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Pfändungsrechner 2026 - pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO berechnen (Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026)

Pfändungsrechner - Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO




Wird Arbeitseinkommen gepfändet - etwa zur Vollstreckung von Schadensersatz- oder Bußgeldforderungen -, bleibt dem Schuldner ein unpfändbarer Grundbetrag, der sich mit jeder Unterhaltspflicht erhöht (§ 850c ZPO). Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst; seit dem 1. Juli 2026 gelten 1.587,40 EUR Grundfreibetrag, 597,42 EUR für die erste und 332,83 EUR für jede weitere (bis zur fünften) unterhaltsberechtigte Person. Vom Mehrbetrag sind je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten 30 bis 80 % unpfändbar; oberhalb von 4.866,30 EUR ist das Einkommen voll pfändbar.

Nettoeinkommen nach § 850e ZPO: Nettolohn abzüglich unpfändbarer Bezüge (z.B. Hälfte der Überstundenvergütung, Aufwandsentschädigungen, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens). Unterhaltsberechtigte zählen nur, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Bei Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) und bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO) kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag erweitern.



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