Das Verkehrslexikon

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Aufbauseminar, Fahreignungsseminar, § 70-Kurs: Welche Maßnahme wann




Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind (§ 3 StVG, § 46 FeV). Bestehen Zweifel an Ihrer Eignung, ordnet die Behörde Maßnahmen zur Aufklärung an, meist in Form von Gutachten wie der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Daneben gibt es eine Reihe von Seminaren und Kursen, die je nach Anlass verpflichtend oder freiwillig sind. Diese Maßnahmen dienen entweder dazu, eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden, Punkte im Fahreignungsregister abzubauen oder die Eignung nach einer Entziehung wiederherzustellen.

Die Wahl der richtigen Maßnahme hängt entscheidend von Ihrer individuellen Situation ab: Befinden Sie sich noch in der Probezeit? Haben Sie Punkte in Flensburg angesammelt? Wurde Ihre Fahrerlaubnis bereits entzogen? Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede zwischen dem Aufbauseminar für Fahranfänger, dem Fahreignungsseminar zum Punkteabbau und dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV. Die beigefügte Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick, welche Maßnahme bei welchem Anlass die richtige ist.

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Maßnahmen in der Probezeit: Das Aufbauseminar


Fahranfänger unterliegen besonderen Regeln. Leisten Sie sich in der Probezeit einen schwerwiegenden A-Verstoß (z.B. Rotlichtverstoß) oder zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße (z.B. Fahren mit abgefahrenen Reifen), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2b StVG, § 35 FeV). Dieses findet in einer Fahrschule mit entsprechender Seminarerlaubnis statt und besteht aus vier Gruppensitzungen zu je 135 Minuten sowie einer 30-minütigen Beobachtungsfahrt. Der Kurs erstreckt sich über zwei bis vier Wochen und kostet zwischen 250 und 500 Euro.

Handelt es sich bei dem Verstoß in der Probezeit um ein Alkohol- oder Drogendelikt (z.B. nach § 24a StVG oder § 316 StGB), wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet (§ 36 FeV). Dieses wird von speziell geschulten Verkehrspsychologen geleitet und ist intensiver. Es umfasst ein Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten in einer kleinen Gruppe. Die Kosten hierfür liegen zwischen 300 und 600 Euro. Eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung nach einer Verwarnung in der Probezeit (§ 2a Abs. 7 StVG) führt zwar nicht zum Punktabzug, kann aber von der Behörde bei späteren Entscheidungen positiv berücksichtigt werden.

Die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar ist verpflichtend. Die Behörde setzt Ihnen hierfür eine Frist von meist zwei Monaten. Kommen Sie dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist erst dann wieder aufzuheben, wenn Sie die Teilnahme an dem Seminar nachweisen. Es gibt keine Möglichkeit, diese Maßnahme zu umgehen.

Punkte abbauen: Das freiwillige Fahreignungsseminar (FES)


Das Fahreignungsseminar nach § 4a StVG dient dem freiwilligen Abbau von Punkten im Fahreignungsregister. Wenn Ihr Punktestand 1 bis 5 Punkte beträgt, können Sie durch die Teilnahme an diesem Seminar einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen (§ 4 Abs. 7 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, Sie bei Erreichen von 4 bis 5 Punkten schriftlich zu ermahnen und auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch das Seminar hinzuweisen. Der Punkt wird dabei nicht physisch gelöscht, sondern zum Datum der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung rechnerisch in Abzug gebracht.

Das Seminar besteht aus zwei Teilen: einem verkehrspädagogischen Modul bei einem Fahrlehrer (zwei Sitzungen à 90 Minuten) und einem verkehrspsychologischen Modul bei einem Verkehrspsychologen (zwei Einzelsitzungen à 75 Minuten). Die Kosten sind nicht gesetzlich festgelegt und bewegen sich in der Praxis zwischen 400 und 700 Euro. Sie erhalten nach Abschluss beider Teile eine Teilnahmebescheinigung, die Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen müssen, um den Punktabzug wirksam zu machen.

