Das Verkehrslexikon

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Kreisverkehr - Verteilerkreisel - Unfälle im Kreisverkehr - Rondell

Kreisverkehr - Rondell




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis
-   Fahrtrichtungsanzeiger

-   Rechtsfahrgebot / Mittelinsel
-   Fahrstreifen mit Richtungspfeilen
-   Grünpfeil vor dem Kreisverkehr
-   Qualifizierter Rotlichtverstoß
-   Auffahren nach Bremsen

-   Verkehrskreisel
-   Überholen
-   Streckenverbote
-   Anschnallpflicht / Schrittgeschwindigkeit

-   Unfall mit Fahrschulwagen
-   Unfall mit Fußgänger
-   Unfall mit Motorrollerfahrer
-   Unfall mit Radfahrer
-   Unfall mit Straßenbahn



Einleitung:


Der Kreisverkehr wurde früher in § 9a StVO geregelt. Diese Bestimmung ist ab 01.09.2009 weggefallen.

Nach jahrzehntelanger weitgehender Abwesenheit im allgemeinen Straßenverkehr erlebt der Kreisverkehr zur Zeit eine Renaissance. Kreisverkehr ist eine Verkehrsknotenpunktregelung, die klare Vorfahrtverhältnisse für die verschiedenen in den meist runden Platz einmündenden und wegführenden Straßen schafft und somit "Kreuzungen" mit mehr als vier sich treffenden Straßenzügen und ohne aufwendige Ampellösung ermöglicht.

Die Regelungen des § 9a StVO galten nur für Kreisverkehre, an deren Einmündung die Kombination der Verkehrszeichen Z 215 (Kreisverkehr) und Z 205 (Vorfahrt gewähren!) angebracht sind. Fehlt eines dieser Zeichen, so galten die allgemeinen Regeln, insbesondere handelte es sich nicht um echten Kreisverkehr im Sinne des § 9a StVO, wenn lediglich das Zeichen 215 vorhanden ist.


Seit dem 01.09.2009 ist das Vorfahrtrecht für den Kreisverkehr - abhängig von einer entsprechenden Beschilderung - in § 8 Abs. 1a StVO geregelt.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

OLG Hamm v. 10.11.1999:
Wenn 2 Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren, muss sich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen und einer Unfallgefahr durch eine Angleichsbremsung begegnen.

AG Aachen v. 24.07.2002:
Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtrechts in den Kreisverkehr einfahrender Fahrzeugführer mit dem Kfz eines eine Einfahrt zuvor ebenfalls in den Kreisverkehr eingefahrenen Kfz-Führers, trifft den zuvor eingefahrene Fahrzeugführer ein Mitverschulden von 30%, wenn er mit einer erheblich überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren ist.

OLG Hamm v. 03.04.2003:
Das Vorfahrtrecht des Kreisverkehrs gilt auch bei einer Verkehrsführung, bei der Fahrzeuge, die den zweispurigen Kreisverkehr weiter befahren wollen, auf Grund eines "Fahrbahnteilers" die linke Fahrspur benutzen und sodann beim Ausfahren in die nach dem "Fahrbahnteiler" folgende Ausfahrt die rechte Fahrspur überqueren müssen. Ein Fahrer, der in Höhe eines "Fahrbahnteilers" in den Kreisverkehr einmünden will, muss insoweit damit rechnen, dass ein zunächst auf der linken Fahrspur fahrendes Fahrzeug nach Ende des "Fahrbahnteilers" auf die rechte Fahrspur wechselt, um in die nächste Ausfahrt abzubiegen, und muss diesem Fahrzeug ein solches Fahrmanöver ermöglichen.

KG Berlin v. 30.08.2007:
Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO. § 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2).

OLG Koblenz v. 29.11.2010:
Erkennt ein Kfz-Führer beim unmittelbar bevorstehenden Einfahren in den Kreisverkehr, dass ein weiterer Kfz-Führer gleichzeitig in den Kreisverkehr einfahren will, so muss er sich hierauf einstellen und seine Geschwindigkeit verringern und sich reaktionsbereit halten. Kommt es entweder wegen der zu hohen Geschwindigkeit oder wegen einer unzureichenden Vermeidungsreaktion zum Unfall, braucht sich der hierdurch Geschädigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen zu lassen.

LG Mönchengladbach v. 04.10.2013:
Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt. - Passt ein Kfz-Führer, der in einen Kreisverkehr einfährt, seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verkehrsverhältnissen an und kommt es dadurch zu einer Kollision mir einem nahezu gleichzeitig einfahrenden Fahrzeug, so haftet er für die Unfallfolgen allein.

OLG Düsseldorf v. 15.09.2016:
Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht, denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Im Kreisverkehr gibt es keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. - Erreichen zwei Kraftfahrzeuge den Kreisverkehr gleichzeitig, so verstößt derjenige Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisel vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. In einem solchen Fall haftet er für die Unfallfolgen allein.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins

LG Detmold v. 22.12.2004:
Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers besteht dann nicht, wenn sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet und sich nicht feststellen lässt, welcher der beiden Unfallbeteiligten den Kreisverkehr mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht hat.

LG Saarbrücken v. 28.03.2014:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch.

AG Hamburg-Barmbek v. 11.04.2014:
Kommt es im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfahrende die Vorfahrt missachtet hat, jedenfalls wenn sich die Kollision im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat. In dem Fall haftet der Unfallverursacher grundsätzlich zu 100 % für die entstandenen Schäden, es sei denn, er kann Umstände darzulegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt.

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Fahrtrichtungsanzeiger:


KG Berlin v. 30.08.2007:
Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

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Rechtsfahrgebot / Mittelinsel:


Das Rechtsfahrgebot

OLG Hamm v. 18.11.2003:
Das Rechtsfahrgebot gilt grundsätzlich auch im einspurigen Kreisverkehr. Die Verkehrsteilnehmer werden durch die Straßenführung dazu gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu vermindern. Zwar steht dem Kraftfahrer im Kreisverkehr grundsätzlich ein erweiterter Beurteilungsspielraum zu, weil ihm durch einfahrende Fahrzeuge von rechts Gefahr drohen kann. Er hat sich aber grundsätzlich an die vorgeschriebene Kreisbahn zu halten und darf nicht ohne vernünftigen Grund bis an deren äußersten linken Rand fahren, wenn nicht besondere Umstände dies gebieten.

LG Saarbrücken v. 30.10.2009:
Überfährt der im Kreisverkehr befindliche Verkehrsteilnehmer verbotenermaßen eine ersichtlich durch entsprechende Pflasterung gekennzeichnete Mittelinsel, so trifft ihn bei einem Zusammenstoß mit einem an sich wartepflichtigen in den Kreisverkehr Einfahrenden ein Mitverschulden, das zu einer Mithaftung von einem Drittel führt.

AG Krefeld v. 01.07.2011:
Verstößt ein Kfz-Führer im Kreisverkehr gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, und gerät er dabei sogar teilweise auf die Mittelinsel, so trifft ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung.

LG Saarbrücken v. 10.02.2012:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und das Verbot, die Mittelinsel zu befahren, mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit erfolgten Unfall ist.

OLG Düsseldorf v. 15.09.2016:
Das Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs verletzt gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einer Kollision, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich.

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Fahrstreifen mit Richtungspfeilen:


Spurwechsel - Fahrstreifenwechsel

KG Berlin v. 26.01.2009:
Im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. Kommt der in einem - durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO - als Rechtsabbiegerspur lediglich - empfohlenen Fahrstreifen fahrende Kfz-Führer dieser Empfehlung nicht nach, sondern fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass der links von ihm Fahrende - der Empfehlung durch Richtungspfeile folgend - nach rechts abbiegen will und darauf vertraut, auch der rechts von ihm Fahrende werde der Empfehlung zum Rechtsabbiegen folgen.

