Führerschein nach Entzug zurückbekommen: Neuerteilung Schritt für Schritt
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ist sie erloschen und Sie dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen. Anders als bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot, nach dem Sie Ihren Führerschein automatisch zurückerhalten, müssen Sie bei einer Entziehung die Neuerteilung aktiv bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die rechtliche Grundlage für dieses Verfahren findet sich in § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Für die Neuerteilung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Ersterteilung, jedoch mit wesentlichen Erleichterungen. Die Behörde prüft, ob Sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt haben. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch das Antragsverfahren, erläutert die Voraussetzungen und klärt über mögliche Hürden wie die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) auf. Ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis, um einer drohenden Entziehung zuvorzukommen, wird rechtlich wie eine Entziehung behandelt.
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Der Antrag auf Neuerteilung: Fristen, Unterlagen und Zuständigkeit
Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde (z.B. Straßenverkehrsamt, Landratsamt) Ihres aktuellen Wohnsitzes stellen. Ein entscheidender Faktor ist der richtige Zeitpunkt: Wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen und eine Sperrfrist verhängt (§ 69 StGB), können Sie den Antrag bereits bis zu sechs Monate vor Ablauf dieser Frist stellen. Die Fahrerlaubnis wird Ihnen aber erst nach Sperrfristende erteilt. Nach einer Entziehung wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister gilt eine Mindestfrist von sechs Monaten (§ 4 Abs. 10 StVG). Bei einer behördlichen Entziehung, etwa wegen Drogen, gibt es keine gesetzliche Wartezeit; die Notwendigkeit von Abstinenznachweisen für eine MPU (meist 6 bis 12 Monate) bestimmt hier den Zeitplan.
Für den Antrag benötigen Sie das entsprechende Formular der Behörde, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passbild sowie einen Sehtest, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Den Sehtest können Sie bei einem Optiker oder Augenarzt für rund 7 Euro durchführen lassen. Ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs ist bei einer Neuerteilung in der Regel entbehrlich, da dieser bereits bei der Ersterteilung erbracht wurde. Sofern noch vorhanden, sollten Sie auch Ihren alten Führerschein vorlegen.
Die Bearbeitungsdauer des Antrags hängt stark von der Komplexität des Falles ab. Ohne die Anordnung eines Gutachtens können Sie mit einer Dauer von vier bis zwölf Wochen rechnen. Muss eine MPU absolviert werden, verlängert sich das Verfahren auf mehrere Monate, da die Anordnung, die Terminfindung und die Erstellung des Gutachtens Zeit in Anspruch nehmen. Die reinen Verwaltungsgebühren für die Neuerteilung belaufen sich je nach Bundesland und Aufwand auf etwa 40 bis 300 Euro.
Die Prüfung der Fahreignung und die Anordnung von Gutachten
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dazu fordert sie einen Auszug aus dem Fahreignungsregister sowie ein Führungszeugnis an, sofern die Entziehung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Die Behörde bewertet auf Grundlage Ihrer Akte, ob die ursprünglichen Eignungsmängel ausgeräumt sind und Sie wieder als zuverlässiger Verkehrsteilnehmer gelten können.
Bestehen bei der Behörde Zweifel an Ihrer Eignung, ist sie gesetzlich verpflichtet, diesen nachzugehen. Gemäß den §§ 11, 13 und 14 der FeV ordnet sie in solchen Fällen die Beibringung eines Gutachtens an, meist in Form einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Die Anordnung selbst ist ein interner Verwaltungsvorgang und nicht anfechtbar. Rechtsschutz können Sie erst gegen die endgültige Entscheidung über Ihren Antrag suchen, also die Ablehnung der Neuerteilung. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur gegen den Sofortvollzug einer Entziehung, nicht aber gegen eine Gutachtenanordnung helfen.
Die fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens ist entscheidend für den Erfolg Ihres Antrags. Weigern Sie sich, das Gutachten beizubringen, oder versäumen Sie die von der Behörde gesetzte Frist, wird Ihr Antrag abgelehnt. Der Gesetzgeber leitet aus der Nichtvorlage den Schluss ab, dass Sie ungeeignet sind (§ 11 Abs. 8 FeV). Eine Verweigerung der MPU führt also zwangsläufig zur Ablehnung der Neuerteilung.
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) als zentrale Hürde
Die Anordnung einer MPU ist in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben. Dies gilt beispielsweise nach einer Entziehung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV), bei Erreichen von 8 Punkten (§ 4 Abs. 10 StVG) oder bei einer Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs (§ 13 Nr. 2d FeV). Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, liegt die Anordnung im Ermessen der Behörde.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Trunkenheitsfahrten. Wie aus der zugehörigen Tabelle ersichtlich wird, ist bei einer erstmaligen Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille in der Regel keine MPU erforderlich, sofern keine weiteren Tatsachen auf ein Alkoholproblem hindeuten. In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist meist ohne weitere Begutachtung neu erteilt. Die 1,6-Promille-Grenze ist hier der entscheidende Schwellenwert.