Haben Sie bereits 6 oder 7 Punkte erreicht und eine Verwarnung erhalten, ist ein Punktabzug durch das Seminar nicht mehr möglich. Die Teilnahme ist dennoch erlaubt und kann sinnvoll sein, um sich mit dem eigenen Fahrverhalten auseinanderzusetzen. Insbesondere wenn eine MPU droht, kann die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar im späteren Gutachten positiv gewertet werden, da es Ihr Engagement zur Verbesserung der Fahreignung zeigt.

Die zweite Chance nach der MPU: Der Kurs nach § 70 FeV


Ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV ist keine Alternative zur MPU und auch keine Vorbereitungsmaßnahme. Er kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn Sie bereits eine MPU absolviert haben und das Gutachten zu dem Ergebnis "bedingt geeignet" kommt. Voraussetzung ist, dass der Gutachter in seinem Gutachten explizit die Teilnahme an einem solchen Kurs empfiehlt, um die letzten Eignungszweifel auszuräumen.

Diese Kurse sind amtlich anerkannt und werden für verschiedene Problembereiche angeboten, zum Beispiel für alkoholauffällige oder drogenauffällige Kraftfahrer. Sie finden in der Regel in kleinen Gruppen statt und umfassen vier bis sechs Sitzungen über mehrere Wochen. Ziel ist die Aufarbeitung der persönlichen Defizite, die zur Auffälligkeit geführt haben. Die Kosten für diese Kurse liegen bei etwa 500 bis 900 Euro.

Der entscheidende Vorteil: Nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde wird die Fahrerlaubnis ohne eine weitere MPU erteilt (§ 11 Abs. 10 FeV). Enthält Ihr negatives MPU-Gutachten jedoch keine solche Kursempfehlung, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die im Gutachten genannten Mängel aufzuarbeiten und die MPU zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Ein § 70-Kurs kann in diesem Fall nicht absolviert werden.

Vorbereitung, Beratung und Sperrfristverkürzung


Unabhängig von den genannten Seminaren gibt es Maßnahmen, die der gezielten Vorbereitung auf eine MPU oder der Verkürzung einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist dienen. Die verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV ist eine individuelle Maßnahme bei einem qualifizierten Verkehrspsychologen. In 3 bis 10 Einzelsitzungen (Kosten ca. 100-200 Euro pro Sitzung) arbeiten Sie Ihre persönliche Vorgeschichte auf und entwickeln Strategien zur Verhaltensänderung. Eine solche Beratung ersetzt keine Abstinenznachweise, wird aber vom MPU-Gutachter als wichtiger Schritt zur Stabilisierung positiv bewertet.

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen und eine Sperrfrist verhängt, können Sie durch die Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung oder Verkehrstherapie eine Verkürzung der Sperre beantragen (§ 69a Abs. 7 StGB). Gerichte erkennen solche Maßnahmen an und reduzieren die Sperre üblicherweise um zwei bis vier Monate. Es ist ratsam, mit einer solchen Maßnahme (Kosten ca. 1.000 bis 2.000 Euro) bereits im Ermittlungsverfahren zu beginnen, da dies schon bei der ursprünglichen Festsetzung der Sperrfrist berücksichtigt werden kann.

Eine wertvolle und oft kostenlose Ergänzung sind anerkannte Selbsthilfegruppen (z.B. Anonyme Alkoholiker, Kreuzbund) und Suchtberatungsstellen (z.B. Caritas, Diakonie). Die regelmäßige Teilnahme wird von Gutachtern als wichtiger Faktor für eine stabile Verhaltensänderung angesehen. Suchtberatungsstellen bieten zudem professionelle Beratung und können teilweise auch anerkannte Abstinenzkontrollprogramme durchführen.

