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Die aus der EU-Rechtsentwicklung folgenden Problemfelder der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Die aus der EU-Rechtsentwicklung folgenden Problemfelder der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
Die Umsetzung der 2. Führerschein-Richtlinie der EU erfolgte in Deutschland in zwei Schritten: Zunächst galt vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 eine Übergangsverordnung v. 29.07.1991; sodann trat am 01.01.1999 die jetzt noch geltende Fahrerlaubnisverordnung in Kraft.
Eine weitere Zäsur stellt sodann das sog. Kapper-Urteil des EuGH (Urteil vom 29.04.2004 - C 476/01) dar, durch welches Deutschland gezwungen ist, Fahrerlaubnisse, die von einem anderen EU-Staat erteilt wurden, uneingeschränkt anzuerkennen, insbesondere die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht zu überprüfen.
Schließlich stellt sich auch noch das Problem, ob man sich strafbar macht, wenn man einen ausländischen Führerschein im Inland benutzt, der von einem EU-Staat vor dessen Beitritt zur EU ausgestellt wurde.
Zur Zeit werden teilweise von deutschen Fahrerlaubnisbehörden gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen teilweise dann sog. Nutzungsuntersagungen für das Inland ausgesprochen, wenn von dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber auf Grund von Eignungszweifeln aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nicht eine die Eignungszweifel behebende MPU beigebracht wird. Ob dies zulässig ist oder nicht, ist eine zur Zeit immer noch umstrittene und offene Rechtsfrage, zumal von den deutschen Verwaltungsgerichten zunehmend darauf hingewiesen wurde, dass auch nach der Rechtssprechung des EuGH in den Fällen Kapper, Halbritter und Kremer einem einzelnen Betroffenen die Berufung auf europäisches Gemeinschaftsrecht durchaus verwehrt werden kann, wenn dies rechtsmissbräuchlich geschieht.
Durch Urteile des EuGH aus dem Jahre 2008 - EuGH v. 26.06.2008 - C 329/06 (Wiedemann) und 343/06 (Funk) und EuGH (Urteil vom 26.06.2008 - C-334/06 bis C-336/06) - Zerche, Seuke, Schubert) - ist eher weitere Verunsicherung bei den Betroffenen ausgelöst worden.
Aus dieser Rechtsentwicklung ergeben sich die verschiedenen Strafbarkeits-Problem-Felder:
Die sog. Altfälle:
(Fahrerlaubnisse, die in der Zeit vom 01.07.1996 - In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.06.1996 - und dem 01.01.1999 - In-Kraft-Treten der geltenden Fahrerlaubnisverordnung -)
Da während der Geltung der Übergangsverordnung die EU-Führerscheine auch im Inland ohne Einschränkung benutzt werden durften, stellt sich die Frage, ob mit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung (die insoweit vorübergehend eine eingeschränktere Benutzungserlaubnis enthielt, vgl. den inzwischen weggefallenen § 29 FeV) sich auch wieder die sog. Altfälle strafbar gemacht haben.
Dies wurde von den Gerichten unterschiedlich beantwortet:
Während das OLG Karlsruhe VRS 101, 220 ff. (Beschl. v. 19.07.2001, Az: 2 Ss 173/00) und das OLG Köln DAR 2005, 106 f. (Beschl. v. 04.11.2004 - Ss 182/04) der Auffassung waren, dass sich jemand, der seine EU-Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben hatte, nicht strafbar machte, wenn er im Inland ein Kfz führte, haben das OLG Saarbrücken Blutalkohol 40, 153 ff. (Beschl. v. 19.07.2000 - Ss 25/2000 (28/00)) und der BGH DAR 2002, 406 f. (Beschl. v. 20.06.2002 - 4 StR 371/01) in diesen Fällen Strafbarkeit angenommen.
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Erwerb der EU-Fahrerlaubnis während des Laufes einer deutschen Sperrfrist:
Am weitesten geht sicher das AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00), das entschieden hat, dass auch dann kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt, wenn der Betroffene die EU-Fahrerlaubnis bereits während des Laufes einer deutschen Sperrfrist erworben hat.
