Das Verkehrslexikon

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Wann die MPU angeordnet wird: Alle Anlässe




Die Fahrerlaubnisbehörde (z.B. Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) ist dafür verantwortlich, die Fahreignung aller Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, muss die Behörde diesen Zweifeln nachgehen. Das zentrale Instrument zur Klärung solcher Eignungszweifel ist die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Rechtsgrundlagen hierfür sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Die Anordnung einer MPU erfolgt nicht willkürlich, sondern ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die konkreten Anlässe sind in den §§ 11, 13, 13a und 14 der FeV sowie im StVG klar definiert. Die Gründe reichen von Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss über einen vollen Punktestand im Fahreignungsregister bis hin zu bestimmten Straftaten. Diese Seite gibt Ihnen einen juristisch präzisen und laienverständlichen Überblick über alle gesetzlichen Anlässe, die zu einer MPU-Anordnung führen.

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Wann die MPU angeordnet wird

AnlassRechtsgrundlageMPU
Alkoholfahrt ab 1,6 ‰ (auch Fahrrad)§ 13 S. 1 Nr. 2c FeVzwingend
Alkoholfahrt 1,1 bis 1,59 ‰ ohne Ausfallerscheinungen§ 13 S. 1 Nr. 2a FeV (Zusatztatsache)regelmäßig
Zwei oder mehr Alkoholfahrten (auch 0,5-‰-OWi)§ 13 S. 1 Nr. 2b FeVzwingend
Entziehung wegen Alkohol, Neuerteilung§ 13 S. 1 Nr. 2d FeVzwingend
Harte Drogen (Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin) - auch einmaligAnlage 4 Nr. 9.1 FeVEntziehung ohne MPU; MPU bei Neuerteilung nach 1 Jahr Abstinenz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV)
Cannabisfahrt ab 3,5 ng/ml THC, Mischkonsum, Konsum in der Probezeit§ 13a FeV / Anlage 4 Nr. 9.2 FeVMPU bei fehlendem Trennvermögen oder Zusatztatsachen
8 Punkte - Entziehung nach dem Punktesystem§ 4 Abs. 10 StVGzwingend vor Neuerteilung (frühestens nach 6 Monaten)
Erhebliche oder wiederholte Verkehrsstraftaten (Rennen, Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis)§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 5 FeVErmessen
Straftaten mit Aggressionspotenzial, auch außerhalb des Verkehrs§ 11 Abs. 3 Nr. 6, 7 FeVErmessen
Wiederholte Verstöße in der Probezeit nach Verwarnung§ 2a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 StVGbei Neuerteilung

MPU wegen Alkohol: Von Promillegrenzen und Wiederholungstaten


Der häufigste Anlass für eine MPU ist eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr (bzw. 0,8 mg/l Atemalkohol). In diesem Fall ist die Behörde nach § 13 S. 1 Nr. 2c FeV gesetzlich verpflichtet, eine MPU anzuordnen. Diese zwingende Anordnung gilt für Führer aller Kraftfahrzeuge und erfasst ausdrücklich auch Fahrradfahrer. Wie die Tabelle zeigt, gibt es hier keinerlei Ermessensspielraum für die Behörde.

Im Promillebereich zwischen 1,1 und 1,59 ist eine MPU nicht automatisch die Folge. Sie wird hier nur angeordnet, wenn sogenannte Zusatztatsachen vorliegen, die auf eine fortgeschrittene Alkoholgewöhnung und damit auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuten (§ 13 S. 1 Nr. 2a FeV). Als entscheidende Zusatztatsache wertet die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 17.03.2021) bereits das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz des hohen Promillewertes. Wenn der ärztliche Bericht also vermerkt, dass Ihr Gang sicher und Ihre Sprache deutlich war, ist dies ein starkes Indiz, das eine MPU rechtfertigt. Weitere Anhaltspunkte können eine Alkoholfahrt zur Tageszeit oder frühere Auffälligkeiten sein.

