Verjährungsrechner für Bußgeldsachen - § 26 Abs. 3 StVG
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren schnell: Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate ab der Tat, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Frist wird durch bestimmte Handlungen der Behörde unterbrochen und beginnt dann neu (§ 33 OWiG) - vor allem durch die Anordnung der Anhörung (Anhörungsbogen) und den Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Der Rechner zeigt, ob und wann Verjährung eingetreten ist.
leer lassen, wenn keine
Die wichtigsten Regeln
Fristbeginn: Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG). Bei der Berechnung zählt der Tattag mit; die Frist endet mit Ablauf des Tages, der dem Tattag im dritten Monat entspricht. Für Verstöße nach § 24a StVG (Alkohol, Drogen) und § 24c StVG gilt von vornherein eine Frist von sechs Monaten.
Unterbrechung (§ 33 OWiG): Unter anderem durch die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens (Anhörungsbogen an den richtigen Betroffenen - ein Zeugenfragebogen an den Halter unterbricht nicht gegenüber dem Fahrer), durch den Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird (sonst mit der Zustellung), durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht, Anberaumung einer Hauptverhandlung und weitere richterliche Handlungen. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist neu - nach Erlass des Bußgeldbescheids beträgt sie sechs Monate.
Absolute Verjährung: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 3 S. 2 OWiG); die Zeit eines Ruhens (z.B. während eines gerichtlichen Verfahrens ab Eingang beim Gericht, § 32 OWiG) bleibt außer Betracht. Rechtsprechung: Ordnungswidrigkeitenrecht.
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