Das Verkehrslexikon


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Neue EU-Richtlinie: Bußgelder aus dem Ausland für 10 weitere Verstöße – das droht jetzt




Aktueller Anlass (30.10.2026): Mehrere Medien berichten über eine neue EU-Richtlinie, die die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten wie Falschparken oder Handyverstößen deutlich verschärfen soll.

Medienberichte über eine geplante neue EU Richtlinie Bußgelder sorgen aktuell für Aufsehen und Verunsicherung bei vielen Autofahrern. Demnach plant die Europäische Union, die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen deutlich zu verschärfen. Künftig könnten damit auch kleinere Delikte wie Falschparken oder Handyverstöße, die im EU-Ausland begangen werden, konsequent in Deutschland vollstreckt werden. Dies wäre eine deutliche Ausweitung der bereits bestehenden Regelungen.

Schon seit 2010 ist es kein Mythos mehr, dass Bußgelder aus dem europäischen Ausland auch hierzulande eingetrieben werden können. Das sogenannte „Knöllchen ohne Grenzen“ hat eine rechtliche Grundlage, die jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft ist. Dieses Spezial erklärt Ihnen, was heute schon gilt, welche Änderungen die neue Richtlinie bringen könnte und wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie Post von einer ausländischen Behörde erhalten.

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Was ist passiert?


Laut übereinstimmenden Medienberichten vom 30.10.2026 plant die Europäische Union eine neue Richtlinie, um die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen für Verkehrsdelikte zu vereinfachen und auszuweiten. Im Fokus stehen dabei offenbar auch Verstöße im unteren Bußgeldbereich, wie zum Beispiel Falschparken oder das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung. Bislang wurden solche Delikte aufgrund von Vollstreckungshürden, wie einer Mindesthöhe der Bußgelder, oft nicht weiterverfolgt, wenn der Fahrer im Ausland wohnte.

Rechtlich handelt es sich bei diesem Vorhaben um eine Weiterentwicklung der europäischen Zusammenarbeit in Justizsachen. Die Grundlage für die heutige Praxis wurde bereits 2005 mit einem EU-Rahmenbeschluss gelegt und in Deutschland 2010 durch eine Änderung im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt. Die nun diskutierte Richtlinie zielt darauf ab, bestehende Lücken zu schließen und die Effizienz der Verfolgung zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit in der gesamten EU zu steigern.

Was gilt rechtlich bei Bußgeldern aus dem EU-Ausland?


Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Bußgeldern ist in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Dieses Gesetz setzt einen EU-Rahmenbeschluss um und ist seit dem 28. Oktober 2010 in Kraft. Es ermöglicht den EU-Mitgliedstaaten, rechtskräftige Bußgeldbescheide in anderen Mitgliedsländern vollstrecken zu lassen.

Eine zentrale Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland ist, dass die Geldsanktion eine Bagatellgrenze von 70 Euro überschreitet. Wichtig dabei: Zu dieser Summe zählen nicht nur das reine Bußgeld, sondern auch die anfallenden Verwaltungsgebühren des ausländischen Verfahrens. Da die Bußgelder in vielen EU-Ländern ohnehin höher sind als in Deutschland, ist diese Schwelle schnell erreicht. Beispielsweise zieht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h in den Niederlanden bereits eine Geldbuße von 100 Euro nach sich.

Zusätzlich wurde durch die EU-Richtlinie 2015/412/EU der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden erleichtert. Dies ermöglicht es einem EU-Staat, bei einem Verkehrsverstoß die Halterdaten des Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedsstaat unkompliziert abzufragen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können.

Was droht durch die neue EU Richtlinie Bußgelder?


Die geplante neue EU Richtlinie Bußgelder zielt darauf ab, die bisherigen Regelungen zu verschärfen. Hauptkritikpunkt an der aktuellen Lage ist, dass insbesondere geringfügigere, aber häufige Verstöße wie Falschparken oft unter die Bagatellgrenze von 70 Euro fallen und somit nicht vollstreckt werden können. Die neue Richtlinie könnte diese Schwelle absenken oder für bestimmte Delikte ganz aufheben.

Für Sie als Autofahrer bedeutet das: Auch ein vermeintlich harmloser Strafzettel aus dem Urlaub, etwa für das Parken im Halteverbot, könnte zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit den Weg nach Deutschland finden und hier zwangsweise eingetrieben werden. Der Grundsatz, dass man ausländische Knöllchen unter 70 Euro ignorieren kann, hätte dann keinen Bestand mehr.

Unabhängig von der neuen Richtlinie gilt aber weiterhin: Eine Vollstreckung in Deutschland ist nur über einen streng formalisierten Weg möglich. Die zuständige deutsche Behörde ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Nur wenn Sie von dieser Behörde ein offizielles Schreiben zur Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldes erhalten, hat die Forderung rechtliche Relevanz.

Typische Fehler und rechtliche Fallstricke


Ein häufiger Fehler ist die Zahlung auf unseriöse Forderungen hin. Oft versuchen ausländische Gemeinden oder private Inkassounternehmen, Bußgelder direkt in Deutschland einzutreiben. Solche Zahlungsaufforderungen können Sie laut Experten ignorieren. Rechtsverbindlich wird die Forderung in Deutschland erst durch das Vollstreckungsersuchen des Bundesamts für Justiz (BfJ).