Ein weiterer zwingender Grund für eine MPU ist die Wiederholungstat. Nach § 13 S. 1 Nr. 2b FeV genügen bereits zwei Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Straftaten oder um Ordnungswidrigkeiten ab 0,5 Promille handelte. Wer also zweimal mit 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, muss zur MPU. Ebenso zwingend ist die MPU-Anordnung, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis bereits einmal wegen Alkohol entzogen wurde und Sie eine Neuerteilung beantragen (§ 13 S. 1 Nr. 2d FeV).

Drogen am Steuer: Harte Drogen, Cannabis und die Folgen


Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet streng zwischen Cannabis und anderen Betäubungsmitteln. Bei sogenannten harten Drogen (z.B. Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin, Methamphetamin) führt bereits der einmalige nachgewiesene Konsum zur Annahme der Ungeeignetheit (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde wird in diesem Fall die Fahrerlaubnis sofort und ohne vorherige MPU entziehen. Die MPU wird erst dann zur Voraussetzung, wenn Sie nach einer Sperrfrist und dem Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Bei Cannabis sind die Regelungen in § 13a FeV differenzierter. Eine MPU wird hier angeordnet, wenn Anzeichen für einen Missbrauch vorliegen oder wenn Sie unter Cannabiseinfluss gefahren sind und Zusatztatsachen die Eignungszweifel verstärken. Solche Tatsachen sind beispielsweise Mischkonsum mit Alkohol, ein besonders hoher THC-Wert oder die wiederholte Fahrt unter Cannabis. Auch ein Drogenverstoß in der Probezeit oder als Fahrer unter 21 Jahren führt zur MPU-Anordnung. Die Tabelle gibt hierzu einen Überblick.

Wird eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen festgestellt, gilt die Fahreignung grundsätzlich als ausgeschlossen, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kommt in diesen Fällen erst in Betracht, nachdem eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung abgeschlossen und eine anschließende, mindestens einjährige Abstinenz lückenlos nachgewiesen wurde.

Punkte und Straftaten: Wenn das Verhalten die Eignung infrage stellt


Auch ohne Alkohol- oder Drogendelikte kann der Weg zur MPU führen, nämlich über das Punktesystem. Erreicht Ihr Punktekonto im Fahreignungsregister in Flensburg den Stand von 8 Punkten, wird Ihnen die Fahrerlaubnis zwingend entzogen (§ 4 Abs. 10 StVG). Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten möglich und setzt zwingend das Bestehen einer MPU voraus.

Darüber hinaus kann die Behörde nach Ermessen eine MPU anordnen, wenn erhebliche oder wiederholte Verkehrsstraftaten vorliegen (§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 5 FeV). Dazu zählen beispielsweise die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen, Nötigung im Straßenverkehr oder wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eignungszweifel können auch durch Straftaten begründet werden, die ein hohes Aggressionspotenzial zeigen, selbst wenn diese Taten außerhalb des Straßenverkehrs begangen wurden, wie etwa eine Körperverletzung (§ 11 Abs. 3 Nr. 6, 7 FeV).

Für Fahranfänger gelten in der Probezeit verschärfte Regeln. Wird die Fahrerlaubnis aufgrund von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen innerhalb der Probezeit entzogen, ist die Neuerteilung ebenfalls an eine positive MPU geknüpft (§ 2a Abs. 5 StVG). Damit soll geklärt werden, ob die notwendige Einstellung und Reife zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr vorhanden ist.

Die Anordnung der MPU: Form, Fristen und Ihre Rechte


Eine MPU-Anordnung muss formal korrekt sein, um rechtliche Wirkung zu entfalten. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV muss die Behörde Ihnen schriftlich den Anlass für die Eignungszweifel, die zugrundeliegende Rechtsgrundlage und die konkrete Fragestellung für den Gutachter mitteilen. Zudem muss die Anordnung eine Frist zur Vorlage des Gutachtens (meist 2 bis 3 Monate) enthalten und Sie über Ihr Recht auf Akteneinsicht sowie die freie Wahl der Begutachtungsstelle informieren. Essentiell ist der Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf Ihre Nichteignung geschlossen wird (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Anordnung selbst ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht isoliert mit Widerspruch oder Klage angefochten werden. Rechtsschutz ist erst gegen den nachfolgenden Bescheid – also die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Ablehnung der Neuerteilung – möglich. Dennoch ist es entscheidend, die Anordnung sofort durch einen spezialisierten Anwalt auf formale Fehler prüfen zu lassen. Ist die Anordnung rechtswidrig, darf die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens keine negativen Schlüsse ziehen und die Fahrerlaubnis nicht entziehen.

