Das Verkehrslexikon

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Unfallschadenrechner - Haftungsquote, Reparatur oder Totalschaden (130-%-Grenze), Restwert und Ersatzanspruch berechnen

Unfallschadenrechner - Quote, Totalschaden und 130-%-Grenze




Nach einem Verkehrsunfall stellt sich zuerst die Frage der Haftungsverteilung (§ 17 StVG, § 254 BGB) und dann die Frage, ob das Fahrzeug repariert oder auf Totalschadenbasis abgerechnet wird (§ 249 BGB). Der Rechner ermittelt den Ersatzanspruch beider Unfallbeteiligten bei einer Haftungsquote und prüft die Abrechnungsvarianten Reparatur, 130-%-Grenze (Integritätsinteresse), fiktive Abrechnung und Wiederbeschaffungsaufwand.

1. Abrechnung des Fahrzeugschadens

2. Haftungsquote und Ersatzanspruch

z.B. 100 = volle Haftung des Gegners, 50 = hälftige Mithaftung

Die Abrechnungsregeln in Kürze


Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert: Liegen die Reparaturkosten (zzgl. Wertminderung) nicht über dem Wiederbeschaffungswert, kann repariert und der Aufwand voll ersetzt verlangt werden - fiktiv allerdings nur bis zum Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), es sei denn, das Fahrzeug wird mindestens sechs Monate weitergenutzt (BGH VI ZR 192/05).

130-%-Grenze: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte gleichwohl vollständig und fachgerecht reparieren lassen und die Kosten ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt (BGH VI ZR 70/91, VI ZR 79/07). Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Bereich ausgeschlossen. Über 130 % gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Umsatzsteuer: Sie wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) - bei fiktiver Abrechnung also nicht; im Wiederbeschaffungswert steckt sie je nach Fahrzeugmarkt mit 19 %, mit rund 2,4 % (Differenzbesteuerung) oder gar nicht. Rechtsprechung: Totalschaden, Reparaturkosten, Restwert, Haftungsquoten (Quotentabelle).



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