Rechtlicher Rahmen und Ihre Handlungsmöglichkeiten


Das Fahrerlaubnisrecht ist Teil des Verwaltungsrechts. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes (z.B. Straßenverkehrsamt, Landratsamt). Grundlage für deren Entscheidungen sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Behörde muss bei Zweifeln an Ihrer Eignung den Sachverhalt aufklären und kann dazu Gutachten anordnen. Stellt sie die Ungeeignetheit fest, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, zum Beispiel einer MPU, ist als solche rechtlich nicht anfechtbar. Sie können erst gegen die darauf folgende, endgültige Entscheidung – also in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis – mit einem Widerspruch und anschließend einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Beachten Sie die Konsequenz der Nichtvorlage: Wenn Sie ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht beibringen, schließt die Behörde daraus auf Ihre Nichteignung und entzieht die Fahrerlaubnis ebenfalls (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel für sofort vollziehbar erklärt. Das bedeutet, Sie dürfen ab Zustellung des Bescheids nicht mehr fahren, auch wenn Sie Widerspruch einlegen. Um den Führerschein während des Rechtsstreits vorläufig behalten zu können, müssen Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags hängen stark vom Einzelfall ab.

Praxistipp: Handeln Sie proaktiv: Beginnen Sie bei Alkohol- oder Drogendelikten sofort mit Abstinenznachweisen und suchen Sie frühzeitig psychologische Beratung, um eine Sperrfristverkürzung zu erreichen und die MPU bestmöglich vorzubereiten.

Häufige Fragen


Muss ich an einem Aufbauseminar teilnehmen?
Ja, wenn die Behörde es während Ihrer Probezeit aufgrund eines A- oder zwei B-Verstößen anordnet, ist die Teilnahme verpflichtend. Die Nichtteilnahme innerhalb der gesetzten Frist führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Kann ich mit dem Fahreignungsseminar meinen Punktestand auf null reduzieren?
Nein, Sie können durch das Seminar nur einen einzigen Punkt abbauen. Dies ist auch nur dann möglich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nicht mehr als fünf Punkte haben und in den letzten fünf Jahren keinen Punktabzug hatten.

Was ist der Unterschied zwischen einem § 70-Kurs und einer MPU-Vorbereitung?
Ein § 70-Kurs ist eine spezifische Nachschulung, die nur nach einer MPU mit dem Ergebnis "bedingt geeignet" und entsprechender Empfehlung im Gutachten absolviert werden kann. Eine MPU-Vorbereitung ist hingegen eine freiwillige Maßnahme vor der MPU, um die Chancen auf ein positives Gutachten zu erhöhen.

Übernimmt meine Krankenkasse die Kosten für eine verkehrspsychologische Beratung?
In der Regel nicht. Die Kosten für verkehrspsychologische Maßnahmen müssen Sie selbst tragen. Eine steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar.

Was passiert, wenn ich ein angeordnetes Gutachten wie die MPU nicht vorlege?
Wenn Sie ein von der Behörde rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht einreichen, wird gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung geschlossen. Dies hat die direkte Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass Ihre Eignung überhaupt materiell geprüft wurde.

Wie finde ich einen seriösen Verkehrspsychologen?
Achten Sie auf eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Diplom oder Master in Psychologie) und eine Spezialisierung im Bereich Verkehrspsychologie. Seriöse Berater finden sich oft über Fachverbände wie die Sektion Verkehrspsychologie im BDP oder die DGVP. Vorsicht ist bei Anbietern geboten, die Erfolgsgarantien aussprechen oder fertige Antworten zum Auswendiglernen verkaufen.

Rechtsprechung zum Thema


BVerwG Urteil vom 04.09.2025 - 3 C 8.24 - Zur Ergriffenheit einer Verwarnung und maßgebliche Zuwiderhandlungen für die Punktereduzierung im Fahreignungs-Bewertungssystem
VGH München, Urteil vom 22.04.2025 - 11 CS 25.327: Zum Fahrerlaubnisentzug bei nicht fristgerechter Teilnahme am Aufbauseminar und Voraussetzungen für Fristverlängerung
VGH München, Urteil vom 24.03.2025 - 11 CE 25.212: Keine isolierte Anfechtbarkeit der behördlichen Zustimmung zur Kursteilnahme nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 FeV
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2024 - 16 B 998/23: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe: Verkehrsverstöße nach Zweimonatsfrist für verkehrspsychologische Beratung
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 21.06.2023 - 1 B 18/23 - Straßenrennen
VGH München Beschluss vom 05.01.2022 - 11 ZB 21.2115 - Fahreignung

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