| Beweismittel | Bedeutung |
| Atemalkoholtest (Vortest) | freiwillig; Ergebnis ist im Strafverfahren kein Beweis, nur Anlass für die Blutprobe |
| Blutentnahme (§ 81a StPO) | Anordnung durch Polizei seit 2017 ohne Richter zulässig; darf nicht verweigert werden; Arzt entnimmt |
| Rückrechnung | ab 2 Stunden nach Trinkende 0,1 ‰ pro Stunde zugunsten der Tatzeit-BAK; bei Schuldfähigkeit 0,2 ‰ pro Stunde plus 0,2 ‰ Zuschlag |
| Nachtrunk | Behauptung muss konkret und nachprüfbar sein (Begleitstoffanalyse); oft widerlegbar |
| Drogenvortest (Urin/Speichel) | freiwillig; nur Blutprobe ist beweiskräftig (THC-Wert in ng/ml Blutserum) |
| Doppelblutentnahme | bei Zweifeln am Trinkende: zwei Proben im Abstand von ca. 30 Minuten zur Phasenbestimmung |