Das Verkehrslexikon

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)




Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine der schwersten Verkehrsstraftaten im deutschen Recht. Anders als bei einer gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeit oder selbst der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) geht es hier nicht um Fehlverhalten innerhalb der Verkehrsregeln, sondern um einen bewussten Angriff auf die Sicherheit des Verkehrs. Das Gesetz erfasst dabei zwei Hauptgruppen von Taten: den verkehrsfremden Eingriff von außen, wie das Werfen von Steinen auf die Fahrbahn, und den Missbrauch eines Fahrzeugs als Waffe durch einen Verkehrsteilnehmer selbst.

Die Konsequenzen einer Verurteilung sind gravierend und gehen weit über ein Bußgeld hinaus. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen, die bei gezieltem Vorgehen oft nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwingende Nebenfolge ist in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer langen Sperrfrist für die Neuerteilung. Hinzu kommen Punkte im Fahreignungsregister und erhebliche versicherungsrechtliche Probleme, da Versicherungen bei Vorsatztaten ihre Leistungen verweigern oder den Täter in Regress nehmen können.

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Was genau bestraft § 315b StGB?


Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB stellt drei Handlungsweisen unter Strafe, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Dies sind erstens das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, zweitens das Bereiten von Hindernissen und drittens die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs. Entscheidend ist, dass durch die Handlung eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert entsteht. Ein Beinaheunfall, bei dem der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhing, ist für eine Strafbarkeit ausreichend.

Typische Beispiele für solche verkehrsfremden Eingriffe von außen sind das Werfen von Steinen von einer Autobahnbrücke, das Spannen eines Seils über die Straße, das Ausbringen von Öl oder das Legen von Nagelbrettern. Auch die Manipulation an fremden Fahrzeugen, etwa das Zerstechen von Reifen, das Lockern von Radmuttern oder das Ausschalten der Beleuchtung, fällt darunter. Als bedeutender Wert für eine fremde Sache gilt nach aktueller Rechtsprechung ein Betrag zwischen circa 750 und 1.300 Euro. Eine Gefährdung des eigenen Fahrzeugs oder mitgeführter Sachen reicht für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus.

Das Gesetz sieht in den Absätzen 4 und 5 auch Strafen für fahrlässige Begehungsweisen vor. Eine besonders hohe Strafe droht jedoch bei der Qualifikation nach Absatz 3: Wer den Eingriff in der Absicht vornimmt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, muss mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren rechnen.

Der Sonderfall: Wenn das eigene Fahrzeug zur Waffe wird


Eine besondere Herausforderung für die Gerichte stellt die Abgrenzung dar, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein eigenes Fahrzeug für den Eingriff nutzt. Bloße rücksichtslose Fahrweisen, auch wenn sie extrem gefährlich sind, fallen in der Regel unter § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Für eine Verurteilung nach § 315b StGB verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mehr: Der Täter muss sein Fahrzeug bewusst zweckentfremden und es gezielt als Waffe einsetzen. Juristen sprechen hier von einer "Pervertierung des Verkehrsvorgangs".

Dieser zweckwidrige Einsatz liegt vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung, sondern als Werkzeug zur Schädigung anderer nutzt. Klassische Beispiele sind das gezielte Zufahren auf einen Polizeibeamten oder einen Fußgänger, um diesen zu verletzen, das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs im Straßenverkehr oder das bewusste Ausbremsen eines nachfolgenden Fahrzeugs mit der klaren Absicht, einen Auffahrunfall zu provozieren. Auch das plötzliche Öffnen der Fahrertür, um einen vorbeifahrenden Radfahrer zu Fall zu bringen, kann hierunter fallen.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist in diesen Fällen, dass der Täter mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Das bedeutet, er muss den Eintritt eines Schadens an Leib, Leben oder fremdem Eigentum zumindest billigend in Kauf genommen haben. Kann ihm dieser Vorsatz nicht nachgewiesen werden, scheidet eine Verurteilung nach § 315b StGB aus.

Strafen und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen


Die Strafandrohung für den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In der Praxis werden insbesondere Taten, bei denen das Fahrzeug als Waffe eingesetzt wurde, häufig mit Freiheitsstrafen geahndet, die nicht selten ohne Bewährung vollstreckt werden. Bei leichteren Fällen, etwa dem Errichten eines Hindernisses ohne schwere Folgen, kommen Geldstrafen in Betracht. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB), wobei ein Tagessatz Ihrem Netto-Tageseinkommen (Monatsnetto geteilt durch 30) entspricht.

Unabhängig von der konkreten Strafe ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regel. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bei einer Verurteilung nach § 315b StGB in der Regel davon ausgegangen, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und ordnet eine Sperrfrist für die Neuerteilung an, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren dauern kann (§ 69a StGB); in der Praxis liegt sie oft zwischen einem und zwei Jahren. Wer in den letzten drei Jahren bereits eine Sperre hatte, muss mit einer Mindestsperre von einem Jahr rechnen. Die Zeit einer eventuellen vorläufigen Entziehung im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO) wird angerechnet.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg verbunden, die erst nach 10 Jahren getilgt werden (§ 29 StVG). Die Verurteilung wird zudem in das Bundeszentralregister eingetragen. Sie erscheint jedoch nicht im Führungszeugnis für private Zwecke, solange es sich um die einzige Eintragung handelt und die Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze beträgt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Die genauen Strafrahmen und Nebenfolgen können Sie auch der separaten Tabelle entnehmen.