Anders sah das zuvor allerdings das AG Butzbach (Urt. v. 20.07.2004 - 801 Js 1779/04 - 3 Cs).
Und auch das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2007 - 1 Ss 560/06) geht davon aus, dass es strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis ist, wenn von einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist im Inland Gebrauch gemacht wird, sofern diese noch in der laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
Hingegen folgt das AG Straubing DAR 2007, 102 f. (Urt. v. 27.10.2006 - 6 Ds 135 Js 93772/06) dem AG Günzburg. Und auch das OLG München (Urt. v. 29.01.2007 - 4St RR 222/06) teilt diese Auffassung:
Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.
Diese Auffassung vertritt auch das OLG Nürnberg (Urt. v. 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06).
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Erwerb der EU-Fahrerlaubnis vor dem Beitritt des Ausstellerstaates zur EU:
Für den Fall, dass jemand in einem ausländischen Staat vor dessen Beitritt zu EU eine Fahrerlaubnis erworben hat, ist vom AG Lüdinghausen NZV 2005, 112 (Urt. v. 12.11.2004 - 9 Ds 26 Js 1599/03) entschieden worden, dass keine Strafbarkeit vorliegt, weil mit dem EU-Beitritt diese Fahrerlaubnis eine vollwertige EU-Fahrerlaubnis geworden ist.
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Verkehrsteilnahme mit der EU-Fahrerlaubnis bis zur Erteilung einer inländischen Nutzungsuntersagung:
Hat jemand im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben, so liegt solange keine Strafbarkeit vor, wie ihm nicht von einer deutschen Führerscheinbehörde der Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ausdrücklich untersagt wird. Dies folgt unmittelbar aus dem Kapper-Urteil des EuGH v. 29.04.2004. Zu dieser Fallgruppe dürften zur Zeit die meisten Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gehören.
Auch das Urteil des OLG Köln DAR 2005, 106 f. (Beschl. v. 04.11.2004 - Ss 182/04) geht hiervon aus. Hierhin gehört auch der Beschluss des OLG Karlsruhe DAR 2004, 714 f. = VRS 107, 382 ff. (Beschl. v. 26.08.2004 - 3 Ss 103/04), der eine kleine Besonderheit aufweist: Der Angeklagte war zwar Deutscher, hatte aber keinen inländischen Wohnsitz; entscheidend ist dies jedoch nicht.
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Nutzungsuntersagung wegen Nichtbeibringung einer positiven MPU:
Ist hingegen einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis wegen Nichtausräumung von Bedenken gegen seine Fahreignung durch Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens der Gebrauch seiner Fahrerlaubnis im Inland wirksam untersagt worden, so liegt strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn er dennoch im Inland ein Kfz im öffentlichen Strassenverkehr führt.
Hier ist z. B. einschlägig das Urteil des AG Kassel NZV 2005, 601 ff. (Urt. v. 19.07.2005 - 9831 Js 47054/03 280 Ds).
Dieses Urteils ist interessant, weil der Angeklagte zunächst 1993 eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, deren Gebrauch im Inland ihm 1994 bestandskräftig untersagt wurde. Der Angeklagte besorgte sich dann im Jahre 2000 eine neue niederländische Fahrerlaubnis und fuhr damit im öffentlichen Strassenverkehr. Das AG Kassel ging ohne weiteres von der Weitergeltung der Nutzungsuntersagung aus 1994 aus.
Das AG Emmerich (Urt. v. 24.07.2006 - 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06)) sieht es jedoch genau umgekehrt:
Danach liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Strassenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Massnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann.
