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"Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, dh einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewissheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, zB die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Rechtsverwirklichung nach § 779 BGB genügt und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert ...
Rittmann/Wenz, Gerichtskostengesetz 19. Aufl BRAGebO § 13 Anm 4; GKG § 23 Anm 2:
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"Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, dass er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, dass er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet";
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Riedel/Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9 - 11:
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"als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht";
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Schumann, BRAGebO § 23 Anm III 1:
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"zum gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, dass jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sicht nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen";
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Martini, MDR 1961, 731, 732:
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"Nachgeben im kleinsten Punkt genügt".
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