Das Verkehrslexikon

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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Strafe und Folgen




Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine ernstzunehmende Straftat. Anders als bei einem einfachen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze drohen hier nicht nur ein Bußgeld und ein Fahrverbot, sondern eine strafrechtliche Verurteilung mit weitreichenden Konsequenzen. Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie einen Unfall verursacht oder jemanden gefährdet haben; allein das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit ist strafbar.

Die Folgen einer Verurteilung sind gravierend und umfassen in der Regel eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung sowie einen Eintrag von drei Punkten im Fahreignungsregister. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der relativen Fahruntüchtigkeit, die bereits ab 0,3 Promille vorliegen kann, und der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Die genauen Konsequenzen, insbesondere die Frage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), hängen stark von der gemessenen Blutalkoholkonzentration (BAK) und den Tatumständen ab.

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Tatbestand: Wann liegt eine Trunkenheit im Verkehr vor?


Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist erfüllt, wenn eine Person im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unter „Führen“ versteht das Gesetz bereits das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs aus eigener Motorkraft. Ein kurzes Rangieren auf einem Parkplatz oder das Anrollenlassen eines Wagens am Hang genügen. Das Schlafen im stehenden Auto bei ausgeschaltetem Motor stellt hingegen kein Führen dar.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Formen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, eine stark verlangsamte Reaktion, das Verursachen eines Unfalls ohne äußeren Anlass oder das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit. Ab einer BAK von 1,1 Promille bei Kraftfahrern (bzw. 1,6 Promille bei Radfahrern) geht die Rechtsprechung unwiderlegbar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an.

Für eine Verurteilung genügt bereits fahrlässiges Handeln (§ 316 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, Sie müssen nicht gewusst haben, dass Sie fahruntüchtig sind; es reicht aus, wenn Sie es bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können. Vorsatz, also das bewusste Fahren trotz Kenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit, führt zu einer höheren Strafe und hat zudem zur Folge, dass eine Kaskoversicherung die Leistung in der Regel vollständig verweigern darf. Die meisten Verurteilungen erfolgen wegen fahrlässiger Tatbegehung.

Typische Folgen einer Trunkenheitsfahrt

FolgeTrunkenheitsfahrt § 316 StGB (Ersttat, Kfz)
Geldstrafein der Regel 30 bis 60 Tagessätze bei Ersttat; Freiheitsstrafe bis 1 Jahr möglich
Entziehung der FahrerlaubnisRegelfall (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), Führerschein wird eingezogen
Sperrfrist6 Monate bis 5 Jahre, bei Ersttat meist 9 bis 12 Monate (§ 69a StGB)
Punkte3 Punkte (mit Entziehung), 10 Jahre Tilgungsfrist
MPUab 1,6 ‰ zwingend; von 1,1 bis 1,59 ‰ bei Zusatztatsachen (z. B. keine Ausfallerscheinungen trotz hoher BAK)
VersicherungKasko kann kürzen oder leistungsfrei sein; Haftpflicht reguliert Fremdschaden, nimmt aber Regress bis 5.000 Euro
VorstrafeEintrag im Bundeszentralregister; im Führungszeugnis nur bei mehr als 90 Tagessätzen

Die strafrechtlichen Folgen: Geldstrafe und Eintrag im Register


Das Strafmaß für eine Trunkenheitsfahrt reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, deren Anzahl das Gericht nach der Schwere der Schuld bemisst und deren Höhe sich nach Ihrem persönlichen Nettoeinkommen richtet (§ 40 StGB). Ein Tagessatz entspricht dabei in etwa Ihrem Nettoeinkommen pro Kalendertag (Monatsnetto geteilt durch 30).

In der Praxis müssen Ersttäter bei einer BAK zwischen 1,1 und 1,6 Promille ohne weitere Besonderheiten mit einer Geldstrafe von etwa 30 bis 40 Tagessätzen rechnen. Bei höheren Werten, einem Unfall oder wenn bereits Voreintragungen bestehen, kann die Strafe auf 40 bis 60 Tagessätze oder mehr ansteigen. Eine Freiheitsstrafe, die meist zur Bewährung ausgesetzt wird, kommt vor allem bei Wiederholungstätern oder bei Unfällen mit erheblichen Folgen in Betracht. Das Verfahren wird häufig durch einen schriftlichen Strafbefehl abgeschlossen, der einem Urteil gleichsteht, aber ohne mündliche Hauptverhandlung ergeht.

