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ADAC-Test: 5 von 6 Autos versagen vor Kindern – wer haftet jetzt beim Unfall?




Aktueller Anlass (07.11.2026): Ein neuer ADAC-Test zeigt, dass 5 von 6 Notbremsassistenten nicht rechtzeitig vor Kindern mit Warnwesten stoppen, was massive Haftungsfragen aufwirft.

Ein aktueller ADAC-Test zu Notbremsassistenten und Kindern sorgt für Aufsehen und wirft drängende Haftungsfragen auf. Die Testergebnisse sind alarmierend: Fünf von sechs Systemen versagten im Test und bremsten nicht rechtzeitig vor einem Kinder-Dummy, der eine Warnweste trug. Für Autofahrer bedeutet dies eine trügerische Sicherheit und im Ernstfall ein enormes rechtliches Risiko und mögliche finanzielle Folgen. Wer haftet, wenn die Technik versagt und ein Kind zu Schaden kommt – der Fahrer, der Hersteller oder gibt es eine Mitschuld des Kindes?

Dieses Spezial beleuchtet die komplexe Rechtslage nach dem Versagen eines Notbremsassistenten. Wir klären, welche Pflichten Sie als Fahrer trotz modernster Technik haben, unter welchen Voraussetzungen ein Autohersteller in die Produkthaftung genommen werden kann und welche besonderen Schutzvorschriften für Kinder im Straßenverkehr gelten. Zudem erfahren Sie, wie die Schadensregulierung über die Kfz-Haftpflichtversicherung abläuft und was Sie nach einem solchen Unfall unbedingt beachten sollten.

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Was ist passiert: Der ADAC-Test und seine Folgen


Anlass für die aktuelle Diskussion ist ein neuer Test des ADAC, dessen Ergebnisse die Fachwelt und Autofahrer gleichermaßen beunruhigen. Laut dem Automobilclub wurden sechs aktuelle Fahrzeugmodelle mit Notbremsassistenten daraufhin überprüft, ob sie eine Kollision mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Kind verhindern können. Für den Test wurde ein Kinder-Dummy verwendet, der zur besseren Erkennbarkeit mit einer Warnweste ausgestattet war.

Das Resultat ist ernüchternd: Wie der ADAC berichtet, erkannten fünf der sechs getesteten Assistenzsysteme die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig und leiteten keine ausreichende Notbremsung ein, um den Zusammenstoß zu verhindern. Lediglich ein System funktionierte wie erwartet. Diese hohe Ausfallquote bei einer alltäglichen und extrem gefährlichen Verkehrssituation wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen aktueller Fahrerassistenzsysteme und die damit verbundenen Haftungsrisiken.

Was gilt rechtlich: Die uneingeschränkte Verantwortung des Fahrers


Trotz des Vorhandenseins eines Notbremsassistenten bleibt der Fahrer jederzeit vollumfänglich für die Führung seines Fahrzeugs verantwortlich. Assistenzsysteme sind, wie der Name schon sagt, lediglich unterstützende Hilfsmittel. Sie entbinden den Fahrer nicht von seiner Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung und Bremsbereitschaft. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Kinder im Spiel sind.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt in § 3 Abs. 2a eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern vor. Fahrer müssen sich durch Verminderung der Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az. I-1 U 160/15) klargestellt, dass diese erhöhte Sorgfaltspflicht den allgemeinen Vertrauensgrundsatz einschränkt. Sie dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass ein Kind sich verkehrsgerecht verhält, insbesondere wenn Umstände auf Unachtsamkeit hindeuten. Das Versagen eines Assistenten ist daher rechtlich gesehen in erster Linie ein Versagen des Fahrers, der nicht rechtzeitig selbst eingegriffen hat.

Haftung des Herstellers nach dem adac test notbremsassistent kinder?


Nach den Testergebnissen stellt sich für viele die Frage, ob der Fahrzeughersteller für das Versagen des Systems haftbar gemacht werden kann. Die Hürden für eine erfolgreiche Klage im Rahmen der Produkthaftung sind jedoch hoch. Ein Hersteller haftet in der Regel nur dann, wenn sein Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler aufwies und nicht dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprach.

Gerichte sind bei der Bewertung von Fahrerassistenzsystemen bisher zurückhaltend. So entschied das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 9453/17), dass bei einem Fahrerassistenzsystem nach dem heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden kann, dass es wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert. Solange das System keine verkehrswidrigen Manöver selbstständig durchführt, liegt demnach in der Regel kein Mangel vor. Gelingt es dem Hersteller nachzuweisen, dass sein System dem Stand der Technik entsprach, wie das OLG Jena in einem Fall zur Fehlauslösung eines Airbags entschied (Urt. v. 10.04.2008), scheidet eine Haftung meist aus. Der Nachweis eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers ist für den Geschädigten oft nur schwer zu führen.

Mithaftung des Kindes: Das gesetzliche Haftungsprivileg


Kommt es zu einem Unfall mit einem Kind, greifen besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Nach § 828 BGB sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres für Schäden, die sie verursachen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Sie haften also nicht.

Eine entscheidende Sonderregelung gilt für Kinder im motorisierten Straßenverkehr, die das siebte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie haften für Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls nicht, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Diese Haftungsprivilegierung gilt laut Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 30.11.2004) immer dann, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat – also genau der Fall, wenn ein Kind unbedacht auf die Straße läuft.

Erst ab dem 10. Geburtstag kann ein Kind für sein Verhalten im Straßenverkehr haften, wenn es die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt. Aber selbst dann wird die Haftung oft nur anteilig angerechnet. Das OLG Düsseldorf (Az. I-1 U 160/15) sah bei einem zehnjährigen Kind, das bei Rot über eine Ampel lief, eine Mithaftung von nur 1/3 als angemessen an, während der Autofahrer 2/3 des Schadens tragen musste. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die erhöhte Sorgfaltspflicht des Fahrers wiegen hier besonders schwer.

