Vielfach werden für den internen Behördengebrauch noch weitere Vorschriften geschaffen, die den Beamten bzw. Angestellten die Anwendung einer Verordnung oder eines Gesetzes erleichtern sollen.
So gibt es auch für die einzelnen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung umfangreiche Verwaltungsvorschriften.
Diese binden zwar nur die Behörden, jedoch haben auch die Gerichte deren Inhalt zu berücksichtigen, um eine gleichartige Behandlung von der StVO Betroffenen zu gewährleisten.
OLG Braunschweig v. 21.10.2005:
Die Vwv. zu § 37 StVO sind zwar keine Rechtssätze, die sich direkt an die Gerichte wenden; vielmehr sind sie unmittelbar nur für die Verwaltungsbehörden verbindlich. Sie sind für die Gerichte jedoch mittelbar von Bedeutung, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
BVerwG v. 01.10.2024:
Zur Bindungswirkung der Richtlinien für die Anlage von Land- und Stadtstraßen (RAL/RASt) im Planfeststellungsverfahren
Verwaltungsgericht Köln v. 21.11.2025:
Zum Anspruch auf Bescheidung eines Antrags auf verkehrsregelnde Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO
Verwaltungsgericht Köln v. 21.11.2025:
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen nach § 45 StVO für Anwohner
Verwaltungsgericht Aachen v. 07.05.2024:
Verkehrsberuhigung: Anspruch auf Neubescheidung zusätzlicher straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen in verkehrsberuhigten Bereichen