RVG-Rechner - Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Der Gebührenrechner ermittelt die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtlichen Instanzen. Grundlage ist die Gebührentabelle nach § 13 RVG in der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025); die früheren Tabellen können ausgewählt werden. Im Verkehrsunfallrecht trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten als Teil des Schadens.
Erhöhung 0,3 je weiterem Auftraggeber (Nr. 1008 VV), max. 2,0
0,5 bis 2,5; über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
1,5 bei Einigung, sonst 0
1,0 bei Einigung
Hinweise zur Berechnung
Auslagen: Für Post und Telekommunikation kann je Angelegenheit eine Pauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR, verlangt werden (Nr. 7002 VV). Fahrtkosten (0,42 EUR/km, Nr. 7003 VV) und Abwesenheitsgeld (30/50/80 EUR, Nr. 7005 VV) sind hier nicht enthalten.
Anrechnung: Geht der außergerichtlichen Tätigkeit ein Rechtsstreit nach, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).
Terminsgebühr: Sie entsteht auch ohne Gerichtstermin, etwa bei Besprechungen zur Erledigung oder bei schriftlichem Vergleich (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).
Prozesskostenhilfe: Bis zu einem Gegenstandswert von 50.000 EUR entspricht die Vergütung des beigeordneten Anwalts der Wahlanwaltsvergütung; darüber ist sie nach § 49 RVG gedeckelt. Rechtsprechung zu Gebührenfragen: Rechtsanwaltskosten im Verkehrsrecht.
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