Das Verkehrslexikon

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Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)




Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und kein bloßes Kavaliersdelikt. Es ist wichtig, diesen Straftatbestand klar von der Ordnungswidrigkeit des Nichtmitführens des Führerscheins zu unterscheiden. Wer zwar eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber das Führerscheindokument bei einer Kontrolle nicht vorzeigen kann, muss lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen (§ 75 Nr. 4 FeV). Eine Straftat begeht hingegen, wem die grundsätzliche Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt.

Die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind erheblich und reichen von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Zusätzlich drohen Punkte im Fahreignungsregister, die Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und in manchen Fällen sogar die Einziehung des Tatfahrzeugs. Auch der Halter eines Fahrzeugs kann sich strafbar machen, wenn er eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt.

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Die Tatbestände des § 21 StVG im Detail


Der Straftatbestand ist in mehreren Situationen erfüllt. Der klassische Fall ist das Führen eines Kraftfahrzeugs, obwohl man nie eine Fahrerlaubnis besessen hat oder diese gerichtlich oder behördlich entzogen wurde (§ 69 StGB). Ebenso strafbar macht sich, wer trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots (§ 44 StGB, § 25 StVG) oder während einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im laufenden Verfahren (§ 111a StPO) ein Fahrzeug führt. Wichtig: Nach einer Entziehung und dem Ablauf der verhängten Sperrfrist lebt die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Jede Fahrt vor der amtlichen Neuerteilung ist eine weitere Straftat.

Auch das Führen eines Fahrzeugs, für das die eigene Fahrerlaubnisklasse nicht ausreicht, fällt unter § 21 StVG. Beispiele sind das Fahren eines schweren Anhängers über 750 kg mit der Klasse B ohne den erforderlichen BE-Führerschein oder das Führen eines leistungsstarken Motorrads mit einem reinen Autoführerschein. Besondere Vorsicht ist bei E-Scootern und Mofas geboten: Sind diese technisch so verändert ('getunt'), dass sie eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreichen, werden sie zu fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, und eine Fahrt damit erfüllt den Straftatbestand.

Für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gelten ebenfalls klare Regeln. Führerscheine aus EU-/EWR-Staaten sind grundsätzlich gültig, es sei denn, es liegt ein Wohnsitzverstoß vor oder in Deutschland wurde bereits eine Entziehung oder Sperre verhängt (§ 28 Abs. 4 FeV). Führerscheine aus Drittstaaten verlieren ihre Gültigkeit sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland (§ 29 FeV). Wer danach weiterfährt, ohne den Führerschein umgeschrieben zu haben, begeht eine Straftat.

Strafrahmen und Eintragungen im Register


Das Gesetz sieht für vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (§ 21 Abs. 1 StVG). Handeln Sie nur fahrlässig, zum Beispiel weil Sie sich über den Beginn eines Fahrverbots geirrt haben, ist der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen reduziert (§ 21 Abs. 2 StVG). Ersttäter müssen in der Regel mit einer Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen rechnen. Bei Wiederholungstätern, insbesondere bei hartnäckigen Verstößen, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe verhängen, die unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Schuld wider, während die Höhe eines Tagessatzes Ihrem Netto-Tageseinkommen (Monatsnetto geteilt durch 30) entspricht. Zusätzlich zur Strafe werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Wird im Urteil eine Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt, sind es 3 Punkte, ansonsten 2 Punkte (Anlage 13 FeV). Die Tilgungsfristen betragen hierfür zehn bzw. fünf Jahre (§ 29 StVG). Eine detaillierte Übersicht der möglichen Strafen finden Sie in der zugehörigen Tabelle.

Eine strafrechtliche Verurteilung wird immer in das Bundeszentralregister eingetragen. In das polizeiliche Führungszeugnis, das beispielsweise Arbeitgebern vorgelegt wird, erfolgt ein Eintrag jedoch erst, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt oder wenn bereits eine andere Verurteilung im Register steht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Eine Erstverurteilung zu einer geringeren Geldstrafe bleibt für den normalen Rechtsverkehr also unsichtbar.

Sperrfrist und Fahrzeug-Einziehung als weitere Folgen


Selbst wenn Sie noch nie eine Fahrerlaubnis besessen haben, kann das Gericht eine sogenannte isolierte Sperrfrist anordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Diese dauert zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Während dieser Zeit ist es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt, Ihnen eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Wer in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre hatte, muss mit einer Mindestsperre von einem Jahr rechnen. Eine eventuell erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wird auf die Sperrfrist angerechnet, wobei eine Mindestsperre von drei Monaten verbleiben muss.

Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Sie müssen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Die Behörde prüft dann Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut. Abhängig von den Umständen der Tat kann sie die Neuerteilung von der erfolgreichen Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig machen.

Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die mögliche Einziehung des für die Tat verwendeten Kraftfahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG). Dies bedeutet, dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Staat übergeht. Die Einziehung ist auch dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht dem Täter, sondern einer anderen Person gehört. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Tat leichtfertig ermöglicht hat, indem er beispielsweise nicht geprüft hat, ob der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Strafbarkeit des Fahrzeughalters


Nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeugs kann sich nach § 21 StVG strafbar machen. Dies ist der Fall, wenn der Halter anordnet oder auch nur zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug fährt. Das 'Zulassen' kann bereits durch bloße Untätigkeit bei Kenntnis der Umstände erfüllt sein. Die Strafandrohung ist für den Halter identisch mit der für den Fahrer.

Als Halter trifft Sie eine aktive Prüfpflicht. Sie dürfen sich nicht auf die bloße Zusicherung des Fahrers verlassen, dass er einen Führerschein besitzt. Sie müssen sich das Führerscheindokument im Original zeigen lassen, um sicherzustellen, dass eine gültige Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeugklasse besteht. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt, egal ob Sie das Fahrzeug an Mitarbeiter, Freunde, Familienmitglieder oder Mieter überlassen.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen


Verursacht ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zwar zunächst für den Schaden des Unfallgegners auf. Sie wird jedoch anschließend Regress beim Fahrer und beim Halter nehmen. Die Versicherung kann sich bis zu 5.000 Euro der Schadenssumme zurückholen. Diese Forderung besteht gesamtschuldnerisch, das heißt, die Versicherung kann den Betrag wahlweise vom Fahrer oder vom Halter verlangen.

Noch gravierender sind die Folgen für die eigene Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko). Bei einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis liegt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor. Die Kaskoversicherung ist in einem solchen Fall in der Regel vollständig von ihrer Leistungspflicht befreit. Das bedeutet, dass der gesamte Schaden am eigenen Fahrzeug selbst getragen werden muss.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren


Ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist oft die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Gelingt es darzulegen, dass Sie nicht wussten und auch nicht wissen mussten, dass Sie ohne gültige Fahrerlaubnis fuhren (z.B. bei einem unverschuldeten Irrtum über die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins oder den genauen Beginn eines Fahrverbots), kann die Strafe erheblich milder ausfallen. Die Beweislast für den Vorsatz liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Weitere Verteidigungsstrategien können darin bestehen, die Fahrereigenschaft an sich zu bestreiten, falls nicht eindeutig geklärt ist, wer das Fahrzeug geführt hat. Bei Ersttätern und geringer Schuld kann versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO) zu erreichen, um eine Eintragung im Bundeszentralregister zu vermeiden. Ein erfahrener Verteidiger wird zudem darauf hinarbeiten, eine drohende Sperrfrist zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen und eine Einziehung des Fahrzeugs abzuwenden, insbesondere wenn es sich um Fremdeigentum handelt.

Praxistipp: Überprüfen Sie vor der Überlassung Ihres Fahrzeugs an Dritte stets durch einen Blick auf das Originaldokument, ob eine gültige Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeugklasse vorliegt.

Häufige Fragen


Ich habe nur meinen Führerschein zu Hause vergessen. Ist das auch Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Nein, hier liegt nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vor, die mit 10 Euro Verwarnungsgeld geahndet wird. Die Straftat nach § 21 StVG setzt voraus, dass Sie die Berechtigung zum Fahren (die Fahrerlaubnis) an sich nicht besitzen.

Mein ausländischer Führerschein ist nicht mehr gültig. Mache ich mich strafbar?
Ja. Ein Führerschein aus einem Nicht-EU/EWR-Staat verliert gemäß § 29 FeV sechs Monate nach Begründung Ihres Wohnsitzes in Deutschland seine Gültigkeit. Jede Fahrt danach stellt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.

Was passiert, wenn ich während eines Fahrverbots fahre?
Das Fahren trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots ist eine Straftat nach § 21 StVG. Dies führt nicht nur zu einer neuen Strafe, sondern in der Regel auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht und einer anschließenden, mehrmonatigen Sperre für die Neuerteilung.

Die Sperrfrist ist abgelaufen. Darf ich jetzt wieder fahren?
Nein, auf keinen Fall. Das Ende der Sperrfrist bedeutet lediglich, dass Sie nun eine neue Fahrerlaubnis bei der Behörde beantragen dürfen. Bis diese erteilt und der Führerschein ausgehändigt wurde, gilt jede Fahrt weiterhin als Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Mein 17-jähriges Kind ist beim 'Begleiteten Fahren' allein gefahren. Was sind die Folgen?
Da die Auflage, nur mit einer eingetragenen Begleitperson zu fahren, missachtet wurde, gilt dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dies stellt eine Straftat nach § 21 StVG dar und hat strafrechtliche Konsequenzen für Ihr Kind.

Kann mein Auto eingezogen werden, wenn ein Freund ohne Führerschein damit gefahren ist?
Ja, die Möglichkeit besteht nach § 21 Abs. 3 StVG. Das Gericht kann die Einziehung anordnen, wenn Ihnen als Halter nachgewiesen wird, dass Sie die Tat leichtfertig ermöglicht haben, etwa indem Sie sich vor der Überlassung des Wagens nicht den Führerschein haben zeigen lassen.

Rechtsprechung zum Thema


Landgericht Traunstein Urteil vom 16.03.2026 - 3 NBs 530 Js 17280/22 - Zur Abänderung eines amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
OLG Hamm Beschluss vom 24.02.2026 - 2 ORs 4/26 - Zur Begründungspflicht einer isolierten Sperrfrist für die Fahrerlaubnis nach § 69a StGB
BGH Beschluss vom 19.11.2025 - 2 StR 127/25 - Zur Einheit der Tat beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG)
Landgericht Gera Beschluss vom 05.09.2025 - 1 Qs 280/25 - Beschlagnahme
Landgericht Bochum Urteil vom 25.10.2024 - 13 KLs 2/23 - Zur Steuerhinterziehung im gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten, überlanger Verfahrensdauer und Fahrerlaubnissperre
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 17.10.2024 - 4 NBs 708 Js 102917/24 - Fahren ohne Fahrerlaubnis: Bestätigung des Schuldspruchs und Anordnung einer einjährigen Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

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