Das Verkehrslexikon

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Die Bestellung eines Notanwalts

Die Bestellung eines Notanwalts




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger / Notanwalt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand




BGH v. 16.02.2004:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann nicht allein darauf gestützt werden, dass vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eine Übernahme des Mandates abgelehnt haben. Es ist der Partei zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden.

BGH v- 24.06.2014:
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. - Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. - Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

BGH v. 20.04.2015:
Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei darzulegen.

BGH v. 22.07.2015:
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat.

BGH v. 25.05.2016:
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies gilt jedoch nur, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat

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