Das Verkehrslexikon

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Begleitetes Fahren ab 17 (BF17): Regeln und Folgen bei Verstößen




Das Begleitete Fahren ab 17 (BF17) ist eine Sonderregelung im deutschen Fahrerlaubnisrecht, die es Jugendlichen ermöglicht, bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das Ziel des Modells ist es, Fahranfängern das Sammeln von Fahrpraxis unter der Aufsicht einer erfahrenen Person zu ermöglichen, bevor sie alleine am Straßenverkehr teilnehmen. Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) bestätigen den Erfolg dieses Konzepts: Teilnehmer am BF17 verursachen in ihrem ersten Jahr des selbstständigen Fahrens rund 20 Prozent weniger Unfälle als Fahranfänger, die ihre Fahrerlaubnis klassisch mit 18 Jahren erwerben.

Der Kern des BF17 ist die Auflage, bis zum 18. Geburtstag ausschließlich in Begleitung einer zuvor bei der Fahrerlaubnisbehörde namentlich eingetragenen Person zu fahren. Diese Auflage ist keine bloße Empfehlung, sondern ein rechtlich bindender Bestandteil der Fahrerlaubnis. Ein Verstoß gegen diese Regel, also das Fahren ohne eine geeignete Begleitperson, ist daher kein einfaches Kavaliersdelikt. Es wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet und zieht empfindliche strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich, die den Weg zum endgültigen Führerschein erheblich erschweren und verteuern können.

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Voraussetzungen für den Fahranfänger und die Begleitperson


Um am Begleiteten Fahren teilnehmen zu können, können Sie sich bereits mit 16 ½ Jahren in einer Fahrschule anmelden. Der Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (z.B. Straßenverkehrsamt, Landratsamt) erfordert die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter. Im Antrag müssen bereits die Personen benannt werden, die Sie später begleiten sollen. Die theoretische Prüfung können Sie frühestens drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Ihrem 17. Geburtstag ablegen. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie keinen Kartenführerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, in der die Begleitpersonen namentlich aufgeführt sind. Diese Bescheinigung gilt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Fahrerlaubnis.

Die Anforderungen an eine Begleitperson sind in § 48a Abs. 5 und 6 FeV streng geregelt und in der Übersichtstabelle zusammengefasst. Die Person muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Zum Zeitpunkt der Eintragung in Ihre Prüfungsbescheinigung darf die Person höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Es ist möglich, mehrere Begleitpersonen eintragen zu lassen. Auch eine nachträgliche Eintragung oder Änderung ist gegen eine Verwaltungsgebühr jederzeit möglich.

In der Praxis sollten Sie und Ihre Eltern die Eignung der gewünschten Begleitpersonen sorgfältig prüfen, bevor Sie den Antrag stellen. Ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister, den die betreffende Person selbst anfordern kann, schafft hier Klarheit und verhindert, dass die Behörde eine Person ablehnt und das Verfahren sich verzögert. Kommt es später zu einem Punkt, der den Stand auf über einen Punkt erhöht, schadet dies der bereits erfolgten Eintragung nicht mehr; die Person bleibt weiterhin eine gültige Begleitperson.

BF17 auf einen Blick

RegelBegleitetes Fahren ab 17 (§ 48a FeV)
Mindestalter Begleitperson30 Jahre
Fahrerlaubnis Klasse B der Begleitpersonseit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung
Punkte der Begleitpersonhöchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister
Alkohol der Begleitperson während der Fahrtunter 0,5 ‰ / 0,25 mg/l, keine Drogen
Fahren ohne eingetragene BegleitpersonStraftat Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Widerruf der Prüfungsbescheinigung, Aufbauseminar
Probezeitbeginnt mit 17 (BF17), läuft 2 Jahre - endet also früher als bei Erwerb mit 18
Alkoholverbot (§ 24c StVG)gilt für den Fahranfänger während der gesamten Probezeit und bis 21

Die Rolle und Pflichten der Begleitperson während der Fahrt


Die Begleitperson ist nicht als Fahrlehrer tätig. Sie darf und soll nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen; das Fahrzeug verfügt über keine Doppelpedale. Ihre Rolle ist die eines erfahrenen Ansprechpartners, der Ratschläge geben und zur Sicherheit beitragen soll. Sie muss während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Platz nehmen und ansprechbar sein. Die volle Verantwortung für das Führen des Fahrzeugs liegt bei Ihnen als Fahrer. Dies gilt auch im versicherungsrechtlichen Sinne bei einem Unfall.