Der Ablauf einer MPU ist standardisiert: Die Behörde übersendet Ihre Fahrerlaubnisakte an eine von Ihnen gewählte, amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Eine erfolgreiche MPU erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den Ursachen des Fehlverhaltens. Bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit sind zudem in der Regel Abstinenznachweise über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten erforderlich. Ein positives Gutachten ist die Voraussetzung für die Neuerteilung; haben Sie bereits in einem früheren Verfahren ein negatives Gutachten erhalten, muss die MPU erneut bestanden werden.
Erleichterungen: In der Regel keine erneute Fahrprüfung nötig
Eine der größten Erleichterungen bei der Neuerteilung ist, dass Sie im Normalfall weder eine Fahrschule besuchen noch die theoretische und praktische Fahrprüfung erneut ablegen müssen (§ 20 Abs. 2 FeV). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einmal erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vollständig verloren gehen. Ein Ausbildungsnachweis einer Fahrschule ist daher nicht erforderlich.
Die Behörde kann jedoch eine erneute Prüfung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr verfügen. Dies ist in der Praxis vor allem nach sehr langen Entziehungszeiten der Fall, etwa wenn die Sperrfrist oder die fahrerlaubnislose Zeit mehr als zwei bis drei Jahre betrug. Auch bei altersbedingten oder gesundheitlichen Auffälligkeiten kann eine Prüfung angeordnet werden.
Sie können die Neuerteilung für alle Klassen beantragen, die Sie früher besessen haben. Beachten Sie, dass für die Lkw- und Bus-Klassen (C- und D-Klassen) zusätzliche ärztliche und augenärztliche Gutachten erforderlich sind und diese Klassen nur befristet erteilt werden. Beschränken Sie Ihren Antrag bewusst nur auf eine Klasse (z.B. Klasse B), so stellt eine spätere Erweiterung auf die übrigen Klassen eine prüfungspflichtige Erweiterung dar.
Sonderfälle: Probezeit, Ablehnung und ausländischer Führerschein
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, beginnt mit der Neuerteilung eine neue Probezeit. Deren Dauer entspricht der Restdauer der ursprünglichen Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 7 StVG). Zudem kann die Behörde gerade wegen der Probezeitverstöße eine MPU anordnen (§ 2a Abs. 5 StVG). Das für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren geltende Alkoholverbot am Steuer gilt ebenfalls wieder.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, etwa wegen eines negativen MPU-Gutachtens, können Sie Widerspruch einlegen und klagen. Ohne ein positives Gutachten sind die Erfolgsaussichten jedoch minimal. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Dabei fallen die Verwaltungsgebühren erneut an, und die Voraussetzungen, insbesondere eine positive MPU, müssen vollständig erfüllt werden.
Der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ist keine Lösung. Eine solche Fahrerlaubnis berechtigt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Um legal wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, müssen Sie das deutsche Neuerteilungsverfahren erfolgreich durchlaufen.
Praxistipp: Stellen Sie den Antrag auf Neuerteilung frühzeitig, idealerweise sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist, und nutzen Sie die Wartezeit, um notwendige Nachweise wie Abstinenzbelege für eine eventuelle MPU zu sammeln.
Häufige Fragen
Wann genau kann ich den Antrag auf Neuerteilung stellen?
Bei einer gerichtlich verhängten Sperrfrist können Sie den Antrag bis zu sechs Monate vor deren Ablauf bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen. Die neue Fahrerlaubnis wird Ihnen jedoch frühestens nach dem Ende der Sperrfrist erteilt. Nach einer Entziehung wegen 8 Punkten beträgt die Wartezeit mindestens sechs Monate.
Muss ich die Fahrprüfung wirklich neu machen?
In der Regel nicht. Eine erneute theoretische und praktische Prüfung wird nur angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr besitzen, beispielsweise nach einer sehr langen Fahrpause von mehreren Jahren.
Was passiert, wenn ich die MPU nicht bestehe?
Bei einem negativen MPU-Gutachten wird Ihr Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen, müssen dann aber den Prozess erneut durchlaufen und ein positives Gutachten vorlegen, um erfolgreich zu sein.
Ich bin umgezogen. Welche Behörde ist zuständig?
Für den Antrag auf Neuerteilung ist immer die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz zuständig. Auch wenn die Entziehung durch eine Behörde an Ihrem früheren Wohnort erfolgte, müssen Sie sich an die neue, lokale Behörde wenden.
Kann die gerichtliche Sperrfrist verkürzt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gerichtliche Sperrfrist vorzeitig aufgehoben werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Strafgericht stellen (§ 69a Abs. 7 StGB). Erst nach einer erfolgreichen Verkürzung können Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhalten.
Gilt mein im Ausland erworbener Führerschein in Deutschland?
Nein, eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig, wenn sie während einer laufenden deutschen Sperrfrist oder nach einer Entziehung ohne anschließende Neuerteilung erworben wurde (§ 28 Abs. 4 Nr. 3, 4 FeV).
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