Probleme mit der Versicherung: Regress und Leistungsfreiheit


Neben den strafrechtlichen Folgen drohen massive finanzielle Konsequenzen im Verhältnis zu Ihrer Versicherung. Da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr eine Vorsatztat ist, greift der sogenannte Vorsatzausschluss im Versicherungsrecht. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Opfers zwar zunächst regulieren, um den gesetzlichen Opferschutz zu gewährleisten. Anschließend wird die Versicherung Sie jedoch gemäß § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in vollem Umfang in Regress nehmen.

Das bedeutet, Sie müssen der Versicherung die gesamte an den Geschädigten gezahlte Summe erstatten. Dies kann je nach Schadenshöhe, insbesondere bei schweren Personenschäden mit lebenslangen Rentenzahlungen, schnell zu einer Existenzvernichtung führen. Auch Ihre Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) ist bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens vollständig leistungsfrei. Den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug müssen Sie also komplett selbst tragen.

Wie kann man sich gegen den Vorwurf verteidigen?


Die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 315b StGB ist komplex und erfordert eine genaue Analyse des Einzelfalls. Ein zentraler Ansatzpunkt ist oft das Bestreiten des erforderlichen Schädigungsvorsatzes. Insbesondere bei Fluchtfahrten vor der Polizei kann argumentiert werden, dass riskante Manöver nicht aus Angriffsabsicht, sondern aus Panik oder einem unbedingten Fluchtwillen erfolgten. Gelingt es, den Vorsatz zu widerlegen, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung oder nach einem anderen, milderen Delikt in Betracht.

Ein weiterer wichtiger Verteidigungsansatz ist die Frage, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr im Sinne des Gesetzes vorlag. Es muss dargelegt werden, dass es sich nicht um einen "Beinaheunfall" handelte, sondern dass ein Schaden zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich war. Hierfür kann die Rekonstruktion des Tathergangs durch ein unfallanalytisches Gutachten, das Geschwindigkeiten, Abstände und Reaktionszeiten untersucht, von entscheidender Bedeutung sein.

Zudem muss die Abgrenzung zu anderen Delikten geprüft werden. Möglicherweise handelte es sich nicht um einen gefährlichen Eingriff, sondern um eine Nötigung (§ 240 StGB), eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. In seltenen Fällen kann auch eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) in Betracht kommen, wenn der Handlung ein rechtswidriger Angriff eines anderen Verkehrsteilnehmers vorausging.

Praxistipp: Schweigen Sie bei einer polizeilichen Vorladung zunächst und konsultieren Sie umgehend einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, da die Abgrenzungsfragen und der Nachweis des Vorsatzes in diesen Verfahren entscheidend sind.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB?
§ 315b StGB bestraft verkehrsfremde Angriffe, bei denen der Verkehr gezielt von außen gestört oder ein Fahrzeug bewusst als Waffe missbraucht wird. § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) sanktioniert hingegen besonders rücksichtsloses Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr, wie das Fahren unter Alkoholeinfluss oder grobe Vorfahrtsverstöße.

Reicht es schon, wenn ich jemanden absichtlich ausbremse?
Ein bloßes scharfes Bremsen ohne weitere Absicht wird meist als Nötigung (§ 240 StGB) gewertet. Für eine Strafbarkeit nach § 315b StGB muss hinzukommen, dass Sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, einen Unfall herbeizuführen, und es dadurch zu einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert kam.

Was bedeutet "konkrete Gefahr"?
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Sicherheit einer Person oder einer wertvollen Sache so stark beeinträchtigt war, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing. Ein "Beinaheunfall" ist hierfür das klassische Beispiel. Eine rein abstrakte Gefährlichkeit der Handlung genügt nicht.

Verliere ich bei einer Verurteilung immer den Führerschein?
In der Regel ja. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist im Gesetz (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB) als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgeführt. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, kann das Gericht davon absehen.

Zahlt meine Haftpflichtversicherung den Schaden des Opfers?
Ja, die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zunächst den Schaden des Opfers. Da die Tat jedoch vorsätzlich begangen wurde, wird die Versicherung Sie anschließend in vollem Umfang in Regress nehmen, also die gesamte Schadenssumme von Ihnen zurückfordern (§ 103 VVG).

Steht eine Verurteilung nach § 315b StGB im Führungszeugnis?
Das hängt von der Strafhöhe ab. Eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten wird nicht in das Führungszeugnis für Privatpersonen aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister ist die Verurteilung aber in jedem Fall vermerkt.

Rechtsprechung zum Thema


BGH Beschluss vom 23.04.2026 - 4 StR 337/25 - Zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei § 315b StGB und dem Erfordernis des öffentlichen Verkehrsraums
BGH Beschluss vom 24.02.2026 - 4 StR 634/25 - Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bei Fluchtfahrt auf Polizeisperre und zur Tateinheit mit Betäubungsmittelbesitz
OLG Hamm Urteil vom 20.08.2024 - 4 ORs 57/24 - Fluchtfahrt vor Polizei: Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte als natürliche Handlungseinheit
Amtsgericht Bielefeld Urteil vom 05.07.2023 - 801 Ds-126 Js 499/22-28/23 - Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Polizeibeamten bei missglücktem Anhalteversuch
BGH Beschluss vom 06.06.2023 - 4 StR 70/23 - Zur Beweiswürdigung von DNA-Mischspuren und den Voraussetzungen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Landgericht Kleve Urteil vom 22.02.2021 - 120 KLs -204 Js 248/20- 31/20 - Polizeiflucht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (Im Schuldspruch bestätigt durch BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - 4 StR 146/21)

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