KG Berlin v. 26.07.2010:
Der Fahrzeugführer, der dem äußersten rechten Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr herausführt, nicht folgt, sondern über die Ausfahrt hinaus innerhalb des Kreisverkehrs weiterfährt auf einem Fahrstreifen, der zunächst der zweite von rechts war, wechselt den Fahrstreifen. War in einem Kreisverkehr auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts durch einen Pfeil (Z 297) empfohlen, so bedeutet das Folgen dieser Empfehlung keinen Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, sich beim Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen.

KG Berlin v. 29.03.2012:
Ist der rechte von zwei nebeneinander liegenden Fahrstreifen im Kreisverkehr mit einem Pfeil nach rechts gekennzeichnet, der links daneben liegende Fahrstreifen mit Pfeilen, die alternativ sowohl nach rechts als auch nach links zeigen, so haben diese Pfeile nicht die Bedeutung von Ge- bzw. Verbotspfeilen im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO (Zeichen 297). Vielmehr handelt es sich bei den im Kreisverkehr angebrachten Pfeilen um bloße Empfehlungen (vgl. auch KG, Urteil vom 26. Januar 2009 – 12 U 255/07, juris Rn. 6 f, NZV 2009, 923), sofern sie sich nicht zwischen ununterbrochenen Leitlinien befinden. Allerdings muss der auf dem rechten Fahrstreifen Fahrende damit rechnen, dass der links daneben Fahrende den Kreisverkehr abbiegend verlassen will.

AG München v. 11.07.2012:
Kommt es in einem Kreisel, in dem es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur gibt, zu einer Kollision beim Wechsel von der mittleren Fahrspur auf die Rechtsabbiegerspur, so kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des in die Rechtsabbiegerspur Einfahrenden gerechtfertigt sein.

LG Berlin v. 21.02.2013:
Die auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeile auf dem Falkenseer Platz in Berlin sind, ebenso wie auf dem Ernst-Reuter-Platz und dem Jakob-Kaiser-Platz, entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 29. März 2012, 22 U 131/11 m.w.N.) verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.

BGH v. 11.02.2014:
Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. Befinden sich zwischen den Leitlinien vor einer Kreuzung Richtungspfeile, gebieten diese gemäß Zeichen 297 der StVO als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.

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Grünpfeil vor dem Kreisverkehr:


Der Grünpfeil

KG Berlin v. 20.08.2001:
Das grüne Pfeilschild berechtigt nur dann zum Abbiegen nach rechts bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befindet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und 8 StVO). Befindet sich die Lichtzeichenanlage vor einem Kreisverkehr, erlaubt die Grünpfeilregelung im übrigen nur das sofortige Ausfahren bei der ersten Möglichkeit, nicht die Weiterfahrt im Kreis.

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Qualifizierter Rotlichtverstoß:


Der qualifizierte Rotlichtverstoß

KG Berlin v. 12.11.2001:
Auch wenn ein Fahrzeugführer vor dem Einfahren in einen Kreisverkehr nach Überfahren der Haltelinie vor einer roten Ampel angehalten hat, liegt ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß gemäß StVO § 37 Abs 2 Nr 1 S 7 (und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen StVO §§ 41 Abs 3 Nr 2, 49 Abs 3 Nr 4) jedenfalls dann vor, wenn er bereits über die Fluchtlinien der Einmündung hinausgefahren war, bevor das Fahrzeug zum Stehen kam.

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Auffahren nach Bremsen:


Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

LG Bielefeld v. 20.06.2007:
Fährt ein im Kreisverkehr fahrender Lkw auf ein Fahrzeug auf, das kurz zuvor in den Kreisverkehr eingefahren ist und dort bereits eine gewisse Fahrtstrecke, d.h. ca. zwei bis drei Fahrzeuglängen zurückgelegt und sodann verkehrsbedingt gebremst und angehalten hat, so ist eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt, wenn der Lkw-Fahrer erst nach Bemerken des Bremsmanövers des Vorausfahrenden abgebremst hat, und nicht aufgeklärt werden kann, ob es auch dann zu der Kollision gekommen wäre, wenn der Lkw-Fahrer sofort auf das Einfahren des Vorausfahrenden in den Kreisverkehr durch Bremsung reagiert hätte.

