Das Verkehrslexikon

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Promillegrenzen: Was bei 0,3, 0,5, 1,1 und 1,6 Promille passiert




Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird mit empfindlichen Strafen geahndet. Das deutsche Recht unterscheidet dabei genau nach der gemessenen Alkoholkonzentration im Blut (Promille) und der Art des geführten Fahrzeugs. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern und Punkten bis hin zu Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Man differenziert grundsätzlich zwischen Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog geregelt sind, und Straftaten, die vor einem Strafgericht verhandelt werden.

Maßgeblich für ein Strafverfahren ist die Blutalkoholkonzentration (BAK), die in Promille (‰) angegeben und durch eine Blutprobe ermittelt wird. Für eine Ordnungswidrigkeit genügt hingegen oft die Atemalkoholkonzentration (AAK), gemessen in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l). Als grobe Faustformel zur Berechnung der BAK dient die Widmark-Formel, jedoch ist der stündliche Abbau von etwa 0,1 bis 0,2 Promille zu beachten. Eine häufige Ursache für Alkoholfahrten ist der Restalkohol am Morgen nach dem Konsum am Vorabend.

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Promillegrenzen im Straßenverkehr

BlutalkoholRechtsfolgeEinordnung
0,0 ‰Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren: absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG) - gilt für Pkw, Motorrad, E-Scooter, nicht für FahrradOWi
ab 0,3 ‰Relative Fahruntüchtigkeit: Straftat (§ 316 StGB), wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (Schlangenlinien, Fahrfehler, Unfall) - auch FahrradStraftat möglich
ab 0,5 ‰Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) für Kraftfahrzeuge (auch E-Scooter) ohne Ausfallerscheinungen; Regelsätze im BußgeldkatalogOWi
ab 1,1 ‰Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, E-Scooter): Straftat nach § 316 StGB ohne weiteren NachweisStraftat
ab 1,6 ‰Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer (§ 316 StGB); zugleich Schwelle für die MPU-Anordnung (§ 13 FeV) - auch nach einer RadfahrtStraftat / MPU
ab 2,0 ‰Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)Straftat
ab 3,0 ‰Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB); dann Vollrausch (§ 323a StGB) strafbarStraftat

Alkoholgrenzen nach Fahrzeugart

FahrzeugAlkoholverbotOWi-Grenzeabsolute FahruntüchtigkeitEntziehung Fahrerlaubnis durch Gericht
Pkw, Motorrad, Lkw0,0 ‰ Probezeit/U210,5 ‰1,1 ‰ja (Regelfall)
E-Scooter0,0 ‰ Probezeit/U210,5 ‰1,1 ‰ja (Regelfall, Einzelfallprüfung)
S-Pedelec (bis 45 km/h)0,0 ‰ Probezeit/U210,5 ‰1,1 ‰ja
Fahrrad, Pedelec (bis 25 km/h)kein Alkoholverbotkeine OWi-Grenze1,6 ‰nein (§ 69 StGB nur bei Kfz); aber MPU ab 1,6 ‰
Mofa (25 km/h), Fahrrad mit Hilfsmotor0,0 ‰ U210,5 ‰1,1 ‰ja

Die Null-Promille-Grenze: Absolutes Alkoholverbot für bestimmte Gruppen


Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Gemäß § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen sie ein Kraftfahrzeug nur dann führen, wenn sie keinerlei Alkohol im Körper haben. Diese Regelung soll die besonders unfallgefährdeten jungen und unerfahrenen Fahrer schützen.

Ein Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und hat spürbare Folgen. Der Bußgeldkatalog sieht eine Regelbuße von 250 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) handelt, wird zudem die Anordnung eines Aufbauseminars fällig und die Probezeit verlängert sich.

Das Alkoholverbot des § 24c StVG erfasst alle Kraftfahrzeuge. Dazu zählen nicht nur Pkw und Motorräder, sondern auch Mofas und E-Scooter. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Fahrrad, da es nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Ab 0,3 Promille: Die relative Fahruntüchtigkeit als Straftat


Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen. Man spricht hier von der "relativen Fahruntüchtigkeit". Eine Strafbarkeit nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr liegt dann vor, wenn zu dem Alkoholwert zwingend alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, die beweisen, dass Sie nicht mehr in der Lage waren, Ihr Fahrzeug sicher zu führen.

