Das Verkehrslexikon

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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)




Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) zählt zu den schwerwiegendsten Verkehrsstraftaten im deutschen Recht. Anders als bei einer reinen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) geht es hier nicht nur um das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand, sondern darum, dass durch dieses oder ein anderes besonders gefährliches Verhalten eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder wertvolle Sachen verursacht wird. Der Vorwurf wiegt schwer, da hier aus einer abstrakten Gefahr, die von jedem Regelverstoß ausgeht, ein „Beinaheunfall“ geworden ist.

Der Tatbestand kann auf zwei grundlegend unterschiedliche Weisen erfüllt werden. Die erste Variante betrifft den Fahrer, der wegen Alkohol, Drogen oder körperlicher Mängel fahruntüchtig ist und dadurch andere gefährdet. Die zweite Variante erfasst den fahrtüchtigen Fahrer, der eine der sieben im Gesetz genannten „Todsünden“ des Straßenverkehrs grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch eine Gefahrensituation herbeiführt. In beiden Fällen sind die rechtlichen Folgen gravierend und reichen von hohen Geldstrafen über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafen.

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Tatbestand: Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?


Der § 315c StGB unterscheidet zwei Hauptgruppen von Tathandlungen. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht sicher in der Lage ist. Gründe hierfür können der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sein (Nr. 1a) oder geistige sowie körperliche Mängel (Nr. 1b), wie etwa extreme Übermüdung oder die Folgen eines Anfallsleidens. Die zweite Gruppe nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 bestraft denjenigen, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sieben explizit genannten, besonders gefährlichen Verkehrsverstöße begeht.

Zu diesen sogenannten „sieben Todsünden“ gehören: a) die Missachtung der Vorfahrt, b) falsches Überholen, c) falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, d) zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen, e) das Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen, f) das Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und g) das unterlassene Kenntlichmachen liegengebliebener Fahrzeuge.

Das entscheidende Merkmal, das alle Varianten des § 315c StGB erfordern, ist die Herbeiführung einer „konkreten Gefahr“. Eine nur allgemeine, abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens genügt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Gefahr erst dann vor, wenn die Situation so kritisch war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintritt – ein „Beinaheunfall“. Diese Gefahr muss sich auf Leib oder Leben eines anderen Menschen oder auf eine fremde Sache von bedeutendem Wert beziehen. Als bedeutender Wert gelten nach aktueller Rechtsprechung Schadenssummen ab etwa 750 bis 1.300 Euro. Ihr eigenes Fahrzeug oder das von Mittätern zählt dabei nicht.

Fahruntüchtigkeit durch Alkohol und andere Ursachen


Die häufigste Variante des § 315c StGB ist die Gefährdung durch einen fahruntüchtigen Fahrer. Bei Alkohol am Steuer ist die Fahruntüchtigkeit klar definiert. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit, deren Grenzwerte Sie der Tabelle entnehmen können. Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, verwaschene Sprache, lallende Aussprache) hinzukommen. Ab 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet (absolute Fahruntüchtigkeit), ohne dass weitere Beweise für Ausfälle nötig wären.

Neben Alkohol können auch andere berauschende Mittel wie Cannabis, Kokain oder bestimmte Medikamente zur Fahruntüchtigkeit führen. Hier gibt es keine festen Grenzwerte wie beim Alkohol; die Untüchtigkeit wird anhand von Ausfallerscheinungen und ärztlichen Gutachten festgestellt. Ebenso kann eine Fahruntüchtigkeit aufgrund von geistigen oder körperlichen Mängeln vorliegen. Dazu zählen beispielsweise schwere Übermüdung (Sekundenschlaf), ein epileptischer Anfall am Steuer oder die Einnahme starker Medikamente, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.

Die „sieben Todsünden“: Grob verkehrswidrig und rücksichtslos


Für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 genügt es nicht, einen der sieben genannten Verkehrsverstöße zu begehen und dabei jemanden zu gefährden. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass Sie „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ gehandelt haben. „Grob verkehrswidrig“ ist ein Verhalten, das objektiv einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften darstellt, also weit über eine einfache Unachtsamkeit hinausgeht.

Das Merkmal „rücksichtslos“ bezieht sich auf die innere Einstellung des Fahrers. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen, wie etwa dem Wunsch nach schnellem Vorankommen, bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit die möglichen Folgen für andere billigend in Kauf nimmt. Ein bloßes Augenblicksversagen, also eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit, reicht für die Annahme von Rücksichtslosigkeit nicht aus. Die Abgrenzung ist oft schwierig und ein zentraler Punkt in der anwaltlichen Verteidigung.

Strafen, Fahrerlaubnis und weitere Konsequenzen


Der Strafrahmen des § 315c StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei Fahrlässigkeit, also wenn sowohl die Handlung als auch die Gefährdung nur auf Unachtsamkeit beruhen, beträgt die Höchststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Ein Tagessatz entspricht Ihrem Nettoeinkommen an einem Tag (Monatsnetto geteilt durch 30). In der Praxis liegen die Geldstrafen oft zwischen 40 und 90 Tagessätzen. Bei verletzten Personen oder einschlägigen Vorstrafen kommt auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung in Betracht.

Fast immer ist die einschneidendste Folge der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Das Gesetz sieht dies bei einer Verurteilung nach § 315c StGB als Regelfall an. Gleichzeitig verhängt das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in Ausnahmefällen sogar lebenslang, dauern kann (§ 69a StGB). Üblich sind Sperrfristen von 12 Monaten und mehr. Die Zeit einer eventuellen vorläufigen Entziehung durch die Polizei wird angerechnet, eine Mindestsperre von drei Monaten verbleibt aber. Nach Ablauf der Sperre erhalten Sie die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück, sondern müssen sie neu beantragen, was oft mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden ist.

Zusätzlich werden für die Tat drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen, die erst nach zehn Jahren getilgt werden. Versicherungsrechtlich kann Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung bei alkoholbedingten Taten bis zu 5.000 Euro von Ihnen zurückfordern (Regress). Ihre Kaskoversicherung kann die Leistung komplett verweigern oder erheblich kürzen. Wurde bei dem Vorfall jemand verletzt, droht zudem eine separate Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB).

Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung


Eine Verteidigung gegen den Vorwurf des § 315c StGB ist komplex, aber keineswegs aussichtslos. Da die Staatsanwaltschaft Ihnen jeden einzelnen Punkt des Tatbestandes nachweisen muss, gibt es verschiedene Ansatzpunkte. Der zentralste Punkt ist oft die Frage der konkreten Gefahr. Es muss detailliert geprüft werden, ob es sich wirklich um einen „Beinaheunfall“ handelte oder ob die Situation durch ausreichenden Abstand, geringe Geschwindigkeit oder andere Umstände noch kontrollierbar war.

Bei Taten unter Alkoholeinfluss kann die Fahruntüchtigkeit selbst angegriffen werden, insbesondere im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (zwischen 0,3 und 1,09 Promille). Hier muss die Anklage Ihnen konkrete Ausfallerscheinungen nachweisen. Bei den „sieben Todsünden“ ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit ein entscheidender Hebel. Gelingt es darzulegen, dass es sich um ein Augenblicksversagen und nicht um eine gleichgültige oder egoistische Gesinnung handelte, entfällt die Strafbarkeit nach § 315c StGB.

Das Ziel der Verteidigung ist in erster Linie der Freispruch. Ist dies nicht realistisch, wird versucht, eine Herabstufung des Vorwurfs zu erreichen, etwa zu einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (die keine konkrete Gefahr voraussetzt) oder sogar zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit. Auch die Höhe der Strafe und insbesondere die Länge der Sperrfrist sind verhandelbar. Durch die freiwillige Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder einem Abstinenzprogramm kann die Sperrfrist oft verkürzt werden. Ein unfallanalytisches Gutachten kann zudem helfen, den Hergang objektiv zu klären und die Vorwürfe zu entkräften.

Praxistipp: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt gesprochen haben, da jede unüberlegte Aussage gegen Sie verwendet werden kann.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen § 315c (Gefährdung) und § 316 (Trunkenheit im Verkehr)?
§ 316 StGB bestraft allein das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Für eine Verurteilung nach § 315c StGB muss zu dieser Fahruntüchtigkeit (oder einem anderen groben Verkehrsverstoß) zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder einer wertvollen fremden Sache hinzukommen.

Was genau bedeutet eine „konkrete Gefahr“?
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Situation so eskaliert ist, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing. Es muss sich um einen „Beinaheunfall“ gehandelt haben, bei dem ein unbeteiligter Beobachter den Atem angehalten hätte.

Ab wann gilt ein Sachschaden als „bedeutender Wert“?
Die Gerichte legen die Wertgrenze aktuell auf etwa 750 bis 1.300 Euro fest. Wichtig ist, dass der Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug oder dem von Tatbeteiligten nicht mitzählt, der drohende Schaden am Fahrzeug eines unbeteiligten Dritten aber schon.

Wird mir bei einer Verurteilung nach § 315c StGB immer die Fahrerlaubnis entzogen?
Ja, der Entzug der Fahrerlaubnis ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB der gesetzliche Regelfall. Nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Ausnahmefällen kann ein Gericht davon absehen.

Kommt eine Verurteilung wegen § 315c StGB in mein Führungszeugnis?
Nicht zwangsläufig. Eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten wird nicht in das Führungszeugnis für Privatpersonen aufgenommen. Im Bundeszentralregister wird die Tat jedoch in jedem Fall vermerkt.

Was bedeutet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen?
Die Anzahl der Tagessätze (hier 60) spiegelt die Schwere der Tat wider. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich an Ihrem Netto-Tagesverdienst (Monatsnetto / 30). Sie müssten also zwei Monats-Nettogehälter als Strafe zahlen.

Rechtsprechung zum Thema


BGH Beschluss vom 25.03.2026 - 4 StR 43/26 - Zum Gefährdungsvorsatz bei § 315c Abs. 1 StGB bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit und Geisterfahrt
Landgericht Ravensburg Urteil vom 04.02.2026 - 5 NBs 35 Js 3283/25 - Zur Rückrechnung bei Nachtrunk, Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt, bedeutendem Schaden und Entziehung der Fahrerlaubnis
BGH Beschluss vom 18.12.2025 - 4 StR 121/25 - Zur Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperrfrist bei unterbliebener Fahrerlaubnisentziehung
Amtsgericht Soest Urteil vom 24.07.2025 - 20 Ls-412 Js 1/24-38/25 - Zur fahrlässigen Tötung und Straßenverkehrsgefährdung bei absoluter Fahruntüchtigkeit und überhöhter Geschwindigkeit; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Landgericht Augsburg Urteil vom 03.06.2025 - 4 NBs 604 Js 100271/24 - Gefährliches Überholmanöver; Verlängerung der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
Landgericht Münster Urteil vom 31.07.2024 - 23 NBs-82 Js 7152/23-35/24 - Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen: Verneinung nach Therapie und Abstinenz trotz hoher BAK

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