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Österreich: Bis zu 10.000 € Strafe für falsche Reifen – was ab 1. November gilt




Aktueller Anlass (01.11.2026): Ab dem 1. November gilt in Österreich eine situative Winterreifenpflicht, bei Verstößen drohen deutschen Autofahrern drastische Strafen von bis zu 10.000 Euro.

Pünktlich zum 1. November tritt in unserem Nachbarland eine Regelung in Kraft, die für deutsche Autofahrer erhebliche finanzielle Folgen haben kann: die situative Winterreifenpflicht Österreich. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneter Bereifung unterwegs ist, muss mit drastischen Strafen rechnen, die laut Ankündigungen bis zu 10.000 Euro betragen können. Dies betrifft nicht nur den Transitverkehr, sondern auch Urlaubsreisen in die beliebten Skigebiete.

Diese Regelung ist als „situative“ Pflicht ausgestaltet. Das bedeutet, sie gilt nicht für einen pauschalen Zeitraum, sondern ist an konkrete Wetter- und Straßenbedingungen geknüpft. Für Sie als Fahrer bedeutet das eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie müssen vor und während der Fahrt die Witterungsverhältnisse prüfen und sicherstellen, dass Ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig ausgerüstet ist. Wir erklären Ihnen, was genau auf Sie zukommt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen auch in Deutschland gelten.

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Was ist passiert?


Mit dem 1. November 2026 ist in Österreich eine gesetzliche Regelung zur Winterausrüstung von Kraftfahrzeugen in Kraft getreten, die bei Verstößen empfindliche Strafen vorsieht. Kern der Neuerung ist eine situative Winterreifenpflicht. Diese verpflichtet Fahrzeugführer, bei winterlichen Fahrbahnbedingungen – also bei Schnee, Matsch oder Eis – ihr Fahrzeug nur mit Winterreifen oder unter Umständen mit Schneeketten zu bewegen. Wie berichtet wird, zielt die Maßnahme darauf ab, die Verkehrssicherheit auf den oft anspruchsvollen alpenländischen Straßen in der kalten Jahreszeit zu erhöhen.

Die österreichischen Behörden haben angekündigt, die Einhaltung der Vorschrift konsequent zu kontrollieren. Insbesondere für deutsche Autofahrer ist die Höhe der angedrohten Bußgelder relevant. Während einfache Verstöße bereits kostspielig sein können, drohen bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder bei einem Unfall mit Sommerreifen bei Winterwetter Strafen im vier- bis fünfstelligen Eurobereich. Eine rechtliche Einordnung zeigt, dass die Verantwortung für die korrekte Bereifung klar beim Fahrer liegt, der die situativen Gegebenheiten eigenständig bewerten muss.

Was gilt rechtlich in Deutschland? Ein Vergleich


Auch in Deutschland existiert eine situative Winterreifenpflicht, die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt ist. Ähnlich wie in Österreich knüpft die Pflicht an die tatsächlichen Straßenverhältnisse an. Laut der gesetzlichen Definition zählen dazu Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Einen festen Zeitraum, wie die oft zitierte Faustregel „von O bis O“ (Oktober bis Ostern), gibt es im deutschen Recht nicht. Entscheidend ist allein das Wetter.

Die deutsche Vorschrift stellt zudem klar, dass die Pflicht nur für das Fahren gilt. Wer sein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen lediglich parkt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Die Verantwortung, das Fahrzeug entsprechend auszurüsten, liegt beim Fahrzeugführer. Ein Linienbusfahrer muss beispielsweise sicherstellen, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an Steigungen anfahren kann, wie das Amtsgericht Velbert urteilte (AG Velbert, v. 13.08.2010).

Welche Reifen sind als Winterreifen anerkannt?


Sowohl für die Regelung in Österreich als auch in Deutschland ist entscheidend, welche Reifen gesetzlich als wintertauglich gelten. In Deutschland müssen Winter- und Ganzjahresreifen das „Alpine-Symbol“ (ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke) tragen, um als wintertauglich zu gelten. Das früher ausreichende M+S-Symbol allein genügt nicht mehr, da die Übergangsfristen für ältere Reifenmodelle abgelaufen sind. Achten Sie daher ausschließlich auf das Alpine-Symbol.

Die Definition für M+S-Reifen besagt, dass deren Profil und Struktur so konzipiert sind, dass sie auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Typischerweise zeichnen sie sich durch größere Profilrillen und Stollen aus. Für schwere Nutzfahrzeuge wie Busse und Lkw der Klassen M2, M3, N2 und N3 gibt es eine Besonderheit: Sie müssen die Winterreifen lediglich auf den Antriebsachsen montieren. Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Pflicht ausgenommen.

Was droht bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht?


In Österreich können die finanziellen Konsequenzen erheblich sein. Wie bereits erwähnt, stehen bei schweren Verstößen, insbesondere wenn es zu einer Gefährdung oder einem Unfall kommt, Strafen von bis zu 10.000 Euro im Raum. In Deutschland sind die Sanktionen milder, aber ebenfalls spürbar. Ein Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es durch die falsche Bereifung zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, wird zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Versicherungsrechtlich kursieren viele Mythen. Entgegen der landläufigen Meinung führt ein Unfall mit Sommerreifen im Winter nicht zum „Verlust des Versicherungsschutzes“. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Unfallgegners immer regulieren. Ein Regress, also eine Rückforderung der Versicherungssumme von Ihnen, ist bei einem solchen Fahrfehler nicht vorgesehen. Ein Regress ist gesetzlich nur bei schwerwiegenden Obliegenheitsverletzungen wie Alkohol am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens möglich. Bei der zivilrechtlichen Haftung kann Ihnen jedoch eine Mithaftung zugesprochen werden, wenn der Unfall mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre.

