Das Verkehrslexikon

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Pflichtumtausch des Führerscheins: Fristen, Ablauf, Kosten




Aufgrund einer EU-Richtlinie (2006/126/EG) müssen bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den einheitlichen und fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ziel ist es, ein System mit Dokumenten zu schaffen, deren Gültigkeit auf 15 Jahre befristet ist. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 8e, die einen gestaffelten Zeitplan für den Umtausch festlegt.

Die wichtigste Information vorab: Bei diesem Pflichtumtausch handelt es sich um einen rein verwaltungstechnischen Vorgang. Es wird lediglich das Führerscheindokument ausgetauscht, Ihre Fahrerlaubnis als solche bleibt uneingeschränkt bestehen. Für die gängigen Pkw- und Motorradklassen sind weder eine erneute Fahrprüfung noch eine ärztliche Untersuchung oder ein Sehtest erforderlich. Die Fahrerlaubnis selbst läuft nicht ab, nur die Gültigkeit des Dokuments wird auf 15 Jahre befristet.

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Fristen für den Pflichtumtausch

FührerscheinUmtauschfrist
Papierführerschein, Geburtsjahr vor 195319.01.2033
Papierführerschein, Geburtsjahr 1953 bis 195819.07.2022 (abgelaufen)
Papierführerschein, Geburtsjahr 1959 bis 196419.01.2023 (abgelaufen)
Papierführerschein, Geburtsjahr 1965 bis 197019.01.2024 (abgelaufen)
Papierführerschein, Geburtsjahr 1971 oder später19.01.2025 (abgelaufen)
Kartenführerschein, ausgestellt 1999 bis 200119.01.2026
Kartenführerschein, ausgestellt 2002 bis 200419.01.2027
Kartenführerschein, ausgestellt 2005 bis 200719.01.2028
Kartenführerschein, ausgestellt 200819.01.2029
Kartenführerschein, ausgestellt 200919.01.2030
Kartenführerschein, ausgestellt 201019.01.2031
Kartenführerschein, ausgestellt 201119.01.2032
Kartenführerschein, ausgestellt 2012 bis 18.01.201319.01.2033

Welche Fristen gelten für den Umtausch?


Um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten und die Behörden zu entlasten, erfolgt der Umtausch gestaffelt. Die für Sie maßgebliche Frist hängt von der Art Ihres Führerscheins und einem bestimmten Stichtag ab. Bei den alten Papierführerscheinen (grau oder rosa), die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist Ihr Geburtsjahr entscheidend. Bei den Scheckkartenführerscheinen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Die genauen Daten entnehmen Sie bitte der separaten Tabelle.

Für Inhaber von Papierführerscheinen ist die Staffelung nach Geburtsjahr relevant. So mussten beispielsweise Personen der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2024 umtauschen. Für Kartenführerscheine gilt das Ausstellungsjahr: Wurde Ihre Karte beispielsweise im Jahr 2001 ausgestellt, lief Ihre Umtauschfrist am 19. Januar 2026 ab. Eine Ausnahme gilt für alle, die vor 1953 geboren wurden; sie haben unabhängig vom Ausstellungsdatum ihres Führerscheins bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Mit Stand Oktober 2026 sind die Fristen für alle Papierführerscheine (ausgenommen die der Geburtsjahrgänge vor 1953) sowie für die zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Kartenführerscheine bereits abgelaufen. Die nächste Frist endet am 19. Januar 2027 und betrifft die Inhaber von Kartenführerscheinen, die in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurden.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?


Wenn Sie die für Sie geltende Frist versäumen, begehen Sie keine Straftat wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ihre Fahrerlaubnis, also die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, bleibt weiterhin gültig. Sie führen lediglich ein abgelaufenes Dokument mit sich. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gemäß § 75 Nr. 4 FeV in Verbindung mit der laufenden Nummer 168 des Bußgeldkatalogs wird das Fahren mit einem nicht umgetauschten Führerschein nach Fristablauf mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet. Es werden keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und es droht kein Fahrverbot. Der Umtausch des Dokuments kann auch nach Ablauf der Frist jederzeit bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.

Auch wenn die innerdeutschen Konsequenzen gering sind, können im Ausland erhebliche Probleme auftreten. Bei Verkehrskontrollen kann ein als ungültig erkanntes Dokument zu Schwierigkeiten und Bußgeldern führen. Auch bei der Anmietung eines Fahrzeugs kann ein abgelaufener Führerschein von Autovermietungen zurückgewiesen werden.

Wie und wo beantrage ich den neuen Führerschein?


Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres aktuellen Wohnsitzes (je nach Bundesland z.B. Straßenverkehrsamt, Landratsamt oder Kreisverwaltung). In vielen Behörden ist eine vorherige Online-Terminvergabe erforderlich. Einige Verwaltungen bieten den Antragsprozess bereits vollständig digital an, sofern Sie die Online-Funktion Ihres Personalausweises nutzen.

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und Ihren alten Führerschein im Original. Wurde Ihr alter Führerschein von einer anderen Behörde als der an Ihrem jetzigen Wohnort ausgestellt, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde erforderlich. Diese fordern die meisten Ämter mittlerweile direkt bei der Antragstellung für Sie an; andernfalls müssen Sie diese selbst beantragen, was mit Gebühren von 10 bis 15 Euro verbunden sein kann.

