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Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in subjektiver Hinsicht die Absicht des Täters voraus, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht kann auch als notwendiges Zwischenziel zur Verhinderung einer polizeilichen Kontrolle vorliegen, jedoch kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf diese Absicht geschlossen werden. Die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen bedarf stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht, die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |