Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Strafverfahren in Verkehrssachen: Ablauf, Rechte, Fristen




Ein Strafverfahren im Verkehrsrecht ist mehr als nur ein Bußgeldbescheid. Es wird eingeleitet, wenn der Vorwurf einer Verkehrsstraftat im Raum steht, wie zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht, Nötigung oder eine fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall. Anders als bei einer Ordnungswidrigkeit sind hier nicht die Bußgeldbehörden, sondern die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zuständig. Die Konsequenzen sind weitreichender und können von hohen Geldstrafen über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen.

Der Ablauf eines solchen Verfahrens folgt klaren Regeln, die in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt sind. Von den ersten Ermittlungen der Polizei über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bis zu einem möglichen Gerichtsurteil gibt es verschiedene Phasen. In jeder dieser Phasen haben Sie als Beschuldigter bestimmte Rechte und Pflichten. Da im Strafverfahren oft kurze und entscheidende Fristen laufen, ist es unerlässlich, den Ablauf zu kennen und rechtzeitig die richtigen Schritte zu unternehmen, um die eigenen Interessen zu wahren.

Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall im Verkehrsstrafrecht kostenlos - Akteneinsicht, Verteidigungsstrategie, Führerschein. Bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.

Das Ermittlungsverfahren: Die erste Phase nach der Tat


Am Anfang jedes Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Nach einem Unfall oder einer auffälligen Verkehrskontrolle nimmt die Polizei den Sachverhalt auf und leitet Ermittlungen ein. Sie sichert Beweismittel wie Blutproben, Fotos vom Unfallort, Fahrzeugdaten und vernimmt Zeugen. Ab diesem Zeitpunkt gelten Sie als 'Beschuldigter'. Die Polizei fasst ihre Ermittlungsergebnisse in einer Akte zusammen und übersendet diese an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Als Beschuldigter erhalten Sie in der Regel eine schriftliche Anhörung oder eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Hier greift Ihr wichtigstes Recht: das Schweigerecht. Sie sind nach §§ 136, 163a StPO nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Lediglich Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) müssen korrekt angegeben werden. Ihr Schweigen darf Ihnen später im Verfahren nicht negativ ausgelegt werden. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Ermittlungsrichter, das Recht zu schweigen bleibt aber auch dort bestehen.

Es ist dringend anzuraten, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, bis Sie oder Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte einsehen konnten. Eine vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO, die alle Messprotokolle, Gutachten und Zeugenaussagen enthält, erhält nur ein beauftragter Rechtsanwalt. Erst auf Basis dieser Informationen kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickelt und entschieden werden, ob und wann eine Einlassung zur Sache erfolgen sollte. Unterschreiben Sie bei der Polizei keine Protokolle ohne anwaltliche Prüfung.

Ablauf des Strafverfahrens in Verkehrssachen

StufeWas passiert
Anzeige / UnfallaufnahmePolizei ermittelt, Blutprobe, Zeugen; Beschuldigter muss nichts sagen
Anhörung / Vorladung der Polizeikeine Pflicht zu erscheinen oder auszusagen; schriftliche Anhörung kann unbeantwortet bleiben
Akteneinsicht (§ 147 StPO)nur über einen Verteidiger; Grundlage jeder Verteidigung
Entscheidung der StaatsanwaltschaftEinstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO), Strafbefehl oder Anklage
Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO)Einspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung, sonst rechtskräftig wie ein Urteil
Hauptverhandlung AmtsgerichtStrafrichter; Urteil; Berufung oder Revision binnen 1 Woche
RechtskraftGeldstrafe fällig, Sperrfrist läuft, Punkte werden eingetragen

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Weichenstellung für den weiteren Verlauf


Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft die Akte und entscheidet über den Fortgang des Verfahrens. Diese Entscheidung ist eine zentrale Weichenstellung, wie auch die Übersichtstabelle zum Verfahrensablauf zeigt. Die Staatsanwaltschaft agiert als 'Herrin des Ermittlungsverfahrens' und hat mehrere Möglichkeiten, auf den festgestellten Sachverhalt zu reagieren.

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO). Bei Vergehen mit geringer Schuld ist auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) möglich. Eine weitere Option ist die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Hierbei müssen Sie beispielsweise eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Vorteil: Mit Erfüllung der Auflage ist das Verfahren beendet, es erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis und Sie gelten nicht als vorbestraft. Besteht hingegen ein hinreichender Tatverdacht, wird die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben oder den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

In dieser Phase kann eine anwaltliche Vertretung oft den größten Einfluss nehmen. Nach der Akteneinsicht kann der Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme, eine sogenannte Schutzschrift, bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Darin können Beweismittel gewürdigt, rechtliche Argumente vorgetragen und auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Oft lässt sich so eine öffentliche und belastende Hauptverhandlung vermeiden und eine Einstellung nach § 153a StPO erreichen.

Der Strafbefehl: Das schriftliche Urteil ohne Verhandlung


In vielen Verkehrsstrafsachen, insbesondere bei Ersttätern, wählt die Staatsanwaltschaft den Weg des Strafbefehlsverfahrens (§ 407 StPO). Ein Strafbefehl ist ein Vorschlag des Gerichts für ein Urteil auf schriftlichem Wege, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet. Er enthält eine genaue Beschreibung der Tat, die angewendeten Strafvorschriften und die festgesetzte Strafe – meist eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist.

Nach Erhalt des Strafbefehls, der Ihnen förmlich per Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) zugestellt wird, beginnt eine entscheidende Frist von zwei Wochen. Legen Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Gerichtsurteil gleich. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Brief nur in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Es ist daher essenziell, Post vom Gericht umgehend zu öffnen und das Zustelldatum zu notieren.

Wenn Sie mit der im Strafbefehl festgesetzten Strafe nicht einverstanden sind, müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Infolge des Einspruchs kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der der Fall vollständig neu verhandelt wird. Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden, wenn beispielsweise Ihr Einkommen vom Gericht zu hoch geschätzt wurde. Vor Einlegung eines Einspruchs sollte jedoch das Prozessrisiko anwaltlich geprüft werden, da das Gericht im Urteil theoretisch auch eine höhere Strafe verhängen kann.

Die Hauptverhandlung: Der Prozess vor dem Amtsgericht


Kommt es zur Hauptverhandlung – sei es nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl oder aufgrund einer Anklageerhebung –, findet diese in der Regel vor dem Strafrichter am Amtsgericht statt. Sie werden als Angeklagter mindestens eine Woche im Voraus geladen und sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fehlen kann zur Verwerfung des Einspruchs oder sogar zum Erlass eines Haftbefehls führen.

Die Verhandlung folgt einem festen Ablauf: Nach der Verlesung der Anklageschrift erhalten Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, können aber auch schweigen. Anschließend findet die Beweisaufnahme statt, bei der Zeugen und eventuell Sachverständige vernommen werden. Danach halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers. Das letzte Wort gebührt Ihnen als Angeklagtem. Die Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils, das auf Freispruch oder Verurteilung lautet.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts können Sie innerhalb einer Woche nach der Verkündung Rechtsmittel einlegen. Möglich sind die Berufung zum Landgericht, bei der der Fall inhaltlich neu aufgerollt wird, oder die Revision zum Oberlandesgericht, bei der das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§§ 314, 341 StPO). Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrs-Rechtsschutz übernimmt in der Regel die Kosten der Verteidigung bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Folgen der Verurteilung: Strafen, Punkte und wichtige Fristen


Eine rechtskräftige Verurteilung hat mehrere Konsequenzen. Die verhängte Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze (z.B. 40) spiegelt die Schwere der Schuld wider, während die Höhe eines Tagessatzes Ihrem Netto-Tagesverdienst (Monatsnettoeinkommen geteilt durch 30) entspricht. Ratenzahlungen können beim Gericht beantragt werden (§ 42 StGB). Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung mit Rechtskraft des Urteils.

Zusätzlich werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Für eine Verkehrsstraftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es 3 Punkte, für eine Straftat ohne Entziehung 2 Punkte (Anlage 13 FeV). Diese Punkte werden erst nach 10 bzw. 5 Jahren getilgt. Eine Verurteilung zu über 90 Tagessätzen Geldstrafe führt zudem zu einem Eintrag im Führungszeugnis, was Sie als 'vorbestraft' gelten lässt. Eine einzelne Verurteilung bis zu dieser Grenze wird dort nicht aufgeführt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), ist aber im Bundeszentralregister vermerkt.