Die Rolle der Versicherung: Wer bezahlt den Schaden?


Für das verletzte Kind und dessen Eltern ist eine Frage entscheidend: Wer kommt für die oft immensen Kosten wie Behandlung, Schmerzensgeld und mögliche lebenslange Folgeschäden auf? Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters tritt für den Schaden des geschädigten Kindes ein. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer den Unfall durch Unachtsamkeit oder übermäßiges Vertrauen in die Technik verursacht hat.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führt ein grob fahrlässiger Fahrfehler nicht dazu, dass die Haftpflichtversicherung die Zahlung an den Geschädigten verweigert. Die Versicherung wird den Schaden des Unfallopfers also regulieren. Ein Regress, also eine Rückforderung der Kosten vom eigenen Versicherungsnehmer, ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei Unfallflucht. Das bloße Versäumnis, trotz eines versagenden Assistenten rechtzeitig zu bremsen, löst keinen Regress aus. Der Fahrer muss also nicht befürchten, auf den Kosten für das verletzte Kind sitzen zu bleiben.

Was tun nach einem Unfall mit Kind?


Wenn es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall mit einem Kind kommt, ist schnelles und richtiges Handeln entscheidend. Sichern Sie sofort die Unfallstelle ab (Warnblinker, Warndreieck) und leisten Sie Erste Hilfe beim verletzten Kind. Verständigen Sie umgehend den Rettungsdienst (112) und die Polizei (110). Bei Unfällen mit Personenschäden ist die Aufnahme durch die Polizei obligatorisch.

Dokumentieren Sie die Unfallstelle so gut wie möglich mit Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie sich die Daten von eventuellen Zeugen. Machen Sie gegenüber der Polizei Angaben zur Sache, aber geben Sie vor Ort kein Schuldanerkenntnis ab. Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Für die weitere Abwicklung, insbesondere bei schweren Verletzungen, ist es sowohl für den Fahrer als auch für die Familie des Kindes ratsam, frühzeitig einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Praxistipp: Vertrauen Sie niemals blind der Technik – besonders wenn Kinder in der Nähe sind, gilt: Fuß vom Gas und jederzeit bremsbereit sein.

Häufige Fragen


Wer haftet, wenn mein Notbremsassistent vor einem Kind nicht bremst?
Grundsätzlich haften Sie als Fahrer. Sie sind jederzeit verpflichtet, das Fahrzeug sicher zu führen und bremsbereit zu sein. Ein Assistenzsystem entbindet Sie nicht von dieser Verantwortung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Kindes.

Kann ich den Autohersteller nach dem adac test notbremsassistent kinder verklagen?
Eine Klage gegen den Hersteller ist theoretisch möglich, aber in der Praxis sehr schwierig. Sie müssten nachweisen, dass das System zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht dem Stand der Technik entsprach. Gerichte gehen oft davon aus, dass Assistenten nicht perfekt wie ein Mensch reagieren müssen.

Haftet ein Kind mit, wenn es unachtsam auf die Straße läuft?
Nein. Kinder unter 7 Jahren haften nie. Kinder zwischen 7 und 10 Jahren haften im motorisierten Straßenverkehr ebenfalls nicht, außer bei Vorsatz. Auch bei älteren Kindern wird eine Mithaftung, wenn überhaupt, nur zu einem geringen Teil angenommen, da der Autofahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat.

Zahlt meine Versicherung, auch wenn ich unaufmerksam war?
Ja, Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des verletzten Kindes immer. Ein Regress gegen Sie als Fahrer kommt nur bei Vorsatz, Alkohol, Drogen oder Unfallflucht in Betracht, nicht aber bei einem normalen Fahrfehler, selbst wenn dieser grob fahrlässig war.

Was bedeutet der adac test notbremsassistent kinder für die Praxis?
Der Test ist eine eindringliche Warnung, sich niemals blind auf Assistenzsysteme zu verlassen. Die Technik kann versagen. Insbesondere in der Nähe von Kindern, Schulen oder Spielplätzen müssen Sie Ihre Geschwindigkeit anpassen und jederzeit voll konzentriert und bremsbereit sein.

Entlastet mich das Versagen der Technik vor Gericht?
Kaum. Da Sie als Fahrer die oberste Verantwortung tragen, wird ein Gericht primär prüfen, ob Sie Ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kind nachgekommen sind. Das Versagen der Technik wird in der Regel als Ihr eigenes Versäumnis gewertet, da Sie hätten eingreifen müssen. Es kann allenfalls im Rahmen der Haftungsabwägung eine untergeordnete Rolle spielen.

Rechtsprechung zum Thema


Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.06.2020 - 2-12 O 49/19 - Fahrerassistenzsysteme
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 - 425 C 9453/17: Mangel bei einem Fahrer-Assistenzsystem
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - I-1 U 160/15: Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Kind
OLG Düsseldorf Urteil vom 29.07.2009 - I-22 U 157/08 - Warnpflicht des Fahrzeughändlers bei bekanntem Mangel am Motorhaubenschloss
OLG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2009 - I-19 U 23/08 - Zur Produkthaftung bei Lkw-Brand infolge eines Bauteilfehlers; Anforderungen an den Nachweis von Konstruktions- und Fabrikationsfehlern
OLG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2008 - I-22 U 157 08 - Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Fahrzeughändlers bei unterbliebenem Warnhinweis vor korrosionsanfälligem Motorhaubenschloss
OLG Hamm Urteil vom 09.11.1998 - 32 U 137/98 - Reaktionszeit

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Stand: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Spezial: aktuelle Verkehrsrechts-Themen | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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