Das Verkehrslexikon
Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Thüringen
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Thüringen
In Thüringen gliedert sich die Verwaltungsrechtsprechung auf in die Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar sowie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar).
Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
Gliederung:
Oberverwaltungsgericht
Verwaltungsgerichte
Strafgerichte
Oberverwaltungsgericht:
OVG Weimar v. 29.06.2006:
Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedarf es der Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV.
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Verwaltungsgerichte:
VG Gera:
VG Gera v. 22.02.2007:
Wenn der ausländische Führerschein mit dem Ziel der Umgehung inländischer Vorschriften erworben wurde, um eine Fahreignung vorzutäuschen und dieser Missbrauch zudem für andere Verkehrsteilnehmer zur Gefahr von Leib und Leben bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr führt, kann sich der Fahrerlaubnisinhaber hierauf nicht berufen. Ist offen, ob derartiger Rechtsmissbrauch vorliegt, so überwiegt im Eilverfahren das öffentliche Interesse dasjenige des Betroffenen.
VG Meiningen:
VG Meiningen v. 25.04.2006:
Es ist zweifelhaft, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Im Eilverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage offen ist. Es kommt dann entscheidend auf eine Interessenabwägung an, die bei vorangegangenen Alkoholfahrten mit zum Teil erheblichen Promillewerten i.d.R. zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
VG Meiningen v. 22.04.2009:
Einem EU-Mitgliedsstaat ist es nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.
VG Weimar:
VG Weimar v. 27.08.2008:
Die Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis ist nur dann möglich, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs seiner früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 26.06.2008 ([C-334/06, C-335/06 und C-336/06]). Eine Ablehnung der Anerkennung unter Rückgriff auf Unterlagen aus dem Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats ist damit ausgeschlossen.
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Strafgerichte:
OLG Jena v. 06.03.2007:
Für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.
OLG Jena v. 01.04.2009:
Wer während der Dauer einer in Deutschland verhängten Sperrfrist (für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis) eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwirbt, begeht auch dann die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn er den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf deutschen Straßen benutzt.
OLG Jena v. 28.05.2013:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen "unbestreitbar" i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sind und belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm in dem ausländischen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, können auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des inländischen Verfahrens herangezogen werden.
OLG Jena v. 08.07.2013:
Die Nichtanerkennung einer im Wege des Umtauschs einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis ausgestellten anderen ausländischen (hier: ungarischen) EU-Fahrerlaubnis mit der Folge der - ohne weiteres die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG begründenden - fehlenden Berechtigung des Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland kann dagegen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die umgetauschte (tschechische) Fahrerlaubnis ihrerseits unter (früherem) Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt wurde. Eine dahingehende entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtauschs einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) EU-Fahrerlaubnis kommt wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und des daraus folgenden Analogieverbotes nicht in Betracht.
LG Mühlhausen v. 19.01.2016
Eine während einer laufenden Sperrfrist in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Gebrauch derselben im deutschen Inland; die Teilnahme damit am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ist strafbares Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.
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