Das Verkehrslexikon

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Fahrverbotsrechner - Beginn und Ende des Fahrverbots, 4-Monats-Frist (§ 25 Abs. 2a StVG) und Sperrfrist (§ 69a StGB)

Fahrverbotsrechner - Antritt des Fahrverbots und Sperrfrist




Das Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB) dauert einen bis drei Monate (im Strafrecht bis sechs Monate) und beginnt erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Bei einem erstmaligen Fahrverbot - kein Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat - darf der Betroffene den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG). Davon zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB, nach der die Fahrerlaubnis neu beantragt werden muss.


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Fahrverbot - was gilt


Zwei Wochen nach Zustellung wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Mit dem Wahlrecht nach § 25 Abs. 2a StVG kann das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft an einem beliebigen Tag angetreten werden, etwa im Urlaub; wird der Führerschein nicht abgegeben, beginnt es automatisch mit Ablauf der vier Monate. Ohne Wahlrecht wird das Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam, läuft aber erst ab der amtlichen Verwahrung des Führerscheins (§ 25 Abs. 5 StVG). Mehrere Fahrverbote werden nacheinander vollstreckt. Ein Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge; Ausnahmen für einzelne Fahrzeugarten kann nur das Gericht anordnen. Rechtsprechung: Fahrverbot.

Sperrfrist nach § 69a StGB


Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis (z.B. nach Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰ oder Unfallflucht mit bedeutendem Schaden), bestimmt es eine Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Zeit einer vorläufigen Entziehung wird angerechnet, die Sperre beträgt aber mindestens drei Monate ab Rechtskraft. Die Neuerteilung kann bereits bis zu sechs Monate vor Ablauf der Sperre bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden; je nach Fall ist eine MPU erforderlich (ab 1,6 ‰, bei Wiederholung oder Drogen). Rechtsprechung: Entziehung der Fahrerlaubnis.



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