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"In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.
Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Zur Feststellung dieser Frage ist eine psychologische Bewertung erforderlich, der somit bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholmissbrauch entscheidende Bedeutung zukommt."
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