Typische Fehler und Fallen bei der Winterreifenpflicht Österreich


Ein häufiger Irrtum betrifft Mietwagen. Wenn Sie im Winter ein Fahrzeug anmieten, dürfen Sie nach Treu und Glauben erwarten, ein verkehrssicheres und für die Jahreszeit taugliches Fahrzeug zu erhalten. Dazu gehören auch Winterreifen, wie das OLG Hamburg (v. 23.04.2007) für eine professionelle Autovermietung entschied. Die Kosten für eine Winterbereifung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall in der Regel erstattungsfähig, da die Ausstattung in der kalten Jahreszeit als erforderlich im Sinne des § 249 BGB gilt (OLG Dresden, v. 18.07.2012).

Eine weitere Falle ist die Annahme, dass Ganzjahresreifen immer ausreichen. Prüfen Sie genau, ob Ihre Reifen das Alpine-Symbol tragen. Fehlt diese Kennzeichnung, gelten sie rechtlich als Sommerreifen. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass die korrekte Bereifung für jeden Fahrerlaubnisinhaber leicht überprüfbar ist (BGH, v. 19.05.2026). Sie können sich also nicht darauf berufen, es nicht besser gewusst zu haben, insbesondere nicht bei einem Mietfahrzeug.

Was tun? Richtig vorbereitet und richtig reagiert


Die beste Strategie ist die Vorbereitung. Kontrollieren Sie vor jeder Fahrt nach oder durch Österreich im Zeitraum von November bis April den Zustand und die Kennzeichnung Ihrer Reifen. Stellen Sie sicher, dass Winterreifen mit ausreichender Profiltiefe und der korrekten Kennzeichnung (Alpine-Symbol) montiert sind. Führen Sie zusätzlich Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mit, da deren Benutzung auf bestimmten Streckenabschnitten durch Verkehrszeichen kurzfristig vorgeschrieben werden kann.

Sollten Sie in eine Kontrolle geraten, bleiben Sie kooperativ. Diskutieren Sie nicht mit den Beamten über die Notwendigkeit der Maßnahme. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, prüfen Sie diesen sorgfältig. Bei einem Unfall ist es entscheidend, die Witterungs- und Straßenverhältnisse genau im Unfallprotokoll zu dokumentieren. Dies kann für die spätere Klärung der Haftungsfrage von großer Bedeutung sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf einer Mithaftung wegen unzureichender Bereifung geht.

Praxistipp: Prüfen Sie vor jeder Fahrt nach Österreich zwischen November und April, ob Ihre Reifen das Alpine-Symbol tragen, um hohe Bußgelder und Haftungsprobleme zu vermeiden.

Häufige Fragen


Was genau besagt die situative Winterreifenpflicht Österreich?
Die situative Winterreifenpflicht in Österreich schreibt vor, dass Sie Ihr Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Schnee, Schneematsch oder Eis nur mit Winterreifen fahren dürfen. Sie gilt nicht pauschal für einen festen Zeitraum, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Wetterbedingungen.

Welche Strafen drohen bei Missachtung der Winterreifenpflicht Österreich?
Bei einem einfachen Verstoß drohen bereits hohe Bußgelder. Wenn Sie jedoch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder mit ungeeigneten Reifen in einen Unfall verwickelt werden, kann die Strafe laut Ankündigungen der österreichischen Behörden auf bis zu 10.000 Euro ansteigen.

Gelten meine deutschen Ganzjahresreifen auch in Österreich?
Ja, in der Regel schon, sofern sie die richtige Kennzeichnung tragen. Als wintertauglich gelten Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Das M+S-Symbol allein ist nicht mehr ausreichend.

Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich mit Sommerreifen im Winter einen Unfall baue?
Nein. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert immer den Schaden des Unfallgegners. Ein Regress der Versicherung gegen Sie ist allein wegen der falschen Bereifung ausgeschlossen. Allerdings kann Ihnen bei der zivilrechtlichen Schadensteilung eine Mithaftung angelastet werden, wenn der Unfall mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre.

Gilt die Winterreifenpflicht auch für geparkte Autos?
Nein. Die Vorschrift bezieht sich auf das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Ein mit Sommerreifen bei Schneefall geparktes Auto stellt in der Regel keinen Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht dar, weder in Deutschland noch in Österreich.

Muss mein Mietwagen im Winter mit Winterreifen ausgestattet sein?
Ja. Sie können von einer professionellen Autovermietung in den Wintermonaten erwarten, ein Fahrzeug mit montierten Winterreifen zu erhalten (OLG Hamburg, v. 23.04.2007). Die Ausstattung mit Winterreifen gilt in der kalten Jahreszeit als erforderlich und gebrauchstauglich.

Rechtsprechung zum Thema


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