Das Verkehrslexikon

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Alkoholmissbrauch

Alkoholmissbrauch




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Wiedererteilung der Fahrerlaubnis



Einleitung:


Als Alkoholmissbrauch bezeichnet man den schädlichen Gebrauch von Alkohol, wenn noch keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, jedoch dem Betroffenen oder seinem sozialen Umfeld körperliche oder psychische Schäden durch seinen Alkoholkonsum entstanden sind. Hierunter fallen auch negative Konsequenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen infolge von eingeschränkter Urteilsfähigkeit oder problematischem Verhalten des Betroffenen. Für die Diagnose muss das schädliche Gebrauchsmuster seit mindestens einem Monat bestehen oder über ein Jahr hinweg mehrfach aufgetreten sein.


Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 1. Februar 2000 insbesondere gegeben,

wenn - ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration - wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,

nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder

wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

Von Alkoholmissbrauch geht Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-VO (FeV) aus, wenn keine sichere Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist. Dies indiziert die Ungeeignetheit des Betroffenen zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr.

Lag Missbrauch in diesem Sinne vor, kommt eine erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. Anlage 4 Nr. 8.2 zur FEV erst wieder in Betracht, wenn nach Beendigung des Missbrauchs eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vom Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkoholabhängigkeit

Alkoholmissbrauch

Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht

Alkohol und Trennungsvermögen

MPU und Alkoholproblematik

Kontrolliertes Trinken

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FEV) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

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Allgemeines:


VG Sigmaringen v. 19.01.2001:
Der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme unter Alkohol kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen bei einem Berufskraftfahrer, der einerseits sehr alkoholgewöhnt ist und andererseits regelmäßig fahren muss (hier: Nachtrunk von 2,5 l Weißbier und BAK von 1,57 Promille nach leichtem Verkehrsunfall).

VGH München v. 12.04.2006:
Selbst wenn Anhaltspunkte für einen früheren länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch vorliegen, ein neuerer Vorfall außerhalb des Straßenverkehrs aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden, ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, weil das Merkmal eines noch fortdauernden Missbrauchs in Form von fehlendem Trennvermögen nicht gegeben ist (Mofafahrt 1997 mit 1,18 ‰ und dann 2004 um 7:00 morgens Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l).

VG München v. 04.04.2007:
Ein ärztliches Gutachten ist nur möglich nach § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 1 FeV zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit. Für die Feststellung, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, ist nach § 13 Nr. 2 a), 2. Alt. FeV („Tatsachen begründen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten. Ein rein „privater“ Alkoholkonsum ohne dass jemals Auffälligkeiten im Kraftverkehr stattgefunden hätten oder ein sonstiger Bezug gegeben wäre, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht ausreichend. Werden in einem eingeholten fachärztlichen Gutachten sowohl Alkoholabhängigkeit wie auch Alkoholmissbrauch verneint, dann besteht für die Anordnung einer MPU keine gesetzliche Grundlage, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber des öfteren hoch alkoholisiert aufgefunden wurde, ohne allerdings jemals betrunken am Straßenverkehr teilgenommen zu haben.

VG Augsburg v. 08.05.2007:
Als singulärer Wert stellt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Wie § 13 Nr. 2 lit. c FeV zeigt, geht das Fahrerlaubnisrecht jedoch davon aus, dass selbst eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch nicht den automatischen Rückschluss auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit erlaubt; der Verordnungsgeber wertet eine solche Gegebenheit unter der weiteren Prämisse, dass der Betroffene in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, (lediglich) als Fall des Alkoholmissbrauchs und verlangt in einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

VG Gelsenkirchen v. 15.05.2007:
Wenn bestimmte Tatsachen (Konsum eines Flachmanns Weinbrand nach einem alkoholbedingten Unfall trotz Einnahme von Herztabletten und Antibiotika) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

OVG Koblenz v. 05.06.2007:
Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.

VG Bremen v. 04.08.2010:
Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann, d.h. wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an seinem Trennungsvermögen bestehen.



VG Bremen v. 02.02.2011:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann (1,53‰ um 16:05 Uhr).

VG Bremen v. 12.05.2011:
Alkoholauffälligkeiten sind nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a FeV kann vielmehr auch dann geboten sein, wenn neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die in er Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Solche Umstände können auch durch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen.

VGH München v. 07.01.2013:
Im Rahmen einer Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV kann auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, weil dies auch ärztlich zu klären ist und letztlich der Vorbereitung einer etwaigen Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 FeV dient, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. Das ist daher im Rahmen des ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV mit abzuklären.

OVG Greifswald v. 22.05.2013:
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs durch strafgerichtliches Urteil nach Maßgabe von § 69 StGB entzogen war.

VGH München v. 12.02.2014:
Es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

VGH München v. 12.03.2014:
Richtig ist zwar, dass § 13 S 1 Nr 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 S 1 Nr 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen.

VGH München v. 27.05.2014:
Aus einem zweimaligen Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn binnen dreier Jahre ergibt sich nicht der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit.




OVG Münster v. 27.06.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

VG München v. 09.12.2014:
Die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und rechtfertigt daher nicht die Anordnung einer MPU.

OVG Münster v. 21.01.2015:
Es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hat.

OVG Münster v. 10.03.2015:
Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

VG Neustadt v. 16.06.2015:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.

VG Bremen v. 21.04.2020:
Bei einem Berufskraftfahrer liegen hinreichende Tatsachen für eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen des Verdachts eines Alkoholmissbrauchs nach § 13 Abs. 2 Buchstabe a vor, wenn er zweimal unter Alkoholeinfluss mit aggressiven Verhalten und Kontrollverlust auffällig geworden ist und dabei in einem Fall eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille vorlag. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfälle jeweils in der arbeitsfreien Zeit des Berufskraftfahrer erfolgten.

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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:


VGH Mannheim v. 11.12.2017:
Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nummer 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV beigefügt werden.

VGH München v. 28.06.2018::
Ungeachtet der Blutalkoholkonzentration ist von Alkohomissbrauch auszugehen, wenn ein Fahrzeug wiederholt unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration geführt worden ist. Als wiederhergestellt gilt die Fahreignung, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Davon ist zum einen auszugehen, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken oder – sofern aufgrund der Lerngeschichte erforderlich – Abstinenz eingehalten wird, zum andern, wenn die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Das kann festgestellt werden, wenn die Verhaltensänderung genügend lang erprobt ist und sich entsprechende Erfahrung gebildet hat (in der Regel nach einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten), sich ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat, die durch die Verhaltensveränderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt worden ist, eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und korrigiert ist und die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse u.a.) nicht entgegenstehen.

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