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1. Die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. 10 2. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzt einen vollständigen Antrag voraus. 21 3. Die Geltungsdauer einer Taxengenehmigung beginnt erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde zu laufen. 15 4. Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen setzt die Erteilung der Genehmigungsurkunde nicht die Unanfechtbarkeit der Genehmigung voraus. 35 (Leitsätze des Gerichts) |