Das Verkehrslexikon

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Fahrverbot im Strafrecht (§ 44 StGB)




Das Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine häufige Nebenstrafe im Verkehrsstrafrecht, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird. Es ist eine spürbare, aber im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB die mildere Sanktion. Während die Entziehung den endgültigen Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet, schränkt das Fahrverbot Ihre Mobilität nur für einen begrenzten Zeitraum ein.

Konkret verbietet Ihnen das Gericht für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Ihre Fahrerlaubnis als solche bleibt jedoch bestehen. Der Führerschein wird lediglich für die Dauer des Verbots amtlich verwahrt und Ihnen anschließend ohne erneute Prüfung oder medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zurückgegeben.

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Was ist ein Fahrverbot nach § 44 StGB?


Das Fahrverbot ist im Strafrecht als sogenannte Nebenstrafe in § 44 StGB geregelt. Es kann für eine Dauer von einem Monat bis zu maximal sechs Monaten ausgesprochen werden und gilt grundsätzlich für Kraftfahrzeuge jeder Art. Das Gericht kann das Verbot jedoch in Ausnahmefällen auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 kann ein Fahrverbot nicht mehr nur bei Verkehrsstraftaten, sondern bei jeder beliebigen Straftat verhängt werden. Es dient dann oft als "Denkzettel" oder spürbare Warnung, insbesondere wenn eine Freiheitsstrafe vermieden oder eine Geldstrafe als nicht ausreichend erachtet wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Bei typischen Verkehrsstraftaten wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) ist das Fahrverbot sogar der Regelfall, sofern das Gericht ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die genauen Grenzwerte, ab denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis statt eines Fahrverbots droht, können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.

Fahrverbot vs. Entziehung: Ein temporärer Verzicht oder ein endgültiger Verlust?


Der zentrale Unterschied liegt in der Wirkung auf Ihre Fahrerlaubnis. Bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB wird Ihnen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur vorübergehend entzogen. Ihre Fahrerlaubnis bleibt rechtlich bestehen, Sie müssen lediglich Ihren Führerschein für die Dauer des Verbots in amtliche Verwahrung geben. Danach erhalten Sie ihn zurück und dürfen sofort wieder fahren.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist hingegen die gravierendste Maßnahme. Hierbei wird Ihre Fahrerlaubnis für ungültig erklärt – sie erlischt. Zusätzlich verhängt das Gericht eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen sogar lebenslang (§ 69a StGB). Nach Ablauf dieser Sperre müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde eine komplett neue Fahrerlaubnis beantragen, was oft mit der Anordnung einer MPU verbunden ist.

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn es davon ausgeht, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Dies wird bei bestimmten Delikten wie Trunkenheitsfahrten mit hoher Promillezahl (§§ 316, 315c StGB), illegalen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) oder Unfallflucht mit erheblichem Schaden (§ 142 StGB) gesetzlich vermutet (sogenannte Regelvermutung).

Ablauf des Fahrverbots: Von der Rechtskraft bis zur Rückgabe des Führerscheins


Ein strafrechtliches Fahrverbot dauert zwischen einem und sechs Monaten. Anders als beim Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid gibt es keine viermonatige "Schonfrist", innerhalb derer Sie den Beginn selbst wählen können. Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Strafurteils wirksam (§ 44 Abs. 2 StGB). Ab diesem Moment dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Die eigentliche Verbotsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn Ihr Führerschein bei der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung gelangt (§ 44 Abs. 3 StGB). Wer die Abgabe des Führerscheins verzögert, verlängert somit effektiv den Zeitraum, in dem das Fahrverbot besteht, ohne dass die offizielle Frist abläuft. Werden mehrere Fahrverbote verhängt, werden diese nacheinander vollstreckt (§ 44 Abs. 4 StGB). Bei ausländischen Führerscheinen wird das Verbot im Dokument vermerkt.

Ein wichtiger Aspekt ist die Anrechnung: War Ihr Führerschein im Ermittlungsverfahren bereits vorläufig entzogen (§ 111a StPO) oder beschlagnahmt, wird diese Zeit vollständig auf die Dauer des Fahrverbots angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB). In vielen Fällen ist das Fahrverbot durch die Dauer des Ermittlungsverfahrens bei Urteilsverkündung bereits vollständig oder zu einem großen Teil verbüßt.

Folgen des Fahrverbots und anwaltliche Verteidigungsziele


Ein wegen einer Straftat verhängtes Fahrverbot wird mit 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Diese Punkte werden nach fünf Jahren getilgt (§ 29 StVG). Fahren Sie trotz des wirksamen Fahrverbots, begehen Sie eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Dies führt zu einer weiteren Verurteilung und hat in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Das oberste Verteidigungsziel in vielen Verkehrsstrafverfahren ist es, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern und stattdessen "nur" ein Fahrverbot zu erreichen. Dies ist besonders in Grenzfällen relevant, etwa bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert knapp über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit, bei Delikten mit E-Scootern oder Fahrrädern oder bei einer Unfallflucht nahe der Schwelle zum bedeutenden Schaden.