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Verkehrskreisel:


LG Stade v. 06.07.2004:
In einem Verkehrskreisel gelten die Vorschriften für den Kreisverkehr unter Umständen entsprechend, auch wenn der Kreisverkehr nicht durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich angeordnet ist.

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Überholen:


Stichwörter zum Thema Überholen

OLG Koblenz v. 01.03.2004:
Das Überholen im Kreisverkehr richtet sich nach allgemeinen Regeln, jedoch schuldet jeder Teilnehmer des Kreisverkehrs dem anderen Aufmerksamkeit. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn ausreichend Raum zum Überholen bietet und das zu überholende Fahrzeug sich äußerst rechts bewegt. Dass keine Markierung mehrerer Fahrstreifen vorhanden ist, steht dem Überholen nicht entgegen. - Wer sich im Kreisverkehr bewegt, unterliegt dem Rechtsfahrgebot. Lenkt er grundlos nach links und kollidiert er deshalb mit einem Überholer, so haftet er für die Unfallfolgen alleine.

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Streckenverbote:


Streckenverbote

OLG München v. 03.08.2009:
Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.

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Anschnallpflicht / Schrittgeschwindigkeit:


Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

AG Lüdinghausen v. 30.05.2016:
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

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Unfall mit Fahrschulwagen:


Fahrschule - Fahrlehrer - Fahrschüler - Fahrschulunterricht - Fahrunterricht - Führerscheinausbildung

LG Saarbrücke v. 02.11.2018:

  1.  Jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, muss mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen, auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden, rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Denn das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors gehört zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.

  2.  Die Verpflichtung, den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so zu bemessen, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird, trifft grundsätzlich jeden Verkehrsteilnehmer. Der nachfolgende Fahrer hat aber besondere Vorsicht walten zu lassen, denn die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dient dem Zweck, auf das insoweit erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens, vorliegend in Form des unvermittelten Abbremsens ohne zwingenden Grund, hinzuweisen.

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Unfall mit Fußgänger:


Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

AG Kempten v. 02.10.2007:
Wenn ein Fußgänger auf der Fußgängerfurt die Fahrbahn eines aus einem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeugführers überquert, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 3 S .3 StVO besondere Rücksicht zu nehmen. Er muss die Bevorrechtigung des Fußgängers berücksichtigen und seine Fahrweise entsprechend einrichten. Ggfs. muss er warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn überquert hat.

LG Saarbrücken v. 09.04.2010:
Wer aus der Bogenfahrt im Kreisverkehr heraus den Kreisverkehr verlässt, biegt ab. Die den Abbiegenden treffende Rücksichtnahmepflicht besteht nicht erst dann, wenn ein Fußgänger die Straße betreten hat, sondern bereits dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss.

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Unfall mit Unfall mit Motorrollerfahrer:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

OLG Hamm v. 25.11.2008:
Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle mit Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes gar nicht erreicht hätte (er also keine „sehnenartige“ Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belages untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.

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Unfall mit Radfahrer:


Radfahrer-Unfälle

BGH v. 15.11.1966:
Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.

OLG Hamm v. 17.07.2012:
Befindet sich das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) in Verbindung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215) vor der Querungsstelle für Radfahrer, sind diese gegenüber dem einfahrenden Verkehr gleichwohl nicht vorfahrtsberechtigt, wenn durch das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) ihrerseits aufgefordert sind, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.

OLG Hamm v. 17.01.2017:
Bestimmung des Vorfahrtsbereichs im nicht beschilderten Rondell. - Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO. - Haftungsabwägung zwischen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers und Unaufmerksamkeit des bevorrechtigen Kraftfahrers (hier 60 % zu Lasten des Radfahrers).

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Unfall mit Straßenbahn:


Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

BGH v. 15.11.1966:
Die Betriebsgefahr der Straßenbahn kann allein dadurch, dass sich die Sichtverhältnisse für andere Verkehrsteilnehmer durch Dunkelheit und Regen verschlechtern, nicht erhöht werden. Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.

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