Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Berlin

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Berlin




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Strafgerichte




Einleitung:


In Berlin und Brandenburg besteht folgende Besonderheit: Bis zum 30.06.2005 hatte jedes dieser Bundesländer ein eigenes Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin und OVG Brandenburg), vom 01.07.2005 an haben beide Länder ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin-Brandenburg).


Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - und die der Strafgerichte - bleibt weiterhin auf die beiden Länder verteilt. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Branenburg ab 01.07.2005 wird von da an nur noch im Modul Berlin-Brandenburg aufgeführt.

Außer dem OVG Berlin-Brandenburg ist für die Verwaltungsrechtsprechung im Land Berlin nur das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

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Oberverwaltungsgericht:


OVG Berlin v. 27.06.2006:
Es kann offen bleiben, ob ein vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellter Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten. Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung nämlich auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein

OVG Berlin v. 08.09.2006:
Im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die Individualinteressen des Fahrerlaubnisinhabers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel, wenn die Frage offen ist, ob der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich war.

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Verwaltungsgericht:


VG Berlin v. 12.10.2005:
Bestehen aus der Zeit vor der Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis fortwirkende in Deutschland noch verwertbare Eignungszweifel, dann kann der Betroffene nicht mit Erfolg geltend machen, seine Fahreignung sei von den polnischen Behörden überprüft worden.

VG Berlin v. 15.11.2005:
Ob die Anwendung nationalen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen. Ein Unionsbürger kann sich nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfragen anders beurteilen wird. Bei der gebotenen Abwägung überwiegt zur Zeit das öffentliche Allgemeininteresse das Individualinteresse des Betroffenen.

VG Berlin v. 10.12.2010:
Einem in Polen ausgestellten EU-Führerschein darf die Anerkennung aus Gründen eines fehlenden Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht verweigert werden, wenn sich weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.

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Strafrecht:


KG Berlin v. 25.08.2014:
Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat. - Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht.

KG Berlin v. 20.02.2015:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung im Inland eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis, sofern die Maßregel noch im Fahreignungsregister eingetragen ist, erst dann wieder ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, wenn ihm dieses Recht auf seinen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu stellenden Antrag erteilt wurde (Anschluss an BVerwG NJW 2014, 2214).

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