Das Verkehrslexikon
Das Ermessen des Rechtsanwalts bei der Gebührenberechnung im Rahmen einer Toleranzgrenze von 20%
Gliederung:
Einleitung:
Von Rahmengebühren spricht man, wenn die Einzeltätigkeitsgebühr sich nicht nach dem Streitwert richtet, sondern nach mehreren gesetzlich vorgegebenen Kriterien vom Anwalt festgesetzt wird.
Haupttätigkeitsfelder, auf denen Rahmengebühren Anwendung finden, sind außerhalb der Festsetzung der außergerichtlichen Verfahrensgebühr (z. B. für die Unfallregulierung) die Strafsachen und die Vertretung in Bußgeldsachen sowie die Tätigkeit in bestimmten Sozialrechtsfällen.
Der Bundesgerichtshof und ein großer Teil der Rechtsprechung billigen dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr eine Überschreitung von 20% zu (sog. Toleranzrechtsprechung).
- nach oben -
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten
Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr
Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen
Regulierung und Verkehr mit der Kaskoversicherung
Regulierung und Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung
Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren
- nach oben -
Allgemeines:
LG Dresden v. 31.05.2007:
In einfach gelagerten Unfallschadensfällen - Parkplatzunfall - liegt der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr im angemessenen Toleranzrahmen und ist daher verbindlich. Eine unbillige Bestimmung ist zwar einem Dritten gegenüber nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Insoweit wird dem Rechtsanwalt in der Rechtsprechung jedoch ein Toleranzbereich von bis zu 20 % zugebilligt.
LG Frankfurt am Main v. 27.01.2010:
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der hier interessierenden Geschäftsgebühr i.S. der Nr. 2300 RVG VV der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei die Kommentarliteratur und der BGH im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dem Rechtsanwalt eine Toleranzgrenze von 20% zugestehen. Der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr anstelle einer angemessenen 1,3-Gebühr ist deshalb nicht zu beanstanden.
BGH v. 13.01.2011:
Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.
AG Halle v. 20.07.2011:
Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren soll, kann § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermessensausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit ist. Auf die auf 1,3 gekappte Geschäftsgebühr findet die sog. Toleranz-Rechtsprechung keine Anwendung.
OLG Celle v. 28.12.2011:
Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 RVG-VV vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Eine Bindung des Gerichts innerhalb einer 20%-Toleranzgrenze besteht nicht (entgegen BGH MDR 2011, 454 f.).
BGH v. 08.05.2012:
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).
Amtsgericht Viechtach v. 27.11.2024:
Zur Festsetzung von Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren: Berücksichtigung der Bedeutung für Fahrlehrer
Amtsgericht Leverkusen v. 11.11.2019:
Zur Angemessenheit der Anwaltsgebühren in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstoß und der Überprüfung des anwaltlichen Ermessens
Amtsgericht Essen v. 28.03.2018:
Keine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfall ohne umfangreiche oder schwierige Tätigkeit
Landgericht Arnsberg v. 28.02.2020:
Zur Angemessenheit von Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren nach Freispruch und der Anwendung der Mittelgebühr
Landgericht Krefeld v. 07.04.2011:
Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfall mit erheblichem Schaden
Landgericht Hagen v. 22.08.2011:
Anwaltliche Gebührenbestimmung im OWi-Verfahren: Kriterien für Unbilligkeit bei geringem Aktenumfang und niedriger Geldbuße
Landgericht Hagen v. 12.05.2011:
Zur Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung im OWi-Verfahren nach Freispruch bei Rotlichtverstoß
Amtsgericht Krefeld v. 27.08.2010:
Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und zur Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Verkehrsunfall
Landgericht Arnsberg v. 27.03.2007:
Zur Erstattungsfähigkeit der 1,3-fachen Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls
Landgericht Hagen v. 28.02.2007:
Zur Angemessenheit der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei durchschnittlichem Verkehrsunfallschaden
Amtsgericht Gelsenkirchen v. 18.07.2005:
Zur Angemessenheit der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls
Amtsgericht Hamm v. 11.05.2005:
Zur Angemessenheit der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Abwicklung eines einfachen Verkehrsunfalls
Amtsgericht Duisburg v. 06.05.2005:
Zur Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr für anwaltliche Tätigkeit bei Verkehrsunfallregulierung
Amtsgericht Oberhausen v. 22.04.2005:
Zur Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls nach RVG
Amtsgericht Aachen v. 14.04.2005:
Zur Angemessenheit der 1,3-fachen Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei durchschnittlicher Verkehrsunfallregulierung
Amtsgericht Aachen v. 12.04.2005:
Zur Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr für außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit nach Verkehrsunfall
Amtsgericht Borken v. 12.04.2005:
Zur Angemessenheit der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei einfacher Verkehrsunfallregulierung
Amtsgericht Aachen v. 22.03.2005:
Angemessenheit der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts bei Verkehrsunfällen
Amtsgericht Delbrück v. 08.02.2005:
Angemessenheit der 1,3 Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfallregulierung
Landgericht Hagen v. 12.09.2005:
Rechtsanwaltsgebühren nach Verkehrsunfall: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Fall gerechtfertigt
Landgericht Bonn v. 27.10.2005:
Kriterien für die Billigkeit von Anwaltsgebühren im Strafverfahren: Bedeutung eines drohenden Fahrverbots und geringer Schaden
Landgericht Dortmund v. 30.09.2005:
Zur Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und der Berücksichtigung eines Fahrverbots
Amtsgericht Lörrach v. 31.05.2005:
Mittelgebühr (Unfallregulierung)
Landgericht Essen v. 22.09.2005:
Wirtschaftlicher Totalschaden
Amtsgericht Herne v. 23.12.2004:
Verkehrsunfall (Definition)
Amtsgericht Neuss v. 26.11.2002:
Unfallflucht
Landgericht Hagen v. 07.04.2025:
Gebührenhöhe in Bußgeldverfahren
Amtsgericht Bad Salzungen v. 30.09.2021:
Toleranzrechtsprechung (RA-Gebühren)
- nach oben -