Die Gebühren für den Umtausch selbst belaufen sich auf etwa 25 bis 30 Euro. Wünschen Sie einen Direktversand des neuen Führerscheins von der Bundesdruckerei zu Ihnen nach Hause, fallen zusätzlich ca. 5 Euro an. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei bis sechs Wochen. Bei der Abholung des neuen Dokuments wird Ihr alter Führerschein eingezogen oder entwertet. Sie können ihn auf Wunsch als entwertetes Erinnerungsstück behalten.

Was wird aus meinen alten Führerscheinklassen?


Beim Umtausch gehen keine erworbenen Fahrberechtigungen verloren. Der sogenannte Besitzstand wird gewahrt, indem die alten Klassen in die neuen EU-Klassen umgeschrieben werden. Dies geschieht mithilfe von nationalen Schlüsselzahlen, die im neuen Führerschein eingetragen werden und die genauen Berechtigungen dokumentieren.

Besonders umfangreich ist die Umschreibung der alten Klasse 3. Sie umfasst heute die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L. Zusätzlich wird die Berechtigung zum Führen von Zügen bis 12 Tonnen Gesamtmasse mit der Schlüsselzahl CE 79 eingetragen. Wurde die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt, beinhaltet sie auch die Klasse A1 für Leichtkrafträder. Die alte Klasse 2 (Lkw) wird in die Klassen C und CE umgeschrieben. Diese sind jedoch ab dem 50. Lebensjahr befristet und erfordern zur Verlängerung alle fünf Jahre ärztliche und augenärztliche Gutachten. Verzichten Sie auf die Verlängerung, verfallen C/CE, die Berechtigungen für C1/C1E bleiben aber erhalten.

Es ist essenziell, den neuen Führerschein nach Erhalt genau zu prüfen. Fehler bei der Übertragung der Klassen sind nicht selten. Kontrollieren Sie, ob alle Schlüsselzahlen, insbesondere für Anhängerberechtigungen wie C1E oder CE 79 bei der alten Klasse 3, korrekt eingetragen sind. Eine spätere Korrektur ist zwar möglich, aber aufwendig.

Praxistipp: Prüfen Sie den neuen Führerschein sofort nach Erhalt sorgfältig, insbesondere die eingetragenen Schlüsselzahlen, um sicherzustellen, dass alle Ihre alten Fahrberechtigungen korrekt übertragen wurden.

Häufige Fragen


Verliere ich meine Fahrerlaubnis, wenn ich den Führerschein nicht fristgerecht umtausche?
Nein, Ihre Fahrerlaubnis als Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bleibt bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit. Das Fahren mit einem abgelaufenen Dokument ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit 10 Euro geahndet wird.

Muss ich für den Umtausch eine neue Prüfung oder einen Sehtest machen?
Nein, für die gängigen Pkw- und Motorradklassen ist der Umtausch ein rein administrativer Akt ohne Prüfungen oder gesundheitliche Untersuchungen. Lediglich die Lkw- und Busklassen (C/D) unterliegen ohnehin regelmäßigen ärztlichen Kontrollen, die auch beim Umtausch relevant werden können.

Mein alter Führerschein wurde in einer anderen Stadt ausgestellt. Was muss ich beachten?
In diesem Fall benötigen Sie eine 'Karteikartenabschrift' der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Ihre jetzige Fahrerlaubnisbehörde kann diese meist direkt anfordern, andernfalls müssen Sie sich selbst darum kümmern.

Was kostet der Umtausch und wie lange dauert er?
Die Gebühr beträgt circa 25 bis 30 Euro, zuzüglich eventueller Kosten für den Direktversand (ca. 5 Euro). Die Bearbeitungs- und Herstellungsdauer bei der Bundesdruckerei liegt üblicherweise bei drei bis sechs Wochen.

Ich habe meinen alten Führerschein verloren. Was nun?
Wenn Sie einen Ersatzführerschein beantragen, erhalten Sie automatisch das neue EU-Kartenformat. Sie müssen bei der Beantragung in der Regel eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust abgeben, wofür zusätzliche Gebühren von etwa 40 Euro anfallen.

Ich wohne im Ausland. Wie tausche ich meinen deutschen Führerschein um?
Bei Wohnsitz in einem EU-Staat ist die dortige Behörde zuständig. Leben Sie in einem Nicht-EU-Staat, müssen Sie den Umtausch bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde Ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes beantragen, was in der Regel persönliches Erscheinen erfordert.

Rechtsprechung zum Thema


Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.06.2025 - 6 K 3112/22 - Zur Umstellung einer alten Fahrerlaubnisklasse 3 auf C1/C1E nach gerichtlicher Entziehung und Neuerteilung mit Beschränkung
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 31.10.2024 - 12 K 2977/23 - Ersatzführerschein
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 02.08.2024 - 2 K 815/22 - Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins der Klasse A ohne Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04
VGH München Urteil vom 24.04.2024 - 11 BV 23.1080 - Ersatzführerschein
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss vom 21.03.2024 - RN 8 S 24.63 - Umstellung (Führerscheine)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.03.2023 - 2 A 2739/20.Z - FEV

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Stand: Oktober 2026. StVG und Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4 in der geltenden Fassung, Beurteilungskriterien 4. Auflage; Kosten- und Fristangaben sind Erfahrungswerte. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. MPU, Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis | Alle Rechner | Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht

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