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Verjährungsrechner Zivilrecht - Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 195, 199 BGB berechnen

Verjährungsrechner Zivilrecht - §§ 195 ff. BGB




Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Sachschäden spätestens zehn Jahre nach Entstehung, Ansprüche wegen Personenschäden 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2, 3 BGB). Verhandlungen und Rechtsverfolgung hemmen die Verjährung (§§ 203, 204 BGB).

leer = wie Unfalltag
Hemmung
Nach § 203 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Bei Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer hemmt die Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers (§ 115 Abs. 2 VVG).

Wichtige Regeln


Ultimo-Verjährung: Die regelmäßige Frist läuft immer bis zum 31. Dezember - ein Unfall am 3. Januar 2024 verjährt wie ein Unfall am 30. Dezember 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

Hemmung (§ 209 BGB): Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet; die Frist verlängert sich um die Dauer der Hemmung. Verhandlungen hemmen, bis ein Teil die Fortsetzung verweigert; danach bleiben mindestens drei Monate (§ 203 S. 2 BGB). Klage, Mahnbescheid, Güteantrag und Streitverkündung hemmen nach § 204 BGB; die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.

Direktanspruch gegen den Versicherer: Wird der Anspruch dem Haftpflichtversicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung gehemmt (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG); gegenüber dem Versicherer verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach dem Unfall. Ein Anerkenntnis (auch Teilzahlung) lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB). Rechtsprechung: Verjährung im Verkehrsrecht.



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