Jede strafrechtliche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. In das polizeiliche Führungszeugnis, das beispielsweise Arbeitgebern vorgelegt wird, erfolgt ein Eintrag jedoch nur, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze oder die Freiheitsstrafe mehr als drei Monate beträgt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Eine Erstverurteilung zu beispielsweise 40 Tagessätzen gilt daher umgangssprachlich als „nicht vorbestraft“, obwohl sie behördlich registriert ist.

Fahrerlaubnis: Entziehung, Sperrfrist und Punkte


Die einschneidendste Folge einer Verurteilung wegen § 316 StGB ist für die meisten Betroffenen der Verlust der Fahrerlaubnis. Das Strafgericht wird die Fahrerlaubnis entziehen, wenn es den Täter für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält (§ 69 StGB). Bei einer Trunkenheitsfahrt wird diese Ungeeignetheit gesetzlich vermutet (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), sodass die Entziehung der Regelfall ist. Der Führerschein wird dann eingezogen und verliert seine Gültigkeit. Ein bloßes Fahrverbot nach § 44 StGB, nach dessen Ablauf man den Führerschein automatisch zurückerhält, ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, etwa bei einer nur sehr kurzen Fahrt und einer BAK knapp über dem Grenzwert.

Gleichzeitig mit der Entziehung ordnet das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an (§ 69a StGB). Diese beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Ersttätern liegt sie üblicherweise zwischen neun und zwölf Monaten. Die Zeit, in der der Führerschein bereits vorläufig durch einen richterlichen Beschluss entzogen war (§ 111a StPO), wird auf die Sperrfrist angerechnet, wobei eine Mindestsperre von drei Monaten verbleiben muss. Wer in den letzten drei Jahren bereits eine Sperre hatte, muss mit einer Mindestsperrfrist von einem Jahr rechnen.

Zusätzlich werden für die Tat drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Diese hohe Punktzahl ist für Straftaten vorgesehen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Tilgungsfrist für diesen Eintrag beträgt zehn Jahre (§ 29 StVG). Die in der Tabelle dargestellten Folgen zeigen, dass eine Trunkenheitsfahrt das mit Abstand schwerste Verkehrsdelikt im Hinblick auf die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen ist.

Der Weg zurück zum Führerschein: Neuerteilung und MPU


Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist automatisch zurückgegeben wird. Das ist falsch. Die Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Die Behörde prüft dann in einem eigenen Verwaltungsverfahren, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist. Der Antrag sollte etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.

Im Rahmen dieses Antragsverfahrens prüft die Behörde, ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erforderlich ist. Gesetzlich zwingend ist die MPU bei einer Tat mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr (§ 13 Nr. 2c FeV). Lag der Wert zwischen 1,1 und 1,59 Promille, kann die Behörde eine MPU anordnen, wenn zusätzliche Tatsachen auf eine Alkoholproblematik hindeuten. Ein solches Indiz kann paradoxerweise gerade das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz eines hohen Alkoholpegels sein, da dies auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen lässt. Ohne solche Zusatztatsachen wird die Fahrerlaubnis in diesem Promillebereich nach Ablauf der Sperre in der Regel ohne MPU neu erteilt.

Die typischen Folgen einer Trunkenheitsfahrt, insbesondere die Schwellenwerte für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU, sind in der begleitenden Tabelle zusammengefasst. Sie verdeutlicht die gravierenden Unterschiede je nach festgestellter Blutalkoholkonzentration.

Versicherungsrechtliche und sonstige Konsequenzen


Auch versicherungsrechtlich hat eine Trunkenheitsfahrt erhebliche Nachteile. Verursachen Sie unter Alkoholeinfluss einen Unfall, reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Unfallgegners, sie wird Sie aber anschließend in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung fordert einen Teil der Schadenssumme von Ihnen zurück. Dieser Regressanspruch ist gesetzlich auf 5.000 Euro pro Schadensfall begrenzt.

Noch gravierender sind die Folgen für Ihre eigene Vollkaskoversicherung. Da eine Trunkenheitsfahrt als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gilt, ist die Versicherung berechtigt, ihre Leistung zu kürzen. Ab einer BAK von 1,1 Promille kürzen die meisten Versicherer die Leistung auf null, sodass Sie den gesamten Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug selbst tragen müssen. Auch private Insassenunfall- oder Lebensversicherungen können unter Umständen Leistungseinwände erheben.

Neben den straf-, fahrerlaubnis- und versicherungsrechtlichen Folgen können sich weitere ergeben. Beamte, Soldaten und Berufskraftfahrer müssen mit disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen, die bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können. Bei ausländischen Staatsangehörigen kann eine Verurteilung zu einer erheblichen Strafe ausländerrechtliche Konsequenzen haben. In jedem Fall erfolgt eine Mitteilung über die Verurteilung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren


Nach einer Trunkenheitsfahrt sollten Sie umgehend einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Ermittlungsakte zu prüfen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Blutentnahmeprotokoll, dem genauen Zeitpunkt der Entnahme, dem ärztlichen Untersuchungsbefund und der polizeilichen Dokumentation der Ausfallerscheinungen. Nur auf Basis der vollständigen Akte lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Mögliche Ansatzpunkte für die Verteidigung können vielfältig sein. Es kann geprüft werden, ob die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt korrekt erfolgte oder ob ein sogenannter Nachtrunk (Alkoholkonsum erst nach der Fahrt, aber vor der Blutentnahme) glaubhaft gemacht werden kann. In seltenen Fällen kann auch bestritten werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug überhaupt geführt hat. Auch formale Fehler bei der Anordnung oder Durchführung der Blutentnahme können im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Strategische Ziele der Verteidigung sind oft, die Rechtsfolgen abzumildern. So kann versucht werden, das Gericht von einem Ausnahmefall zu überzeugen, in dem ein Fahrverbot anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis ausreicht. Ein weiteres Ziel kann die Verkürzung der Sperrfrist sein, was durch die freiwillige Teilnahme an Nachschulungskursen oder die Vorlage von Abstinenznachweisen unterstützt werden kann. Ergeht ein Strafbefehl, kann der Einspruch auch gezielt auf die Höhe der Geldstrafe oder die Dauer der Sperrfrist beschränkt werden, um das Verfahren effizient zu gestalten.

Praxistipp: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache, insbesondere nicht zum Trinkverlauf, und konsultieren Sie umgehend einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Häufige Fragen


Wann mache ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?
Sie machen sich strafbar, wenn Sie mit 1,1 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führen (absolute Fahruntüchtigkeit). Bereits ab 0,3 Promille ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn Sie zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder eine unfallverursachende Fahrweise zeigen (relative Fahruntüchtigkeit).

Was ist der Unterschied zwischen Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot?
Bei der Entziehung nach § 69 StGB wird Ihre Fahrerlaubnis für ungültig erklärt und Sie müssen sie nach Ablauf einer langen Sperrfrist komplett neu beantragen. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist hingegen nur eine befristete Verwahrung des Führerscheins für ein bis drei Monate, nach deren Ablauf Sie ihn automatisch zurückerhalten.

Wie hoch ist die Geldstrafe bei einer Trunkenheitsfahrt?
Die Strafe wird in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz Ihrem täglichen Nettoeinkommen entspricht. Ersttäter müssen bei einer Verurteilung nach § 316 StGB üblicherweise mit einer Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen rechnen, was oft einem bis zwei vollen Monatsgehältern entspricht.

Steht eine Verurteilung wegen § 316 StGB immer im Führungszeugnis?
Nein, eine einzelne strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen. Sie wird jedoch dauerhaft im Bundeszentralregister gespeichert, auf das Behörden wie die Fahrerlaubnisbehörde Zugriff haben.

Zahlt meine Versicherung bei einem alkoholbedingten Unfall?
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt den Schaden des Opfers, kann Sie aber mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Ihre Vollkaskoversicherung kann die Zahlung für den Schaden an Ihrem eigenen Auto bei grober Fahrlässigkeit kürzen und wird sie bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) in der Regel komplett verweigern.

Bekomme ich meinen Führerschein nach der Sperrfrist automatisch zurück?
Nein, die Fahrerlaubnis muss nach Ablauf der Sperre bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Die Behörde prüft dann Ihre Eignung und kann weitere Auflagen machen, wie zum Beispiel die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU, die ab 1,6 Promille zwingend ist.

Rechtsprechung zum Thema


AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 09.03.2026 - 951 Cs 7/25 - Straßenverkehr
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 - 1 ORs 70/24: Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter als Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.08.2024 - 907 Cs 515 Js 19563/24 - Alkohol
Landgericht Hechingen Urteil vom 21.12.2023 - 1 KLs 11 Js 105/23 - E-Scooter
Amtsgericht Frankenthal Beschluss vom 03.08.2022 - 4b Gs 1682/22 - Fahruntüchtigkeit (Alkohol)
Amtsgericht Bonn Urteil vom 04.02.2019 - 701 DS 183/18 - Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahrerlaubnisentzug

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