Das Verkehrslexikon

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Verkehrsverstöße in der Probezeit: A- und B-Verstöße und ihre Folgen




Die Fahrerlaubnis auf Probe, umgangssprachlich als Probezeit bekannt, ist eine zweijährige Bewährungsphase, die mit der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt (§ 2a StVG). In dieser Zeit stehen Fahranfänger unter besonderer Beobachtung. Ziel ist es, die Unfallquote bei dieser Risikogruppe zu senken, indem Verstöße gegen die Verkehrsregeln strenger geahndet werden als bei erfahrenen Autofahrern.

Verkehrsverstöße während der Probezeit werden in zwei Kategorien eingeteilt: schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A-Verstöße) und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Verstöße). Diese Einteilung ist in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt und entscheidet über die Art und Härte der Konsequenzen. Bereits ein einziger A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zu spürbaren Maßnahmen, die von einem Aufbauseminar bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen können.

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A- und B-Verstöße (Auswahl, Anlage 12 FeV)

VerstoßKategorie
Geschwindigkeit ab 21 km/h zu schnellA
RotlichtverstoßA
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowerts (ab 81 km/h)A
Handy / elektronisches Gerät am SteuerA
Vorfahrt missachtet mit GefährdungA
Überholen trotz Verbot / unklarer VerkehrslageA
Alkohol oder Drogen (§ 24a StVG), 0,0-Promille-Verstoß (§ 24c StVG)A
Alle Straftaten im Straßenverkehr (Unfallflucht, Trunkenheit, Nötigung ...)A
Parken / Halten auf der AutobahnB
Unzureichende Ladungssicherung, abgefahrene Reifen, defekte BeleuchtungB
Fahren ohne Licht bei DunkelheitB
Kennzeichen-, Versicherungs- und ZulassungsverstößeB

A-Verstöße und B-Verstöße: Die Klassifizierung


Als A-Verstöße gelten schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die die Verkehrssicherheit erheblich gefährden. Dazu zählen die häufigsten und gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr. Die beigefügte Tabelle gibt einen Überblick über typische Beispiele. Hierzu gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h, das Überfahren einer roten Ampel, die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer, erhebliche Abstandsverstöße bei Geschwindigkeiten über 80 km/h sowie Alkohol- und Drogenfahrten. Auch alle Straftaten im Straßenverkehr, wie beispielsweise Unfallflucht oder Nötigung, werden als A-Verstoß gewertet.

B-Verstöße sind als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen definiert. Sie stellen zwar ebenfalls einen Regelbruch dar, ihre unmittelbare Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer wird vom Gesetzgeber aber als geringer eingestuft. Beispiele hierfür sind das Parken auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, Fahren mit abgefahrenen Reifen, eine unzureichende Ladungssicherung oder die Nutzung eines Fahrzeugs mit defekter Beleuchtung bei Dunkelheit. Die Konsequenzen für die Probezeit treten hier erst ein, wenn zwei B-Verstöße begangen wurden; sie werden dann wie ein einzelner A-Verstoß behandelt.

Entscheidend für die Einleitung von Probezeitmaßnahmen ist, dass der Verstoß rechtskräftig wird und mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg bewertet ist. Verkehrsverstöße, die lediglich mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro geahndet werden, führen zu keinem Punkteeintrag und sind daher für die Probezeit irrelevant. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 20 km/h zählt somit nicht als A- oder B-Verstoß.

Die Folgen: Das dreistufige System der Probezeitmaßnahmen


Die Konsequenzen für Verstöße in der Probezeit folgen einem klaren, dreistufigen System, das in § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ist. Jede Stufe baut auf der vorherigen auf und verschärft die Sanktionen bei wiederholten Auffälligkeiten. Ziel ist es, durch einen gestuften erzieherischen Ansatz das Fahrverhalten nachhaltig zu verbessern.

Stufe 1 wird durch den ersten A-Verstoß oder durch die Begehung von zwei B-Verstößen ausgelöst. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet daraufhin die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dieses Seminar muss innerhalb einer gesetzten Frist absolviert werden und kostet zwischen 250 und 500 Euro. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit automatisch von zwei auf insgesamt vier Jahre.

Stufe 2 erreichen Sie, wenn Sie nach der Teilnahme am Aufbauseminar einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße begehen. In diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung. Gleichzeitig wird Ihnen die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Hierfür wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Begehen Sie nach Ablauf dieser Frist einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, folgt Stufe 3: der Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung ist dann frühestens nach einer Sperrfrist von drei Monaten möglich und wird in der Regel von der erfolgreichen Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht.

Häufige A-Verstöße und ihre Standard-Sanktionen


Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist einer der häufigsten Verstöße. Für die Probezeit wird es ab einer Überschreitung von 21 km/h kritisch. Nach Abzug des Toleranzwertes (in der Regel 3 km/h bei Messungen bis 100 km/h, darüber 3 %) führt ein solcher Verstoß nicht nur zu einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und einem Punkt, sondern gilt auch als A-Verstoß und löst die Maßnahmen der Stufe 1 aus.

Besondere Vorsicht ist bei der 0,0-Promille-Grenze geboten, die für alle Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt (§ 24c StVG). Jeder noch so geringe Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt ist tabu. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt geahndet und stellt ausnahmslos einen A-Verstoß dar. Gleiches gilt für die Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer (Handyverstoß), die ebenfalls als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wird und die gleichen Probezeitmaßnahmen nach sich zieht.