Typische Ausfallerscheinungen sind beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien, grobe Fahrfehler, das Verursachen eines Unfalls oder auch verlangsamte Reaktionen. Diese Schwelle gilt für das Führen jedes Fahrzeugs, also ausdrücklich auch für Radfahrer. Wer mit 0,4 Promille einen Unfall verursacht, muss mit einem Strafverfahren rechnen.

Wird eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt, handelt es sich um eine Straftat. Die Konsequenzen sind weitreichend: Es droht eine Geldstrafe, die in Tagessätzen bemessen wird, oder eine Freiheitsstrafe. Zudem werden drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. In der Regel wird das Gericht auch die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festlegen (§ 69 StGB).

Ab 0,5 Promille: Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit für Kraftfahrer


Wer ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr (bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol) führt, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit müssen hier keine Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachgewiesen werden; der reine Messwert ist ausreichend.

Die Sanktionen sind im Bußgeldkatalog festgelegt. Beim ersten Verstoß sind dies in der Regel 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei wiederholten Verstößen steigen die Bußgelder auf 1.000 Euro (beim zweiten Mal) bzw. 1.500 Euro (beim dritten Mal), und das Fahrverbot wird auf drei Monate ausgedehnt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die 0,5-Promille-Grenze nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Zeigen Sie alkoholbedingte Fahrfehler, wird auch bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille ein Strafverfahren wegen relativer Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) eingeleitet, was zu deutlich härteren Strafen führt.

Ab 1,1 Promille: Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen


Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille geht die Rechtsprechung bei Führern von Kraftfahrzeugen von einer "absoluten Fahruntüchtigkeit" aus. Ab diesem Wert wird unwiderlegbar vermutet, dass niemand mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Nachweis von Ausfallerscheinungen ist nicht mehr erforderlich. Die Fahrt stellt immer eine Straftat nach § 316 StGB dar.

Die Folgen sind gravierend. Es kommt zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und einem Eintrag von drei Punkten. Gemäß § 69 StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall. Das Gericht verhängt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Als Kraftfahrzeuge gelten hierbei nicht nur Pkw, Lkw und Motorräder. Auch Mofas, S-Pedelecs (bis 45 km/h) und die beliebten E-Scooter fallen unter diese Regelung. Für Fahrer dieser Fahrzeuge gilt somit ebenfalls die 1,1-Promille-Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit.

Sonderfall Fahrrad und die 1,6-Promille-Grenze


Für Radfahrer gelten andere Promillegrenzen als für Kraftfahrer. Eine Ordnungswidrigkeit wie die 0,5-Promille-Grenze existiert für sie nicht. Die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt laut Rechtsprechung bei 1,6 Promille. Wer mit diesem oder einem höheren Wert Fahrrad fährt, begeht eine Straftat nach § 316 StGB.

Das Strafgericht kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zwar die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entziehen, da diese Vorschrift an das Führen eines Kraftfahrzeugs geknüpft ist. Es kann jedoch ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten nach § 44 StGB verhängen, das dann für alle Fahrzeuge gilt.

Unabhängig vom Strafverfahren hat eine solche Tat erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an (§ 13 FeV). Wird das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt oder fällt es negativ aus, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis – auch wenn die Tat ausschließlich mit dem Fahrrad begangen wurde.

Strafverfahren, MPU und Verteidigungsmöglichkeiten


Ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr beginnt meist mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Polizei (§ 111a StPO). Nach der Blutentnahme und den Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder einen Strafbefehl beantragt. Spätestens jetzt sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Akteneinsicht zu erhalten und die Messwerte sowie den Tatvorwurf zu prüfen.

Die Strafe wird vom Gericht festgelegt. Geldstrafen bemessen sich in Tagessätzen, wobei ein Tagessatz Ihrem Netto-Tageseinkommen entspricht (§ 40 StGB). Eine Verurteilung zu bis zu 90 Tagessätzen wird nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 BZRG), aber im Bundeszentralregister gespeichert. Die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird um die Zeit der vorläufigen Entziehung verkürzt, beträgt aber mindestens drei Monate.

Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Sie müssen einen neuen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese prüft, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist. Ab 1,6 Promille ist dafür eine MPU zwingend. Aber auch bei Werten zwischen 1,1 und 1,59 Promille kann die Behörde eine MPU anordnen, wenn Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten, etwa wenn trotz hoher Alkoholisierung kaum Ausfallerscheinungen zu erkennen waren.

Praxistipp: Der sicherste Weg, Konsequenzen zu vermeiden, ist eine klare Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme. Bedenken Sie auch den Restalkohol am nächsten Morgen, der oft unterschätzt wird und ebenfalls zur Fahruntüchtigkeit führen kann.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Ein Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme (z.B. 1-3 Monate), nach deren Ablauf Sie Ihren Führerschein automatisch zurückerhalten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet deren Ungültigkeit. Nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist müssen Sie die Neuerteilung bei der Behörde beantragen, was oft mit Auflagen wie einer MPU verbunden ist.

Gelten für E-Scooter die gleichen Promillegrenzen wie für Autos?
Ja, E-Scooter sind rechtlich Kraftfahrzeuge. Daher gelten für sie die gleichen strengen Grenzen wie für Pkw: 0,0 Promille für Fahranfänger und unter 21-Jährige, 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit und Straftat.

Ich wurde mit 1,7 Promille auf dem Fahrrad erwischt. Ist mein Autoführerschein in Gefahr?
Ja, Ihr Führerschein ist in großer Gefahr. Zwar kann das Strafgericht ihn nicht entziehen, aber die Fahrerlaubnisbehörde wird aufgrund des hohen Wertes von 1,6 Promille oder mehr zwingend eine MPU anordnen. Wenn Sie diese nicht bestehen oder nicht vorlegen, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.

Was passiert, wenn ich mit über 3,0 Promille gefahren bin?
Ab etwa 3,0 Promille geht das Gericht von einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB aus. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist dann ausgeschlossen. Stattdessen kommt eine Strafbarkeit wegen Vollrausches (§ 323a StGB) in Betracht. Ihre Fahrerlaubnis wird Ihnen wegen festgestellter Ungeeignetheit dennoch entzogen.

Mache ich mich als Beifahrer strafbar, wenn ich einen Betrunkenen fahren lasse?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie der Halter des Fahrzeugs sind, können Sie sich wegen des Zulassens der Fahrt nach § 21 StVG strafbar machen. Unabhängig davon kommt auch eine Strafbarkeit als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) an der Trunkenheitsfahrt des Fahrers in Betracht.

Wird eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Führungszeugnis eingetragen?
Nicht immer. Eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in das Führungszeugnis für Privatpersonen aufgenommen. Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung jedoch in jedem Fall gespeichert.

Rechtsprechung zum Thema


VGH München, Urteil vom 17.03.2026 - 11 CE 26.299: MPU-Anordnung bei Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille: Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache
Bayerisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 13.02.2023 - 203 StRR 455/22: Zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei Trunkenheit im Verkehr ohne bestimmte Blutalkoholkonzentration
Landgericht Stralsund, Urteil vom 07.10.2022 - 26 Qs 195/22: Anforderungen an den Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei geringer Blutalkoholkonzentration und fehlenden Fahrfehlern
OLG Hamm Beschluss vom 31.05.2022 - 5 RVs 47/22 - Relative Fahruntüchtigkeit: Erforderlichkeit der Mitverursachung von Verhaltensweisen durch Alkoholkonsum
BVerwG Urteil vom 17.03.2021 - 3 C 3/20 - Zur MPU-Anordnung bei einmaliger Trunkenheitsfahrt mit BAK unter 1,6 Promille, aber ab 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 09.09.2019 - Au 7 K 18.1240: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach wiederholter Trunkenheit im Verkehr und Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens

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Stand: Oktober 2026. StGB, StPO und StVG in der geltenden Fassung; Promillegrenzen nach der Rechtsprechung des BGH; Strafmaß- und Sperrfristangaben sind Erfahrungswerte, keine festen Sätze. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Promille, Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren | Alle Rechner | Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht

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