Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kontrolliertes Trinken

Kontrolliertes Trinken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Kontrolliertes Trinken ist eine Alternative zur völligen Alkoholabstinenz. Es geht letztlich bei beiden Formen der Vermeidung von Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr um eine stabile und vorrangig an den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ausgerichtete Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme.

Nachdem sich in der Praxis erwiesen hat, dass durch entsprechende Lernangebote eine nachhaltige Verhaltensänderung zu einem kontrollierten Alkoholkonsum möglich ist, haben die MPU-Begutachtungsleitlinien und die Rechtsprechung das kontrollierte Trinken als Möglichkeit der Wiederherstellung der Fahreignung angenommen, siehe beispielsweise Verwaltungsgericht München (Urteil vom 05.03.2010 - M 6a K 09.5473):

"In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.


Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Zur Feststellung dieser Frage ist eine psychologische Bewertung erforderlich, der somit bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholmissbrauch entscheidende Bedeutung zukommt."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkoholabhängigkeit

Alkoholmissbrauch

Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht

Alkohol und Trennungsvermögen

MPU und Alkoholproblematik

Kontrolliertes Trinken

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FEV) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

- nach oben -






Allgemeines:


AG Bad Hersfeld v. 22.09.2004:
Hat der Angeklagte nach der Tat entscheidende Schritte (Anschluss an eine Beratungsstelle der Diakonie und Absolvierung eines Kurses zum sog. kontrollierten Trinken) unternommen, um eine Wiederholung der Tat auszuschließen, dann kann trotz Vorliegens eines Regelfalls seine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht mehr festgestellt und statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot als zusätzlicher Denkzettel verhängt werden.

VG München v. 09.01.2006:
Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird.

VG München v. 15.01.2007:
Lässt sich auf Grund der Lebensgeschichte des Betroffenen ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen, kann von vorhandener oder wiedererlangter Fahreignung nur bei nachgewiesener Abstinenz ausgegangen werden.

VG München v. 05.03.2010:
Von (wieder)vorhandener Fahreignung kann nur ausgegangen werden, wenn nicht (mehr) mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.

VG Ansbach v. 07.10.2014:
Ein Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als nicht fahrgeeignet, wenn Das MPU-Gutachten nachvollziehbar darlegt, dass der Betroffene angesichts seiner langjährigen Alkoholkarriere und seines bisherigen Alkohol-Fahrverhaltens nicht in der Lage war, ein entsprechendes Alkohol-Fahr-Trennungsverhalten zu zeigen, so dass davon auszugehen ist, dass er nicht zu einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage ist.

OVG Münster v. 05.11.2014:
§ 13 Nr. 2 Buchst. b) FeV sieht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Zuwiderhandlung meint nicht nur Straftaten, also §§ 315c, 316 StGB, sondern auch Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a Abs. 1 StVG. - Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei erneuter Auffälligkeit trotz Verringerung des Alkoholkonsums und der Fahrt mit Restalkohol).



VGH München v. 09.12.2014:
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob bei einem an Alkoholabhängigkeit Erkrankten ein Umstieg auf kontrolliertes Trinken möglich ist.

VGH München v. 03.03.2015:
Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen). - Die Anordnung einer MPU kommt in Betracht, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass trotz nicht durchgehaltener Abstinenz ein kontrollierter Alkoholkonsum möglich ist, so dass zu erwarten ist, dass die Führung eines Kraftfahrzeugs und der Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden können.

VG Neustadt v. 16.06.2015:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum