Das Verkehrslexikon

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Drogen am Steuer: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?




Das Fahren unter dem Einfluss von Drogen ist ein schwerwiegendes Delikt mit weitreichenden Konsequenzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei strikt zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Während eine Ordnungswidrigkeit bereits dann vorliegt, wenn bestimmte Grenzwerte berauschender Mittel im Blut überschritten werden, setzt eine Straftat zusätzlich voraus, dass Sie als Fahrer nicht mehr in der Lage waren, Ihr Fahrzeug sicher zu führen.

Auch die teilweise Legalisierung von Cannabis für Erwachsene durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) seit dem 01.04.2024 ändert nichts an den strengen Fahrregeln. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert weiterhin eine klare Trennung von Konsum und Fahren. Ob Ihr Verhalten als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot oder als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis gewertet wird, hängt von der nachgewiesenen Substanzkonzentration und vor allem von Ihrem konkreten Fahrverhalten und eventuellen Ausfallerscheinungen ab.

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Die Ordnungswidrigkeit: § 24a StVG als Grundtatbestand


Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begehen Sie, wenn Sie ein Fahrzeug führen, obwohl eines der in der Anlage zum Gesetz genannten berauschenden Mittel in Ihrem Blut nachgewiesen wird. Entscheidend ist hierbei das Überschreiten festgelegter Grenzwerte, die in der zugehörigen Tabelle aufgeführt sind. Für Cannabis (THC) gilt seit dem 22.08.2024 ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) im Blutserum. Für andere Substanzen wie Kokain (10 ng/ml), Amphetamin (25 ng/ml) oder Morphin (10 ng/ml) gelten die von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Nachweisgrenzen.

Die Folgen sind klar geregelt: Beim ersten Verstoß drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei wiederholten Verstößen erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 bzw. 1.500 Euro und das Fahrverbot auf drei Monate. Eine Besonderheit stellt der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol dar, der mit einem erhöhten Bußgeld von 1.000 Euro geahndet wird (§ 24a Abs. 1a StVG). Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt ein striktes Cannabis-Verbot ohne Toleranzgrenze; ein Verstoß kostet hier 250 Euro, bringt einen Punkt und führt zur Anordnung eines Aufbauseminars.

Eine wichtige Ausnahme besteht für die Einnahme von Medikamenten. Handelt es sich bei der nachgewiesenen Substanz um ein für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebenes Arzneimittel, das Sie bestimmungsgemäß eingenommen haben, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Dies gilt auch für Medizinal-Cannabis. Diese Ausnahme schützt Sie jedoch nicht vor einer Strafbarkeit, wenn Ihre Fahrtüchtigkeit nachweislich beeinträchtigt war.

Die Straftat: Wenn die Fahrtüchtigkeit fehlt (§§ 316, 315c StGB)


Weit gravierender als die Ordnungswidrigkeit ist die Straftat der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Anders als beim Alkohol gibt es bei Drogen keine festen Grenzwerte für eine "absolute Fahruntüchtigkeit". Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft Ihnen individuell nachweisen, dass Sie infolge des Drogenkonsums nicht mehr fähig waren, Ihr Fahrzeug sicher zu führen (sogenannte "relative Fahruntüchtigkeit").

Dieser Nachweis stützt sich auf drogenbedingte Ausfallerscheinungen. Dazu zählen typische Fahrfehler wie das Fahren von Schlangenlinien, erhebliche Reaktions- oder Koordinationsstörungen oder das Verursachen eines Unfalls. Allein eine auffällige Pupillenreaktion genügt für die Annahme einer Straftat nicht. Kommt zur Fahruntüchtigkeit noch eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert hinzu, greift der Qualifikationstatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

Die Strafen sind empfindlich. Statt eines pauschalen Bußgeldes verhängt das Gericht eine Geldstrafe in Tagessätzen (§ 40 StGB), deren Höhe sich an Ihrem Nettoeinkommen orientiert. Ein Tagessatz entspricht Ihrem Nettoeinkommen an einem Tag. Zudem werden für die Straftat 2 Punkte, bei Entziehung der Fahrerlaubnis sogar 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, die erst nach 5 bzw. 10 Jahren getilgt werden.

Folgen für die Fahrerlaubnis: Fahrverbot, Entziehung und MPU


Die Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis unterscheiden sich fundamental. Bei einer reinen Ordnungswidrigkeit wird ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt. Sie geben Ihren Führerschein für diese Zeit ab, erhalten ihn danach aber ohne weitere Prüfung zurück. Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 316 oder 315c StGB führt hingegen im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht (§ 69 StGB), da von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen wird.

Mit der Entziehung ist eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbunden, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in Ausnahmefällen sogar lebenslang, dauern kann (§ 69a StGB). Üblich sind bei Drogendelikten Sperrfristen von 9 bis 15 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück, sondern müssen sie bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Dieser Antrag ist meist mit der Auflage verbunden, Ihre Fahreignung durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachzuweisen.

Doch auch bei einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist Ihre Fahrerlaubnis in Gefahr. Die Bußgeldstelle informiert die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihre Eignung prüft. Bei Konsum sogenannter harter Drogen (z.B. Kokain, Heroin, Amphetamine) wird die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit in der Regel sofort und ohne vorherige MPU entzogen (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Bei Cannabiskonsum wird meist eine MPU angeordnet, wenn Zweifel am Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren bestehen oder Mischkonsum mit Alkohol vorlag.

Das Ermittlungsverfahren: Von der Kontrolle bis zur Blutprobe


Bei einer Verkehrskontrolle kann die Polizei Sie um die Durchführung von Koordinationstests oder einen Drogenschnelltest (Speichel-, Urin- oder Schweißtest) bitten. Die Teilnahme daran ist freiwillig. Ein negatives Ergebnis kann den Verdacht entkräften, ein positives Ergebnis dient der Polizei jedoch als Grundlage für weitere Maßnahmen, ist aber vor Gericht kein Beweismittel.

Besteht ein begründeter Anfangsverdacht auf Drogenkonsum, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen (§ 81a StPO), der Sie sich nicht widersetzen dürfen. Nur das Ergebnis der Blutuntersuchung ist gerichtsverwertbar. Im Labor werden die Konzentrationen des Wirkstoffs (z.B. THC), seiner Abbauprodukte (THC-COOH, das auf die Konsumhäufigkeit hindeutet) und aktiver Metaboliten (11-OH-THC) gemessen. Parallel dokumentiert ein Arzt im Rahmen der Blutentnahme in einem Untersuchungsbericht eventuelle Ausfallerscheinungen.

In der Praxis leitet die Polizei bei einem positiven Schnelltest oder anderen Verdachtsmomenten zunächst ein Strafverfahren ein. Stellt die Staatsanwaltschaft später fest, dass der Blutwert zwar über dem Grenzwert der Ordnungswidrigkeit liegt, aber keine ausreichenden Beweise für fahrrelevante Ausfallerscheinungen vorliegen, wird das Strafverfahren oft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Akte wird dann an die Bußgeldbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgegeben.

Verteidigungsstrategien und wichtige Hinweise


Eine effektive Verteidigung beginnt mit der genauen Prüfung der Ermittlungsakte. Besonderes Augenmerk sollte auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht und der polizeilichen Dokumentation der Ausfallerscheinungen liegen. Sind die beschriebenen Auffälligkeiten tatsächlich eindeutig und beweisen sie eine Fahruntüchtigkeit? Auch die Laborergebnisse der Blutprobe können auf Messunsicherheiten oder Fehler bei der Probenahme überprüft werden.

Weitere Ansatzpunkte können der behauptete Zeitpunkt des Konsums im Verhältnis zur Fahrt oder die bereits erwähnte Ausnahme für ärztlich verordnete Medikamente sein. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinwirken. Die Behauptung des Passivkonsums ist bei einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder höher praktisch aussichtslos.

Handeln Sie vorausschauend: Unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens drohen Konsequenzen vonseiten der Fahrerlaubnisbehörde. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit dem Sammeln von Abstinenznachweisen durch zertifizierte Screenings zu beginnen, um auf eine mögliche MPU-Anordnung vorbereitet zu sein. Beachten Sie zudem, dass der bloße Besitz anderer Betäubungsmittel im Fahrzeug eine eigenständige Straftat nach § 29 BtMG darstellt, die parallel verfolgt wird.

Praxistipp: Beginnen Sie bei einem Drogenverstoß umgehend mit dem Sammeln von Abstinenznachweisen, da diese für die spätere Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und eine eventuelle MPU entscheidend sein können.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Drogen am Steuer?
Eine Ordnungswidrigkeit liegt bereits bei Überschreiten eines gesetzlichen Grenzwertes im Blut vor, ohne dass Sie Fahrfehler begehen müssen. Eine Straftat erfordert zusätzlich den Nachweis, dass Sie durch den Drogenkonsum fahruntüchtig waren, was sich durch konkrete Ausfallerscheinungen zeigen muss.

Darf ich nach der Cannabis-Legalisierung Auto fahren, wenn ich konsumiert habe?
Nein, die Legalisierung des Besitzes ändert nichts an den strengen Regeln im Straßenverkehr. Ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, bei Ausfallerscheinungen sogar eine Straftat.

Was passiert, wenn ich einen Drogenschnelltest bei einer Kontrolle verweigere?
Die Teilnahme an Schnelltests ist freiwillig und eine Verweigerung darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Besteht jedoch aufgrund anderer Anzeichen ein Anfangsverdacht, kann die Polizei eine Blutprobe anordnen, die Sie nicht verweigern dürfen.

Ich nehme ärztlich verschriebene Medikamente. Mache ich mich trotzdem strafbar?
Die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels schließt eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit aus (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Sind Sie dadurch jedoch fahruntüchtig, können Sie sich dennoch wegen einer Straftat nach § 316 StGB strafbar machen.

Wie lange ist mein Führerschein bei einem Drogenverstoß weg?
Bei einer Ordnungswidrigkeit wird ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt. Bei einer Straftat wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von meist 9 bis 15 Monaten festgesetzt.

Erhalte ich meinen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist automatisch zurück?
Nein, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis müssen Sie diese nach Ablauf der Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Dieser Antrag ist häufig mit der Auflage verbunden, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich zu absolvieren.

Rechtsprechung zum Thema


VGH Hessen Beschluss vom 03.07.2026 - 10 B 62/26 - Zur Annahme von Cannabismissbrauch bei erheblichem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol und MPU-Anordnung
OLG Brandenburg Beschluss vom 29.06.2026 - 1 ORbs 123/26 - Drogenfahrt: Nachweis von Ausfallerscheinungen bei Unterschreitung der Grenzwerte nach § 24a Abs. 2 StVG
Amtsgericht Bad Urach Urteil vom 19.05.2026 - 4 OWi 41 Js 23201/25 - Fahren unter THC-Einfluss bei medizinischer Cannabis-Therapie
VG Schwerin 6. Kammer Beschluss vom 31.03.2026 - 6 B 187/26 SN - Amphetamin
VGH München, Urteil vom 30.09.2025 - 11 ZB 25.1383: Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabis- und Alkohol-Mischkonsum; Entbehrlichkeit einer MPU
Bayerisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 02.05.2024 - 202 ObOWi 374/24: Zur Beibehaltung des 1 ng/ml THC-Grenzwerts im Blutserum bei Fahrten unter Cannabiseinfluss

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