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Prozesskostenrechner 2026 - Prozesskostenrisiko im Zivilprozess über drei Instanzen berechnen

Prozesskostenrechner - Kostenrisiko eines Zivilprozesses




Wer einen Zivilprozess verliert, trägt neben den eigenen Anwaltskosten auch die Kosten des Gegners und die Gerichtskosten (§ 91 ZPO). Der Rechner ermittelt das Kostenrisiko über bis zu drei Instanzen auf der Grundlage der Gebührentabellen nach § 13 RVG und § 34 GKG (Stand 1. Juni 2025) und zeigt, wie sich die Kosten bei einem Teilerfolg verteilen (§ 92 ZPO). Typische Anwendungsfälle sind Streitigkeiten um Unfallschäden, Schmerzensgeld oder Kaufpreisminderung.

0 = vollständig verloren, 100 = gewonnen
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Grundlagen


Anwaltsgebühren je Instanz: 1. Instanz Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV) und Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV); Berufung 1,6 und 1,2 (Nr. 3200, 3202 VV); Revision 2,3 und 1,5 (Nr. 3206, 3210 VV); Einigungsgebühr 1,0 bzw. 1,3 (Nr. 1003, 1004 VV); je Instanz Auslagenpauschale bis 20 EUR und Umsatzsteuer.

Gerichtskosten: 3,0 Gebühren in erster Instanz (Nr. 1210 KV GKG), 4,0 in der Berufung (Nr. 1220), 5,0 in der Revision (Nr. 1230); bei Einigung oder Rücknahme ermäßigen sie sich auf 1,0 (hier berücksichtigt). Der Kläger muss die Gerichtskosten der ersten Instanz vorschießen (§ 12 GKG).

Kostenverteilung: Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten nach dem Verhältnis des Erfolgs verteilt (§ 92 ZPO); Zeugen- und Sachverständigenauslagen kommen hinzu. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt das Risiko im Rahmen der Deckungszusage. Zu den Einzelheiten der Kostenerstattung siehe Anwaltskosten und Prozesskosten.



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