Bußgeldrechner 2026 - Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy, Alkohol: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot berechnen
Bußgeldrechner - Geldbuße, Punkte und Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog
Der Bußgeldrechner ermittelt die Regelfolgen eines Verkehrsverstoßes nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung: Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbot. Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen; bei Vorsatz kann die Geldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV), bei Voreintragungen wird sie regelmäßig erhöht. Zusätzlich fallen ab einer Geldbuße von 60 EUR Verwaltungsgebühren an (§ 107 OWiG: 5 % der Geldbuße, mindestens 25 EUR, zuzüglich 3,50 EUR Auslagen).
Geschwindigkeitsüberschreitung
Abstandsverstoß (Nr. 12 BKat)
Maßstab ist der "halbe Tachowert" in Metern (bei 120 km/h also 60 m). Der Abstandsverstoß wird nach Bruchteilen dieses Wertes geahndet. Unter 80 km/h: 25 EUR ohne Punkt.
Weitere häufige Verstöße
Suche im amtlichen Tatbestandskatalog (2.717 Tatbestände, Stand 22.08.2024)
Die Tatbestandsnummer (TBNR) steht in jedem Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid. Die vollständige Liste finden Sie im Tatbestandskatalog.
Hinweise zum Bußgeldkatalog
Toleranzabzug: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein Messtoleranzabzug vorgenommen, in der Regel 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % darüber; bei Nachfahrmessungen und einigen Messverfahren gelten höhere Abzüge. Der Rechner nimmt den Abzug automatisch vor, wenn Sie es nicht anders einstellen.
Fahrverbot: Bei Pkw gilt ein Regelfahrverbot ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit mindestens 26 km/h zu schnell fährt, erhält ebenfalls ein Fahrverbot von einem Monat (§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV). Bei einem erstmaligen Fahrverbot kann der Antritt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft frei gewählt werden (§ 25 Abs. 2a StVG) - siehe Fahrverbotsrechner. Von einem Fahrverbot kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Existenzgefährdung) gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden.
Probezeit: Verstöße ab 60 EUR mit Punkteeintrag sind in der Probezeit entweder A-Verstöße (schwerwiegend, z.B. Geschwindigkeit ab 21 km/h, Rotlicht, Abstand, Handy) oder B-Verstöße. Beim ersten A-Verstoß (oder zwei B-Verstößen) wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit auf vier Jahre verlängert (§ 2a StVG).
Punkte: Punkte werden ab einer Geldbuße von 60 EUR eingetragen, wenn der Tatbestand in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt ist. Die Tilgung richtet sich nach § 29 StVG - siehe Punkterechner. Zur Verjährung siehe den Verjährungsrechner für Bußgeldsachen.
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