Weitere Verteidigungsansätze sind die Reduzierung der Dauer des Fahrverbots oder – in seltenen Fällen – die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten, wenn Sie beruflich auf eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse angewiesen sind (z.B. Lkw). Ein vollständiges Absehen vom Fahrverbot in Härtefällen (z.B. bei drohender Existenzgefährdung) ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Eine Kompensation durch Erhöhung der Geldstrafe, wie sie im Ordnungswidrigkeitenrecht üblich ist, ist im Strafrecht zwar möglich, aber unüblich.

Einordnung der Strafe: Tagessätze, Punkte und Registereinträge


Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und wird stets zusammen mit einer Hauptstrafe, meist einer Geldstrafe, verhängt. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze (5 bis 360) spiegelt die Schwere der Tat wider, während die Höhe eines Tagessatzes Ihrem Netto-Tageseinkommen (Monatsnettoeinkommen geteilt durch 30) entspricht.

Die Eintragungen in den Registern unterscheiden sich je nach Sanktion. Ein Fahrverbot ohne Entziehung der Fahrerlaubnis führt zu 2 Punkten im Fahreignungsregister mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren. Die härtere Maßnahme, die Entziehung der Fahrerlaubnis, wird hingegen mit 3 Punkten und einer Tilgungsfrist von 10 Jahren geahndet (§ 29 StVG, Anlage 13 FeV).

Jede strafrechtliche Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Sie erscheint jedoch nicht im polizeilichen Führungszeugnis, das Sie beispielsweise für einen Arbeitgeber benötigen, solange es sich um Ihre einzige Verurteilung handelt und die Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze beträgt oder eine Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht übersteigt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Praxistipp: Da die Zeit einer vorläufigen Entziehung oder Beschlagnahme des Führerscheins vollständig auf das Fahrverbot angerechnet wird, sollten Sie diese Zeiträume genau dokumentieren, um sicherzustellen, dass das Verbot nicht länger als nötig vollstreckt wird.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?
Beim Fahrverbot wird Ihr Führerschein für 1-6 Monate eingezogen, Ihre Fahrerlaubnis bleibt aber gültig und Sie erhalten den Führerschein danach ohne Weiteres zurück. Bei der Entziehung wird Ihre Fahrerlaubnis für ungültig erklärt und Sie müssen sie nach Ablauf einer langen Sperrfrist neu beantragen, oft verbunden mit einer MPU.

Wie lange dauert ein strafrechtliches Fahrverbot und wann beginnt es?
Es dauert zwischen einem und sechs Monaten. Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein amtlich verwahrt wird. Eine Wahlmöglichkeit für den Beginn wie bei Bußgeldern gibt es nicht.

Kann ich den Beginn des Fahrverbots selbst wählen?
Nein, im Strafrecht ist das nicht möglich. Das Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, und Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug mehr führen. Die viermonatige Schonfrist zur freien Wahl des Antritts gibt es nur bei Fahrverboten aus Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbots fahre?
Das Fahren trotz Fahrverbots ist eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Dies führt zu einem neuen Strafverfahren mit einer weiteren Geld- oder sogar Freiheitsstrafe und hat fast immer die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist zur Folge.

Bekomme ich für ein Fahrverbot Punkte in Flensburg?
Ja, eine Verurteilung zu einer Verkehrsstraftat mit einem Fahrverbot (ohne Entziehung der Fahrerlaubnis) wird mit 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Die Tilgungsfrist für diese Punkte beträgt fünf Jahre.

Erscheint ein Fahrverbot im Führungszeugnis?
In der Regel nicht, sofern es Ihre einzige Verurteilung ist und die Geldstrafe 90 Tagessätze nicht übersteigt. Die Verurteilung wird zwar im Bundeszentralregister gespeichert, aber nicht in das für private Zwecke oder Arbeitgeber bestimmte Führungszeugnis aufgenommen.

Rechtsprechung zum Thema


BGH Beschluss vom 18.12.2025 - 4 StR 121/25 - Zur Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperrfrist bei unterbliebener Fahrerlaubnisentziehung
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 - 1 ORs 70/24: Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter als Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Landgericht Bochum Urteil vom 25.10.2024 - 13 KLs 2/23 - Zur Steuerhinterziehung im gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten, überlanger Verfahrensdauer und Fahrerlaubnissperre
Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 05.09.2024 - 2 OWi 157/24: Zur Anrechnung einer polizeirechtlichen Sicherstellung des Führerscheins auf ein Fahrverbot
Landgericht Köln Urteil vom 23.02.2024 - 152 Ns 1/23 - Zur Aufhebung des Entzugs der Fahrerlaubnis bei gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
Landgericht Hechingen Urteil vom 21.12.2023 - 1 KLs 11 Js 105/23 - E-Scooter

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