Ein weiterer Fallstrick betrifft die Sprache und die Information über das Verfahren. Sie müssen über ein Verfahren im EU-Ausland in deutscher Sprache oder einer anderen für Sie verständlichen Form informiert werden. Zudem müssen Sie über Ihre Rechte, wie etwa die Möglichkeit zum Einspruch, belehrt worden sein. Das OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die wirksame Zustellung und die Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidend sind. Wenn Sie erstmals durch das BfJ von dem Bußgeld erfahren, sollten Sie sich unbedingt wehren.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Fahrer- und Halterhaftung. In Deutschland gilt das Fahrerprinzip: Nur wer gefahren ist, kann für den Verstoß belangt werden. Als Halter können Sie nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn nachgewiesen ist, dass Sie zur Tatzeit am Steuer saßen. Eine reine Halterhaftung, wie sie in manchen Ländern existiert, ist in Deutschland nur schwer durchsetzbar. So urteilte etwa das Finanzgericht Hamburg, dass österreichische Geldbußen wegen der Nichtbenennung des Fahrers in Deutschland nicht vollstreckt werden können.

Was tun bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland?


Erhalten Sie Post mit einer Bußgeldforderung aus dem EU-Ausland, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, sondern das Schreiben sorgfältig prüfen. Handelt es sich um eine direkte Zahlungsaufforderung einer ausländischen Behörde oder eines Inkassobüros, können Sie diese zunächst unbeachtet lassen. Erst ein offizielles Schreiben des Bundesamts für Justiz (BfJ) leitet das Vollstreckungsverfahren in Deutschland ein.

Liegt Ihnen ein solches Schreiben des BfJ vor, prüfen Sie die darin enthaltenen Angaben. Ist die Forderung (Bußgeld plus Gebühren) höher als 70 Euro? Wurden Sie zuvor ordnungsgemäß in deutscher Sprache über das Verfahren informiert? Das Amtsgericht Kehl hat betont, wie wichtig eine korrekte Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften ist. Eine einfache Niederlegung bei der Post reicht beispielsweise nicht aus.

Wenn Sie nicht der Fahrer waren, das Verfahren fehlerhaft war oder Sie nie einen ursprünglichen Bescheid erhalten haben, sollten Sie Einspruch einlegen. Das BfJ muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen. Hierzu gehört auch die Wahrung Ihrer Verteidigungsrechte. Im Zweifel ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen zu lassen.

Praxistipp: Bewahren Sie Ruhe bei Post aus dem Ausland: Zahlen Sie nur, wenn ein offizielles Vollstreckungsersuchen des Bundesamts für Justiz vorliegt.

Häufige Fragen


Was genau soll die neue EU Richtlinie Bußgelder ändern?
Die geplante neue EU-Richtlinie soll laut Medienberichten die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen verschärfen. Es wird erwartet, dass die bisherige Bagatellgrenze von 70 Euro für die Vollstreckung abgesenkt oder für bestimmte Delikte wie Falschparken oder Handyverstöße ganz gestrichen wird. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem auch kleinere Verstöße EU-weit konsequent geahndet werden.

Kann ein Strafzettel für Falschparken aus Italien in Deutschland vollstreckt werden?
Ja, das ist bereits heute möglich, wenn die Gesamtforderung aus Bußgeld und Verfahrenskosten die Grenze von 70 Euro übersteigt. Die Vollstreckung in Deutschland erfolgt dann aber nicht durch die italienische Behörde direkt, sondern muss über ein offizielles Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn laufen. Nur das BfJ ist befugt, die Forderung in Deutschland einzutreiben.

Was ist, wenn ich eine Mahnung von einem ausländischen Inkassobüro erhalte?
Zahlungsaufforderungen von privaten Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien aus dem Ausland für Verkehrsbußgelder können Sie ignorieren. Diese haben in Deutschland keine rechtliche Handhabe zur Zwangsvollstreckung. Eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst, wenn das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Vollstreckungsverfahren einleitet.

Ich war nicht der Fahrer des Wagens. Muss ich als Halter trotzdem zahlen?
Nein. Nach deutschem Recht kann nur der tatsächliche Fahrer für einen Verkehrsverstoß belangt werden. Eine reine Halterhaftung für Bußgelder ist hierzulande nicht durchsetzbar. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht gefahren sind, müssen Sie das Bußgeld nicht bezahlen. Sie sollten dies der Behörde im Rahmen des Verfahrens mitteilen.

Ab wann wird die neue EU Richtlinie Bußgelder voraussichtlich gelten?
Das ist derzeit noch unklar. Eine EU-Richtlinie muss zunächst auf europäischer Ebene beschlossen werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, eine Frist, um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Dieser Prozess kann erfahrungsgemäß mehrere Monate bis Jahre dauern. Mit einer kurzfristigen Änderung ist daher nicht zu rechnen.

Werden auch Punkte aus dem Ausland in Flensburg eingetragen?
Nein. Das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sieht ausschließlich die Vollstreckung von Geldsanktionen vor. Punkte oder Fahrverbote, die im EU-Ausland verhängt werden, werden nicht in das deutsche Fahreignungsregister in Flensburg übernommen. Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot gilt jedoch für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes.

Rechtsprechung zum Thema


Amtsgericht Kehl Beschluss vom 25.06.2023 - 2 Cs 502 Js 6206/23 - Zur Zustellung eines Bußgeldbescheides in einem EU-Mitgliedstaat und der Wirksamkeit eines Fahrverbots
Amtsgericht Tübingen, Beschluss vom 27.03.2020 - 16 OWi 788/20: Kostenbescheid - Ermittlungsaufwand in Brasilien
OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.2017 - 1 AR 2/16: Zur Zustellung ausländischer Geldsanktionen und dem Recht auf rechtliches Gehör im Vollstreckungshilfeverfahren
EuGH, Urteil vom 06.05.2014 - C-43/12: Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.02.2012 - III-3 AR 6/11 - Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen bei Halterhaftung für Verkehrsverstöße in Deutschland

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Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Spezial: aktuelle Verkehrsrechts-Themen | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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