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1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück einbiegenden PKW und einem aus dem rückwärtigen Verkehr überholenden Motorrad, fehlt es hinsichtlich eines gegen den Grundstücksabbieger streitenden Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 1,9 Abs. 5 StVO dann an der erforderlichen Typizität, wenn der Motorradfahrer beim Lenken seines Fahrzeugs in den Gegenverkehr zwecks Überholens eine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung missachtet hat. 2. Allerdings kann sich das erkennende Gericht auch jenseits eines Anscheinsbeweises die Überzeugung davon verschaffen, dass der Grundstücksabbieger nicht den in § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO statuierten Sorgfaltsanforderungen Genüge getan hat. (Leitsätze des Gerichts) |