Die Fahrerlaubnis kann auf zwei Wegen entzogen werden: durch ein Strafgericht nach einer Straftat oder durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Während das Gericht die Entziehung als strafrechtliche Maßnahme anordnet, handelt die Behörde auf Grundlage des Verwaltungsrechts. Sie entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass Sie als Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Dieser rein verwaltungsrechtliche Prozess ist unabhängig von einem Strafverfahren und kann auch die Folge von Ordnungswidrigkeiten, ärztlichen Meldungen oder Drogenkonsum ohne Verkehrsbezug sein.
Rechtsgrundlagen für die Entziehung durch die Behörde sind § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der zentrale Grundsatz lautet: Wer sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Behörde prüft Ihre Eignung und greift dabei auf die in Anlage 4 zur FeV definierten Eignungsmängel zurück. Bestehen lediglich Zweifel an Ihrer Eignung, wird die Behörde zunächst ein Gutachten anordnen, um diese Zweifel aufzuklären.
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Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Ihre Fahrerlaubnis, wenn Ihre Nichteignung feststeht. Dies ist laut Anlage 4 zur FeV insbesondere der Fall bei Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, regelmäßigem Cannabiskonsum oder dem Konsum harter Drogen. Bereits der einmalige nachgewiesene Konsum von Kokain oder Amphetamin genügt in der Regel für die Annahme der Ungeeignetheit. Weitere Gründe sind das Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister (§ 4 Abs. 5 StVG) oder bestimmte körperliche und geistige Erkrankungen.
Der in der Praxis häufigste Weg zur Entziehung beginnt jedoch nicht mit einer feststehenden, sondern mit einer zweifelhaften Eignung. Hat die Behörde begründete Zweifel, ordnet sie ein Gutachten an – meist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Die Entziehung erfolgt dann, wenn dieses Gutachten negativ ausfällt. Noch häufiger kommt es zur Entziehung, weil Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht beibringen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV wird in diesem Fall auf die Nichteignung geschlossen, was die Entziehung zur Folge hat.
Das Vorgehen der Behörde ist streng geregelt. Sie darf die Fahrerlaubnis nicht willkürlich entziehen. Liegen nur Anhaltspunkte für eine mögliche Nichteignung vor, muss sie zwingend den Weg über eine Gutachtenanordnung gehen. Erst das Ergebnis des Gutachtens oder dessen Nichtvorlage liefert die rechtliche Grundlage für die endgültige Entscheidung. Eine direkte Entziehung ohne vorherige Begutachtung ist nur zulässig, wenn die Nichteignung bereits ohne jeden Zweifel feststeht, wie es beim Konsum harter Drogen der Fall ist.
Alkohol und Drogen: Die häufigsten Anlässe
Auffälligkeiten mit Alkohol sind ein klassischer Anlass für das Eingreifen der Fahrerlaubnisbehörde. Die genauen Promillegrenzen und die daraus folgenden Maßnahmen sind in den Begutachtungsleitlinien (Anlage 4a FeV) festgelegt und werden in der zugehörigen Tabelle detailliert dargestellt. Während eine Straftat in der Regel ab 1,1 Promille vorliegt, kann die Behörde bereits bei geringeren Werten eine MPU anordnen, wenn zusätzliche Tatsachen auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Stellt ein Gutachten eine Alkoholabhängigkeit oder einen nicht kontrollierten Alkoholmissbrauch fest, führt dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Beim Thema Drogen ist die Rechtslage noch strenger. Der nachgewiesene Konsum sogenannter harter Drogen (z.B. Kokain, Amphetamine, Ecstasy, Heroin) führt gemäß Anlage 4 FeV direkt zur Annahme der Ungeeignetheit und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierfür ist keine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss erforderlich; der reine Konsumnachweis genügt. Bei Cannabis wird zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum unterschieden. Während bei gelegentlichem Konsum und der Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Eignung noch bestehen kann, führt regelmäßiger Konsum zur Annahme der Ungeeignetheit.
Zur Verteidigung ist es wichtig zu wissen, dass die Behörde bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 bis 1,59 Promille ohne weitere Zusatztatsachen nicht ohne Weiteres eine MPU anordnen darf. Bei einem positiven Drogentest kann ein ärztliches Rezept für ein entsprechendes Medikament die Eignungszweifel ausräumen. Der oft vorgebrachte Einwand des Passivkonsums, insbesondere bei Cannabis, hat in der Praxis hingegen so gut wie keine Aussicht auf Erfolg.
Das behördliche Verfahren: Von der Anhörung zum Bescheid
Das Verfahren beginnt, sobald die Fahrerlaubnisbehörde von einem eignungsrelevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt, beispielsweise durch eine Mitteilung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder aus dem Fahreignungsregister. Zunächst erhalten Sie in der Regel ein Anhörungsschreiben (§ 28 VwVfG), in dem Ihnen der Vorwurf mitgeteilt wird und Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, meist innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Reagieren Sie nicht oder kann Ihre Stellungnahme die Zweifel der Behörde nicht ausräumen, folgt im nächsten Schritt die Anordnung eines Gutachtens. Hierfür wird Ihnen eine Frist von üblicherweise zwei bis drei Monaten gesetzt. Legen Sie innerhalb dieser Frist kein positives Gutachten vor, erlässt die Behörde den Entziehungsbescheid. Dieser Bescheid enthält die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtabgabe und einen Gebührenbescheid über 50 bis 300 Euro.
Ein entscheidender Punkt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), die in Fahrerlaubnissachen die Regel ist. Das bedeutet, dass die Entziehung mit der Zustellung des Bescheids wirksam wird. Ab diesem Moment dürfen Sie kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen. Jede Fahrt stellt eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) dar, auch wenn Sie noch Widerspruch oder Klage einlegen.
Die Anordnung eines Gutachtens (MPU) und Ihre Rechte
Die Gutachtenanordnung ist das Kernstück des behördlichen Verfahrens bei Eignungszweifeln. Sie ist ein Verwaltungsakt, der jedoch nicht isoliert angefochten werden kann. Rechtsschutz können Sie erst gegen die spätere Entziehungsverfügung suchen. Dennoch entscheidet sich an der Rechtmäßigkeit der Anordnung oft der Ausgang des gesamten Verfahrens.
Eine Gutachtenanordnung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie bestimmte formelle Anforderungen erfüllt. Sie muss den Anlass für die Eignungszweifel konkret benennen, eine präzise Fragestellung für den Gutachter formulieren, eine angemessene Frist zur Vorlage setzen und einen Hinweis auf die Kosten enthalten. Zwingend erforderlich ist zudem der Hinweis darauf, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf Ihre Nichteignung geschlossen werden darf (§ 11 Abs. 8 FeV).
Genau hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung. Ist die Gutachtenanordnung fehlerhaft – etwa weil der Hinweis nach § 11 Abs. 8 FeV fehlt, die Fragestellung unklar ist, die Frist zu kurz bemessen wurde oder die Behörde sich auf bereits getilgte oder zu alte Tatsachen stützt (§ 29 StVG) – ist sie rechtswidrig. Eine auf einer rechtswidrigen Anordnung basierende Entziehung wegen Nichtvorlage des Gutachtens ist ebenfalls rechtswidrig und kann erfolgreich angefochten werden.
Rechtsschutz: Wie Sie sich gegen die Entziehung wehren können
Gegen den Entziehungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsmittel einlegen. Je nach Bundesland ist dies der Widerspruch bei der Behörde selbst oder – wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde (z.B. in NRW oder Bayern) – die direkte Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Da Widerspruch und Klage aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung haben, ist ein weiterer Schritt unerlässlich: Sie müssen beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Nur wenn das Gericht diesem Antrag stattgibt, dürfen Sie für die Dauer des Hauptverfahrens vorläufig weiterfahren. Ohne einen erfolgreichen Eilantrag bleibt das Fahrverbot trotz Klage bestehen.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens hängen stark vom Einzelfall ab. Gute Chancen bestehen, wenn die Behörde formelle Fehler gemacht hat, insbesondere bei der Gutachtenanordnung. Schwierig wird es hingegen, wenn die Anordnung rechtmäßig war und Sie das Gutachten nicht vorgelegt haben oder wenn ein negatives Gutachten Ihre Nichteignung bestätigt hat. In jedem Fall ist eine anwaltliche Prüfung der behördlichen Akten und des Bescheids dringend zu empfehlen.
Nach der Entziehung: Der Weg zur Neuerteilung
Mit der Entziehung durch die Behörde ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen. Um wieder ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie eine Neuerteilung beantragen. Die Behörde prüft dann, ob die ursprünglichen Eignungsmängel ausgeräumt wurden. In den meisten Fällen, insbesondere nach Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, ist die Vorlage einer positiven MPU die zwingende Voraussetzung für die Neuerteilung.
Anders als bei der Entziehung durch ein Strafgericht verhängt die Verwaltungsbehörde keine gesetzliche Sperrfrist. Eine Ausnahme bildet die Entziehung wegen Erreichens von 8 Punkten, bei der eine Mindestwartezeit von sechs Monaten gilt (§ 4 Abs. 10 StVG). In der Praxis ergibt sich jedoch meist eine faktische Wartezeit, da für eine erfolgreiche MPU in Alkohol- oder Drogenfällen Abstinenznachweise über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten gefordert werden.
Wichtig zu wissen ist, dass die Entziehung nur die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft. Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, wie Fahrräder, Mofas oder E-Scooter, dürfen Sie weiterhin nutzen. Die Behörde kann deren Nutzung allerdings gesondert untersagen (§ 3 FeV), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie auch zum Führen dieser Fahrzeuge ungeeignet sind.
Praxistipp: Beginnen Sie bei Drogen- oder Alkoholauffälligkeiten sofort mit einem belegbaren Abstinenzprogramm, auch wenn das Verfahren noch läuft – Sie gewinnen damit wertvolle Zeit für eine spätere MPU.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen der Entziehung durch ein Gericht und durch die Behörde?
Ein Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis als Maßregel nach einer Verkehrsstraftat (§ 69 StGB) und verhängt eine feste Sperrfrist für die Neuerteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis hingegen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (§ 3 StVG), wenn sie von Ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt ist, was auch ohne vorangegangene Straftat möglich ist.
Ich habe eine Gutachtenanordnung erhalten. Was soll ich tun?
Ignorieren Sie die Anordnung keinesfalls. Lassen Sie diese umgehend von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Ist die Anordnung rechtmäßig, sollten Sie das Gutachten erstellen lassen, da eine Nichtvorlage fast immer zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (§ 11 Abs. 8 FeV).
Darf ich nach Erhalt des Entziehungsbescheids noch fahren?
Nein. Da die Entziehung in der Regel für sofort vollziehbar erklärt wird, ist Ihre Fahrerlaubnis mit Zustellung des Bescheids ungültig. Jede Weiterfahrt stellt eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG dar, auch wenn Sie Rechtsmittel einlegen.
Wie lange muss ich nach der Entziehung auf eine neue Fahrerlaubnis warten?
Die Behörde setzt keine feste Sperrfrist fest. Eine faktische Wartezeit entsteht jedoch meist durch die Anforderungen der MPU, für die Sie oft Abstinenznachweise über 6 bis 12 Monate erbringen müssen. Eine Ausnahme ist die sechsmonatige Mindestfrist nach einer Entziehung bei 8 Punkten.
Kann ich gegen die Entziehung klagen?
Ja, Sie können innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben (bzw. Widerspruch einlegen, falls im Bundesland vorgesehen). Da dies allein die Wirksamkeit der Entziehung nicht hemmt, müssen Sie zusätzlich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um eine Chance zu haben, vorläufig weiterfahren zu dürfen.
Reicht einmaliger Kokainkonsum für die Entziehung aus?
Ja. Nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain oder Amphetamin die Fahreignung aus. Die Behörde wird die Fahrerlaubnis in einem solchen Fall in der Regel direkt und ohne vorherige MPU-Anordnung entziehen.
Führerschein entzogen oder MPU angeordnet? Momberger Rechtsanwälte prüfen Entziehung, Gutachtenanordnung und Eilantrag kostenlos - und begleiten Sie bis zur Neuerteilung. Bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.