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Bußgeldrechner 2026 - Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy, Alkohol: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot berechnen

Bußgeldrechner - Geldbuße, Punkte und Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog




Der Bußgeldrechner ermittelt die Regelfolgen eines Verkehrsverstoßes nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung: Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbot. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen; bei Vorsatz kann die Geldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV), bei Voreintragungen wird sie regelmäßig erhöht. Zusätzlich fallen ab einer Geldbuße von 60 EUR Verwaltungsgebühren an (§ 107 OWiG: 5 % der Geldbuße, mindestens 25 EUR, zuzüglich 3,50 EUR Auslagen).


Geschwindigkeitsüberschreitung

Hinweise zum Bußgeldkatalog


Toleranzabzug: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein Messtoleranzabzug vorgenommen, in der Regel 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % darüber; bei Nachfahrmessungen und einigen Messverfahren gelten höhere Abzüge. Der Rechner nimmt den Abzug automatisch vor, wenn Sie es nicht anders einstellen.

Fahrverbot: Bei Pkw gilt ein Regelfahrverbot ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mindestens 26 km/h zu schnell fährt, erhält ebenfalls ein Fahrverbot von einem Monat (§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV). Bei einem erstmaligen Fahrverbot kann der Antritt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft frei gewählt werden (§ 25 Abs. 2a StVG) - siehe Fahrverbotsrechner. Von einem Fahrverbot kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Existenzgefährdung) gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden.

Probezeit: Verstöße ab 60 EUR mit Punkteeintrag sind in der Probezeit entweder A-Verstöße (schwerwiegend, z.B. Geschwindigkeit ab 21 km/h, Rotlicht, Abstand, Handy) oder B-Verstöße. Beim ersten A-Verstoß (oder zwei B-Verstößen) wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit auf vier Jahre verlängert (§ 2a StVG).

Punkte: Punkte werden ab einer Geldbuße von 60 EUR eingetragen, wenn der Tatbestand in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt ist. Die Tilgung richtet sich nach § 29 StVG - siehe Punkterechner. Zur Verjährung siehe den Verjährungsrechner für Bußgeldsachen.

Rechtsprechung zu einzelnen Verstößen finden Sie in den Themenbereichen Ordnungswidrigkeitenrecht, Geschwindigkeitsverstöße und Fahrverbot.



Weitere Rechner und Tabellen im Verkehrslexikon:



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