In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlichräumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei beiden Messungen unterschiedlich war, auch wenn die Überschreitungen innerhalb von 2 Minuten erfolgten (vgl. OLG Hamm (Beschluss vom 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07)
Es geht aber nicht nur um das Zusammentreffen mehrerer Geschwindigkeitsverstöße auf einer Fahrt (also ohne die Berücksichtigung von verkehrsbedingtem Anhalten als Zwischenstopp), sondern auch um die Klammerwirkung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit anderen Verkehrsverstößen.
BayObLG v. 22.12.1992:
Keine Unterbrechung einer Dauerordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch zwischenzeitlich langsameres Fahren
OLG Düsseldorf v. 03.11.1993:
Zum Tatbegriff im Sinne des OWi-Verfahrens und zu Tateinheit bzw. -mehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen
BayObLG v. 04.09.1995:
Mehrere fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsverstöße stehen in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; ein Tatort muss in solchen Fällen im Bußgeldbescheid nicht angegeben werden.
BayObLG v. 16.01.1997:
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn solange gegeben, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist. Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.
BayObLG v. 25.02.1997:
Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung BayObLG München, 1997-01-16, 1 ObOWi 801/96).
OLG Jena v. 12.07.1999:
Hat der Betroffene im Abstand von 75 Minuten und einer Entfernung der Messstellen von 130 km zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, so stehen diese im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und können ohne Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot in getrennten Verfahren verfolgt werden.
OLG Zweibrücken v. 20.02.2003:
Zwei auf derselben Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen jeweils besonders angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht in jedem Falle verschiedene Taten in prozessualen und selbstständige Handlungen im materiellen Sinne.
OLG Brandenburg v. 30.05.2005:
Mehrere in kurzem zeitlichen Abstand zueinander auf einer Autobahn erfolgte fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen können ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, wenn sie in unterschiedlichen Verkehrssituationen (hier: zwischenzeitliches Passieren einer weiteren Schilderbrücke) begangen worden sind.
OLG Hamm v. 15.08.2006:
Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind.
OLG Hamm v. 30.08.2007:
In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlichräumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei beiden Messungen unterschiedlich war, auch wenn die Überschreitungen innerhalb von 2 Minuten erfolgten.
OLG Brandenburg v. 18.02.208:
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370). Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet.
OLG Hamm v 09.06.2009:
Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.
OLG Schleswig v. 06.01.2011:
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch im Verlaufe einer Fahrt - regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Die Tatsache, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist (ausnahmsweise) nur dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Wenn der Betroffene nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nochmals Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 100 km auf nur noch 80 km/h reduzierten, führt dies zur Abgrenzung der einzelnen Verstöße und rechtfertigt die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehensweise auch bei einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt.
OLG Hamm v. 12.09.2011:
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2007, 3 Ss OWi 458/07).
OLG Hamm v. 14.07.2008:
Ein Geschwindigkeitsverstoß und das Nichtmitführen des Führerscheins stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
KG Berlin v. 06.03.2019:
Führt der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Führerschein mit sich, so stehen die beiden Ordnungswidrigkeiten regelmäßig auch dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie fahrlässig begangen wurden.