| BAK | Bedeutung |
|---|---|
| ab 0,3 ‰ | Relative Fahruntüchtigkeit bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) - Straftat nach §§ 315c, 316 StGB. |
| ab 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (auch 0,25 mg/l Atemalkohol): 500 EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot; im Wiederholungsfall 1.000 / 1.500 EUR und 3 Monate Fahrverbot. |
| ab 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer - Straftat nach § 316 StGB ohne weitere Beweisanzeichen; regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). |
| ab 1,6 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 13 Nr. 2c FeV). |
| ab 2,0 ‰ | Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) je nach Tat und Umständen. |
| ab 3,0 ‰ | Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB); bei Verkehrsstraftaten etwa ab 3,3 ‰. |
| 0,0 ‰ | Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren (§ 24c StVG): 250 EUR, 1 Punkt. |