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In der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten kann eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt. (Leitsätze des Gerichts) |