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EU-Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt des Ausstellerlandes zur EU bereits im Inland entzogen wurde:
Sodann gibt es noch Fälle, in denen Migranten aus der Zeit vor dem EU-Beitritt eines Mitgliedsstaates eine FE des Beitrittsstaates besitzen und gleichzeitig später eine deutsche Fahrerlaubnis erworben haben, die ihnen in der Folgezeit - also nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis, aber noch vor dem Beitritt - entzogen wurde. In diesen Fällen ist die ausländische Fahrerlaubnis zwar durch den Beitritt eine EU-Fahrerlaubnis geworden, jedoch erstreckt sich die Wirkung der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis auch auf die bereits vorhandene ausländische. So hat es jedenfalls das OLG Stuttgart (Beschl. v. 29.11.2006 - 2 Ss 520/06) gesehen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
In diese Kategorie gehören auch Fälle, in denen in Deutschland eine isolierte Sperrfrist (in Unkenntnis der ausländischen FE?) verhängt wurde, wobei die ausländische FE noch aus der Zeit vor dem Beitritt des späteren EU-Staates stammt.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 24.04.2006 - III-5 Ss 133/05 - 91/05 IV) hat auch dementsprechend entschieden, dass sich strafbar macht, wer im Inland mit einer litauischen Fahrerlaubnis fährt, die ihm vor dem Jahre 2000 erteilt wurde, wenn er danach im Inland mit einer isolierten Sperrfrist bedacht wurde.
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Fehlerhafter - aber rechtskräftiger - Entzug der EU-Fahrerlaubnis:
Schliesslich gibt es noch den Fall, dass ein deutsches Strafgericht einem Betroffenen fehlerhafterweise unter Nichtbeachtung des vom EuGH ausgesprochenen Anerkennungsgebots seine ausländische EU-Fahrerlaubnis rechtskräftig entzieht (was die Folge einer Nutzungsuntersagung für das Inland hat), woraufhin der Betroffene gleichwohl weiterhin mit dieser ausländischen Fahrerlaubnis am Verkehr teilnimmt. Hier sieht das OLG München (Beschl. v. 15.01.2007 - 4St RR 223/06) strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Entzieht ein inländisches Strafgericht dem Inhaber seine ausländische EU-Fahrerlaubnis, weil es deren Gültigkeit im Inland unter Missachtung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht anerkennt, und lässt der Betroffene dieses Urteil rechtskräftig werden, so macht er sich in der Folgezeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er mit der ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin im Inland Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt.
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Rechtsmissbräuchlicher Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis:
Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Frage des Rechtsmissbrauchs durchaus eine relativ zentrale Stellung einnimmt, spielt dieses Argument in den strafgerichtlichen Beschlüssen und Urteilen merkwürdigerweise kaum eine Rolle.
Das Landgericht Potsdam (Beschl. v. 24.08.2007 - 21 Qs 95/07) hat allerdings entschieden:
Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.
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Benutzung eines EU-Führerscheins, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist:
Direkt hierzu ist bisher - insbesondere aus der Zeit nach 2008 - keine einschlägige strafrechtliche Rechtsprechung ersichtlich. Das muss aber nichts heißen. Denn wenn der EuGH sagt:
"...verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, ..., wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber ... seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte."
dann eröffnet das meiner Meinung nach jeder staatlichen Stelle in Deutschland die Möglichkeit, ad hoc - ohne vorausgehende verwaltungsrechtliche Nutzungsuntersagung - davon auszugehen, dass ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden braucht, also als "nicht vorhandene Fahrerlaubnis" betrachtet werden darf.
Angesichts der Tatsache, dass es bisher in Deutschland noch nie eine in Fragen des EU-Führerscheins einheitliche strafrechtliche Rechtsprechung gegeben hat, halte ich auch nicht für denkbar, dass ein Betroffener sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befinden könnte. Von einem versierten Verkehrsanwalt dürfte er kaum die Auskunft bekommen haben, dass er einen Führerschein mit deutschem Wohnsitz unbesorgt benutzen kann, wenn ihm die Fahrerlaubnis zuvor in Deutschland bestandskräftig entzogen worden war.
Langsam spielen sich auch deutsche Gerichte der Strafrechts- und der Verwaltungsrechtspflege auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung ein. So hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 25.08.2008 - 1 Ss 29/08) entschieden:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
Das Amtsgericht hatte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, die Staatsanwaltschaft im Sprungrevisionsverfahren Freispruch beantragt, das OLG hat die Sache zurückverwiesen, damit das Amtsgericht die Feststellung über die Wohnsitzeintragung auf dem tschechischen Führerschein treffen oder eben nicht treffen kann.
Auch der VGH München (Beschluss vom 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259) hat sich zur Strafbarkeit geäußert:
Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen, der zufolge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m.Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts.
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