Legen Sie das Gutachten nicht fristgerecht vor, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV. Dies geschieht in der Regel mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wichtig zu wissen ist, dass das Gutachten immer an Sie und nicht direkt an die Behörde geschickt wird. Sie entscheiden, ob Sie es einreichen. Halten Sie ein negatives Gutachten zurück, ist die Folge aber ebenfalls die Entziehung bzw. Ablehnung. Eine Fristverlängerung können Sie bei der Behörde beantragen, wenn Sie einen guten Grund haben, etwa weil die für die MPU nötigen Abstinenznachweise noch nicht vollständig vorliegen.

Praxistipp: Wenn Sie mit einer MPU-Anordnung rechnen (z.B. nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr), beginnen Sie sofort mit den Abstinenznachweisen, da die Behörde nicht auf deren Abschluss wartet und die Fristen kurz sind.

Häufige Fragen


Wird bei einer Alkoholfahrt unter 1,6 Promille immer eine MPU angeordnet?
Nein, nicht zwingend. Unter 1,1 Promille wird eine MPU nur bei Wiederholungstätern angeordnet. Im Bereich von 1,1 bis 1,59 Promille ist eine MPU nur dann die Folge, wenn Zusatztatsachen auf eine besondere Alkoholgewöhnung hindeuten, wie zum Beispiel fehlende Ausfallerscheinungen.

Ich habe einmalig Kokain konsumiert, wurde aber nicht beim Fahren erwischt. Droht eine MPU?
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Konsum, wird sie die Fahrerlaubnis direkt entziehen, ohne vorher eine MPU anzuordnen. Der Konsum harter Drogen begründet nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV die Ungeeignetheit. Die MPU wird dann erst zur Bedingung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer nachgewiesenen Abstinenzzeit.

Kann ich die MPU-Anordnung anfechten?
Die Anordnung selbst ist als reiner Verfahrensschritt nicht gesondert anfechtbar. Rechtsschutz können Sie erst gegen den nachfolgenden Bescheid suchen, also die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Anwalt sollte die Anordnung aber auf formale Fehler prüfen, da diese den Entziehungsbescheid rechtswidrig machen können.

Was passiert, wenn ich das MPU-Gutachten nicht bei der Behörde vorlege?
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV wird die Nichtvorlage des Gutachtens so gewertet, als wäre Ihre Ungeeignetheit nachgewiesen. Die Behörde wird Ihnen daraufhin die Fahrerlaubnis entziehen bzw. die Neuerteilung verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die MPU gar nicht erst gemacht oder ein negatives Gutachten erhalten haben.

Wie lange habe ich Zeit für die MPU?
Die Behörde setzt in der Anordnung eine Frist, die in der Regel zwei bis drei Monate beträgt. Benötigen Sie mehr Zeit, etwa weil die geforderten Abstinenznachweise noch nicht vollständig sind, können Sie bei der Behörde einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Spielt eine alte Alkoholfahrt noch eine Rolle für eine MPU-Anordnung?
Eine Tat darf nur berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen ist. Die Tilgungsfrist für eine Alkoholfahrt mit Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt nach § 29 StVG zehn Jahre. Nach der Tilgung darf die Tat nicht mehr als Anlass für eine MPU herangezogen werden.

Rechtsprechung zum Thema


Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 31.10.2025 - 2 L 1629/25 - Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Alkoholfahrt
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2025 - 16 A 961/22 - Zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Aggressionspotenzials aus verkehrsfremden Straftaten bei nicht beigebrachtem MPU-Gutachten
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 29.04.2025 - 2 L 669/25 - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen rechtswidriger Gutachtenanordnung
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.06.2024 - 6 L 738/24 - Sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV
BVerwG Urteil vom 14.12.2023 - 3 C 10/22 - Zur Abgrenzung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss für die Anordnung einer MPU
Verwaltungsgericht Bayreuth Entscheidung vom 07.02.2022 - B 1 K 21.1119 - Aggressionspotential

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