Im gesamten Verfahren sind Fristen von entscheidender Bedeutung. Die wichtigsten sind die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl und die einwöchige Frist für Berufung oder Revision. Die Verjährungsfristen für Verkehrsstraftaten betragen je nach Strafandrohung meist drei oder fünf Jahre (§ 78 StGB), können aber durch Ermittlungshandlungen wie eine Vernehmung unterbrochen werden (§ 78c StGB). Bei Antragsdelikten wie einer fahrlässigen Körperverletzung muss der Verletzte zudem binnen drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Praxistipp: Öffnen Sie Post vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft immer sofort, schweigen Sie gegenüber der Polizei zur Sache und kontaktieren Sie vor einer Äußerung oder dem Verstreichen einer Frist einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger.

Häufige Fragen


Muss ich bei einer Vorladung zur Polizei gehen?
Nein, als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen oder eine Aussage zur Sache zu machen (§§ 136, 163a StPO). Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Anders verhält es sich bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter; hier besteht Erscheinenspflicht, aber kein Aussagezwang.

Was ist ein Tagessatz und wie wird meine Geldstrafe berechnet?
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht Ihrem täglichen Nettoeinkommen, also Ihrem Monatsnetto geteilt durch 30. Bei 3.000 € Monatsnetto beträgt ein Tagessatz 100 €, eine Strafe von 30 Tagessätzen somit 3.000 €.

Bin ich nach einer Verurteilung im Verkehrsrecht vorbestraft?
Nicht zwangsläufig. Eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen wird nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Sie gelten dann offiziell als 'nicht vorbestraft', obwohl die Tat im Bundeszentralregister gespeichert bleibt.

Was kostet mich das Strafverfahren?
Bei einer Verurteilung müssen Sie die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren eigenen Anwalt tragen. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und Ihre notwendigen Anwaltskosten. Bei einer Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) trägt in der Regel jeder seine Kosten selbst.

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
In Verkehrsstrafsachen wird ein Pflichtverteidiger (§ 140 StPO) nur in Ausnahmefällen bestellt. Dies ist der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder die Sach- oder Rechtslage als besonders schwierig eingestuft wird. In den meisten Fällen müssen Sie einen Anwalt selbst beauftragen.

Ich habe eine Frist versäumt, was kann ich tun?
Wenn Sie eine Frist unverschuldet versäumt haben, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts, können Sie einen Antrag auf 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand' stellen (§ 44 StPO). Dieser Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung, etwa der Einspruch, nachgeholt werden.

Rechtsprechung zum Thema


Landgericht Traunstein Urteil vom 16.03.2026 - 3 NBs 530 Js 17280/22 - Zur Abänderung eines amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil vom 29.01.2026 - 7 A 6449/25 - Fahrradhelm
Landgericht Hamburg Beschluss vom 25.04.2025 - 615 Qs 37/25 - Zustellungsvollmacht
Landgericht Hannover, Urteil vom 05.09.2023 - 63 Qs 38/23: Zur notwendigen Verteidigung bei Sachverständigengutachten zum Nachtrunk
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582 - Sachbeschädigung
OLG Köln Beschluss vom 07.12.2022 - 1 RBs 373/22 - Zur Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege bei bedingtem Einverständnis des Betroffenen zur Geldbuße und Fahrverbot

Rechner und Musterschreiben


Vorladung, Anhörung oder Strafbefehl erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall im Verkehrsstrafrecht kostenlos - Akteneinsicht, Verteidigungsstrategie, Führerschein. Bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.



Alkohol und Drogen am Steuer

Weitere Verkehrsstraftaten

Strafverfahren, Strafen und Sperrfrist

Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. StGB, StPO und StVG in der geltenden Fassung; Promillegrenzen nach der Rechtsprechung des BGH; Strafmaß- und Sperrfristangaben sind Erfahrungswerte, keine festen Sätze. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Promille, Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren | Alle Rechner | Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht

Datenschutz    Impressum