Für die Begleitperson gilt während der Fahrt eine strikte Alkoholgrenze. Sie darf nicht mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft haben oder 0,5 Promille im Blut. Zudem darf sie nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen. Verstößt eine Begleitperson gegen diese Vorschrift, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 15 FeV, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Ein Verstoß der Begleitperson gegen die Alkohol- oder Drogenvorschrift hat gravierende Folgen für Sie als Fahranfänger. Ist die Begleitperson nicht fahrtüchtig, gilt die Auflage des Begleiteten Fahrens als nicht erfüllt. Die Fahrt wird rechtlich so behandelt, als wären Sie ohne jegliche Begleitung gefahren. Ihnen drohen somit die vollen Konsequenzen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, obwohl der unmittelbare Fehler bei der Begleitperson lag. Es ist daher unerlässlich, vor jedem Fahrtantritt die Fahrtüchtigkeit Ihrer Begleitung sicherzustellen.

Fahren ohne Begleitperson: Eine Straftat mit weitreichenden Folgen


Das Fahren ohne eine in der Prüfungsbescheinigung eingetragene und geeignete Begleitperson ist der schwerwiegendste Verstoß im Rahmen des BF17. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Grund dafür ist, dass Ihre Fahrerlaubnis nur unter der auflösenden Bedingung der Begleitung erteilt wurde. Fahren Sie allein, erfüllen Sie diese Bedingung nicht, und die Fahrerlaubnis gilt für diese Fahrt als nicht existent.

Neben dem Strafverfahren leitet die Fahrerlaubnisbehörde ein eigenes Verwaltungsverfahren ein. Gemäß § 48a Abs. 7 FeV wird sie Ihre Fahrerlaubnis widerrufen. Das bedeutet, die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit. Um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten – sei es eine neue Prüfungsbescheinigung oder später der reguläre Führerschein mit 18 – müssen Sie zwingend an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen. Die Teilnahme ist Pflicht und muss der Behörde nachgewiesen werden, bevor eine neue Erteilung in Betracht kommt.

Das Strafverfahren wird bei Jugendlichen in der Regel nach Jugendstrafrecht geführt. Oftmals kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gegen Erfüllung von Auflagen. Solche Auflagen können beispielsweise die Ableistung von Sozialstunden, die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung sein. Als beschuldigter Jugendlicher werden Sie und Ihre Eltern in das Verfahren einbezogen.

Probezeit, Punkte und das Alkoholverbot im Rahmen von BF17


Ein wesentlicher Aspekt des BF17 ist, dass die zweijährige Probezeit gemäß § 2a StVG bereits mit der Erteilung der Prüfungsbescheinigung an Ihrem 17. Geburtstag beginnt. Dies ist ein Vorteil, da die Probezeit somit bereits mit 19 Jahren endet und nicht erst mit 20, wie bei einem Erwerb mit 18. Während dieser Zeit unterliegen Sie den besonderen Regelungen für Fahranfänger.

Verkehrsverstöße werden wie bei allen Fahranfängern in A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) eingeteilt. Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Da das Fahren ohne Begleitung eine Straftat darstellt, wird es automatisch als A-Verstoß gewertet. Die Probezeitmaßnahmen kommen also zu den straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen hinzu.

Für alle Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt zudem das absolute Alkoholverbot nach § 24c StVG. Bereits geringste Mengen Alkohol am Steuer sind untersagt. Punkte für relevante Verkehrsverstöße werden ab dem ersten Tag des Fahrens im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Die Behörde kann bei Zweifeln an Ihrer Fahreignung, die sich aus Verstößen ergeben, auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen.

Versicherungsschutz und Fahren im Ausland


Sobald Sie am Begleiteten Fahren teilnehmen, müssen Sie als Fahrer in den Versicherungsvertrag des genutzten Fahrzeugs eingetragen werden. In der Regel geschieht dies durch eine Erweiterung des sogenannten Fahrerkreises in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Versäumen Ihre Eltern dies, kann die Versicherung im Schadensfall eine Vertragsstrafe fordern oder Regressansprüche bis zu einer Höhe von 5.000 Euro geltend machen. Viele Versicherer honorieren die Teilnahme am BF17 jedoch mit günstigeren Tarifen, wenn Sie später ein eigenes Fahrzeug versichern.

