Das Verkehrslexikon

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Überholverbote für Wohnmobile durch Verkehrszeichen - Wohnwagengespanne - zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger

Überholverbote für Wohnmobile durch Verkehrszeichen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zeichen 277 bestimmt:

   "Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen."


Dies führt zu einer verkehrstechnisch unerwünschten unterschiedlichen Regelung von Überholvorgängen von Wohnwagengespannen und Wohnmobilen. Wohnwagengespanne dürfen unabhängig von ihrem Gewicht im Gegensatz zu schweren Wohnmobilen überholen.

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Allgemeines:


Wohnwagengespann - Wohnmobil

Zum Überholverbot für Wohnmobile durch Verkehrszeichen

OLG Braunschweig v. 02.07.1993:
Für Wohnmobile über 2,8 t gilt, da sie nicht zu den ausgenommenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen zählen, wie für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot.

BayObLG v. 27.11.1996:
Das Überholverbot gemäß Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-13 gilt auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t.

Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Hamm vom 17.6.1994, 4 Ss OWi 645/94, DAR 1996, 383 wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.




BayObLG v. 10.07.2000:
Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen.

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