Weitere klassische A-Verstöße sind Rotlichtverstöße, erhebliche Abstandsunterschreitungen (z.B. weniger als 5/10 des halben Tachowertes bei über 80 km/h) oder Vorfahrtsverletzungen mit Gefährdung. All diese Delikte werden mit Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert und führen somit unweigerlich zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit, sofern es sich um den ersten relevanten Verstoß handelt.

Der Ablauf: Vom Verkehrsverstoß zum Bußgeldbescheid


Nicht jeder Verkehrsverstoß führt zu einem förmlichen Bußgeldverfahren. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro ausgesprochen werden (§ 56 OWiG). Wenn Sie dieses akzeptieren und bezahlen, ist die Sache erledigt – ohne Punkte und ohne Folgen für die Probezeit. Erst bei Bußgeldern ab 60 Euro wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Nur dieser kann die für die Probezeit relevanten Sanktionen wie Punkte und Fahrverbote enthalten.

Ein Bußgeldbescheid enthält neben der eigentlichen Geldbuße zusätzlich Gebühren und Auslagen. Gemäß § 107 OWiG beträgt die Gebühr 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, zuzüglich 3,50 Euro für die Zustellung. Ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt nur, wenn der Verstoß nach dem Bußgeldkatalog mit Punkten bewertet ist. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Schwere des Verstoßes: 1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, 2 Punkte für besonders beeinträchtigende Verstöße (oft mit Fahrverbot) und 3 Punkte für Straftaten, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG).

Ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 StVG) kann zusätzlich zum Bußgeld und den Punkten verhängt werden. Es wird mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verbüßen mussten, können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitfensters von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides selbst bestimmen.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Ihre Möglichkeiten


Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und alle darin enthaltenen Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) werden vollstreckbar. Die Probezeitmaßnahmen werden dann ebenfalls eingeleitet.

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Messung oder des Vorwurfs bestehen. Messfehler bei Geschwindigkeits- oder Abstandskontrollen, formelle Fehler im Bescheid oder eine falsche Zuordnung des Fahrers sind mögliche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten eines Einspruchs bewerten. Die Kosten für das Verfahren werden in der Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen, wobei Vorsatzvorwürfe oft vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Sollte der Einspruch von der Verwaltungsbehörde nicht zurückgenommen werden, wird die Akte an das zuständige Amtsgericht abgegeben, wo es zu einer Hauptverhandlung kommen kann. Bedenken Sie, dass bei einer Verurteilung durch das Gericht zusätzliche Verfahrenskosten entstehen können. Eine sorgfältige Abwägung der Chancen und Risiken gemeinsam mit einem Anwalt ist daher unerlässlich, insbesondere wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

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Häufige Fragen


Ich wurde mit 18 km/h zu schnell geblitzt. Hat das Folgen für meine Probezeit?
Nein. Geschwindigkeitsüberschreitungen bis einschließlich 20 km/h werden in der Regel mit einem Verwarnungsgeld geahndet und führen nicht zu einem Punkt im Fahreignungsregister. Da nur punktebewehrte Verstöße für die Probezeit relevant sind, hat dieser Verstoß keine Probezeitmaßnahmen zur Folge.

Ab wann gilt ein Verstoß als für die Probezeit relevant?
Ein Verstoß wird erst dann für die Probezeit relevant, wenn der dazugehörige Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Das ist der Fall, wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde. Zudem muss der Verstoß mit mindestens einem Punkt bewertet sein.

Was genau ist ein Aufbauseminar und ist es Pflicht?
Das Aufbauseminar ist ein spezieller Kurs für Fahranfänger, die einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen haben. Die Teilnahme ist verpflichtend und muss innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist erfolgen. Die Kosten von ca. 250 bis 500 Euro müssen Sie selbst tragen. Bei Nichtteilnahme wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Verlängert ein Fahrverbot die Probezeit?
Das Fahrverbot selbst verlängert die Probezeit nicht direkt. Allerdings wird ein Fahrverbot nur bei schwerwiegenden Verstößen verhängt, die fast immer als A-Verstoß klassifiziert sind. Dieser A-Verstoß löst dann als separate Maßnahme die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre aus.

Was ist der Unterschied zwischen einem A- und einem B-Verstoß?
A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen (z.B. Rotlichtverstoß, Handy am Steuer), die die Verkehrssicherheit stark gefährden. B-Verstöße sind weniger schwerwiegend (z.B. abgefahrene Reifen). Ein einziger A-Verstoß genügt, um Probezeitmaßnahmen auszulösen, während dafür zwei B-Verstöße notwendig sind.

Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid einfach ignoriere?
Das Ignorieren eines Bußgeldbescheids ist keine Lösung. Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist wird der Bescheid automatisch rechtskräftig und vollstreckbar. Die Behörde wird die Zahlung des Bußgeldes einfordern und die eingetragenen Punkte sowie ein eventuelles Fahrverbot werden wirksam.

Rechtsprechung zum Thema


Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 09.12.2024 - 6 L 4196/24.GI: Zum Einfluss einer unwesentlich zu kurz bemessenen Frist für eine verkehrspsychologische Beratung auf den Fahrerlaubnisentzug
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2024 - 16 B 998/23: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe: Verkehrsverstöße nach Zweimonatsfrist für verkehrspsychologische Beratung
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss vom 25.08.2023 - 6 L 956/23 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach wiederholten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und abgelaufener Frist zur verkehrspsychologischen Beratung
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 05.06.2023 - W 6 S 23.667 - Aufbauseminar
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.12.2020 - 4 K 612/20.KO: Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 23.06.2020 - 9 K 724/20 - Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit: Fehlerhafte Fristsetzung für verkehrspsychologische Beratung macht Entzug rechtswidrig

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Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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