Ihre deutsche Prüfungsbescheinigung für das Begleitete Fahren ist grundsätzlich nur in Deutschland gültig. Eine Ausnahme bildet Österreich, das die deutsche BF17-Regelung seit 2017 anerkennt. Dort dürfen Sie ebenfalls in Begleitung fahren, wobei die österreichischen Regeln für das dortige L17-Modell gelten können. In allen anderen Ländern der Welt ist Ihre Prüfungsbescheinigung ungültig. Eine Fahrt dort stellt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar und kann nach den jeweiligen nationalen Gesetzen streng bestraft werden.

Sollte es zu einem Unfall kommen, sind Sie als Fahrer der erste Ansprechpartner für die Polizei und die Versicherung. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht, es sei denn, sie hat Sie beispielsweise aktiv zu einem verkehrswidrigen Verhalten angestiftet. Melden Sie jeden Unfall unverzüglich der Versicherung. Klären Sie im Vorfeld mit dem Versicherer, ob für BF17-Fahrer besondere Bedingungen gelten, um im Schadensfall vollständig abgesichert zu sein.

Praxistipp: Prüfen Sie vor der Antragstellung sorgfältig die Eignung Ihrer Wunsch-Begleitpersonen, insbesondere den Punktestand im Fahreignungsregister, um Verzögerungen oder Ablehnungen im Genehmigungsverfahren durch die Behörde zu vermeiden.

Häufige Fragen


Was passiert, wenn meine Begleitperson nach ihrer Eintragung einen zweiten Punkt in Flensburg erhält?
Das ist unproblematisch. Die Regel, wonach die Begleitperson höchstens einen Punkt haben darf, gilt nur zum Zeitpunkt der Eintragung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Später hinzukommende Punkte ändern nichts an der Gültigkeit der bereits erfolgten Eintragung.

Darf ich mit der BF17-Prüfungsbescheinigung im Ausland fahren?
Nein, mit einer Ausnahme. Das Fahren ist nur in Deutschland und in Österreich gestattet. In allen anderen Ländern wird Ihre Prüfungsbescheinigung nicht als gültige Fahrerlaubnis anerkannt, was eine Fahrt dort zur Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis macht.

Welche Kosten entstehen bei einem Verstoß wie dem Fahren ohne Begleitung?
Die Kosten sind erheblich. Sie umfassen die Gebühren für das Aufbauseminar (ca. 300 bis 500 Euro), die Verwaltungsgebühren für den Widerruf und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie mögliche Geldauflagen oder Kosten im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Verfahrens.

Verlängert sich meine Probezeit, wenn ich ohne Begleitperson fahre?
Ja. Das Fahren ohne Begleitung ist eine Straftat und wird daher als schwerwiegender A-Verstoß in der Probezeit gewertet. Dies führt zwingend zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.

Was muss ich bei der Kfz-Versicherung für das Begleitete Fahren beachten?
Sie müssen als Fahrer namentlich bei der Versicherung des genutzten Fahrzeugs gemeldet werden. Andernfalls drohen im Schadensfall empfindliche Vertragsstrafen oder ein Regress des Versicherers gegen den Fahrzeughalter in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Was geschieht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde meinen Führerschein widerruft?
Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie Widerspruch einlegen und vor dem Verwaltungsgericht klagen können. Da der Widerruf meist sofort vollziehbar ist, müssten Sie zusätzlich einen Eilantrag stellen, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bleibt davon aber meist unberührt.

Rechtsprechung zum Thema


Amtsgericht Bochum Urteil vom 05.11.2025 - 26 Ls-853 Js 145/25-145/25 - Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Heranwachsenden; Anwendung des Jugendstrafrechts
Landgericht Bochum Urteil vom 25.10.2024 - 13 KLs 2/23 - Zur Steuerhinterziehung im gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten, überlanger Verfahrensdauer und Fahrerlaubnissperre
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 05.06.2023 - W 6 S 23.667 - Aufbauseminar
Landgericht Detmold Urteil vom 09.05.2022 - 23 KLs - Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen, tateinheitlich mit Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotenem Fahrzeugrennen
Amtsgericht Schmallenberg Urteil vom 17.06.2020 - 5 Ds 62/20 - Zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch Heranwachsenden und Fahrerlaubnisentzug
Amtsgericht Recklinghausen Urteil vom 30.01.2020 - 34b Ds-113 Js 209/19-259/19 - Teilnahme eines Heranwachsenden an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Flucht vor der Polizei und Fahrerlaubnisentzug

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Stand: Oktober 2026. StVG und Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4 in der geltenden Fassung, Beurteilungskriterien 4. Auflage; Kosten- und Fristangaben sind Erfahrungswerte. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. MPU, Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis | Alle Rechner | Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht

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