Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So gehen Sie richtig vor




Ein Bußgeldbescheid im Briefkasten ist ärgerlich, aber kein endgültiges Urteil. Er stellt den formellen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dar und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Bevor Sie die Geldbuße bezahlen, sollten Sie wissen: Sie haben das Recht, innerhalb einer strengen Frist Einspruch einzulegen und die Vorwürfe von der Behörde oder notfalls einem Gericht überprüfen zu lassen.

Die Konsequenzen eines Bußgeldbescheids reichen von einer Geldbuße über Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg bis hin zu einem Fahrverbot. Eine sorgfältige Prüfung des Bescheids ist daher ratsam, denn nicht selten sind die Bescheide fehlerhaft. Formelle Mängel, Messfehler oder eine unklare Beweislage können dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie Sie korrekt vorgehen.

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.

Vom Verwarnungsgeld zum Bußgeldbescheid: Die Unterschiede


Nicht jeder Verkehrsverstoß führt sofort zu einem Bußgeldbescheid. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde zunächst ein Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro anbieten (§ 56 OWiG). Nehmen Sie dieses Angebot durch fristgerechte Zahlung an, ist das Verfahren abgeschlossen. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an und es werden keine Punkte eingetragen. Ein Einspruch ist gegen ein Verwarnungsgeldangebot nicht möglich – erst wenn Sie nicht zahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ein Bußgeldbescheid wird bei Verstößen ab einer Geldbuße von 60 Euro erlassen. Im Gegensatz zum Verwarnungsgeld kommen hier immer Verwaltungsgebühren und Auslagen hinzu. Gemäß § 107 OWiG betragen die Gebühren 5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, zuzüglich einer Zustellpauschale von 3,50 Euro. Ein Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg erfolgt nur dann, wenn der Verstoß nach dem Bußgeldkatalog mit mindestens einem Punkt bewertet wird.

Einspruch auf einen Blick

PunktRegel
Frist2 Wochen ab Zustellung
Adressatdie Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat (nicht das Gericht)
Formschriftlich (Brief/Fax) oder zur Niederschrift; E-Mail nur bei zugelassenem Zugang
InhaltAktenzeichen, Name, "Ich lege Einspruch ein" - Begründung nicht nötig
Beschränkungmöglich, z.B. nur auf das Fahrverbot oder die Bußgeldhöhe
Rücknahmebis zur Urteilsverkündung; nach Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der StA
Kosten bei ErfolgStaatskasse trägt Verfahrenskosten und notwendige Auslagen
Kosten bei MisserfolgGerichtsgebühr 10 % der Geldbuße (mind. 55 €), Auslagen, eigener Anwalt

Punkte, Fahrverbot und Probezeit: Was auf dem Spiel steht


Das Punktesystem sanktioniert verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße. Je nach Schwere des Verstoßes werden 1 Punkt (z.B. bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung), 2 Punkte (bei besonders gefährdenden Verstößen oder solchen mit Fahrverbot) oder 3 Punkte (für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis) eingetragen. Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG).

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG (in der Fassung ab 1. August 2026) kann für die Dauer von einem bis drei Monaten angeordnet werden. Es wird wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Eine wichtige Ausnahme gilt für Betroffene, die in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verbüßen mussten: Sie können den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitfensters von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen, indem sie den Führerschein zum gewünschten Zeitpunkt abgeben.

Für Fahranfänger in der Probezeit haben Verkehrsverstöße besonders gravierende Folgen. Ein schwerwiegender Verstoß (sogenannter A-Verstoß, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, Rotlichtverstoß, Handynutzung) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße) führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Ein weiterer A-Verstoß nach dem Seminar hat eine Verwarnung zur Folge, der dritte führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Einspruch: So gehen Sie richtig vor


Das Wichtigste zuerst: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG). Das Zustelldatum ist auf dem gelben Umschlag vermerkt. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Eine spätere Anfechtung ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Für den Einspruch selbst sind die formalen Anforderungen gering, wie auch die separate Tabelle „Einspruch auf einen Blick“ zeigt. Er muss schriftlich (per Brief oder Fax) oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat. Eine E-Mail ist nur zulässig, wenn die Behörde hierfür einen offiziellen Zugang eröffnet hat. Inhaltlich genügt die Angabe des Aktenzeichens und eine klare Formulierung wie „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] ein“. Eine Begründung ist für die Wirksamkeit des Einspruchs zunächst nicht erforderlich.

Es ist möglich, den Einspruch auf bestimmte Punkte zu beschränken, beispielsweise nur auf die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots. In diesem Fall wird der Schuldspruch an sich rechtskräftig, und nur noch der beschränkte Teil wird überprüft. Eine Begründung des Einspruchs sollte strategisch erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nachgereicht werden, um der Behörde keine unnötigen Informationen preiszugeben.

Nach dem Einspruch: Das weitere Verfahren


Nach fristgerechtem Einspruch wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Die Verwaltungsbehörde prüft den Fall erneut (§ 69 OWiG). Sie kann das Verfahren einstellen, den Bescheid zurücknehmen oder ihn zugunsten des Betroffenen ändern. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab.

Vor Gericht kommt es entweder zu einer mündlichen Hauptverhandlung oder, mit Zustimmung des Betroffenen, zu einer Entscheidung per Beschluss (§ 72 OWiG). Wichtig zu wissen ist, dass es im gerichtlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gibt. Das Gericht ist nicht an die Sanktionen im Bußgeldbescheid gebunden und kann eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot verhängen, insbesondere wenn es statt von Fahrlässigkeit von Vorsatz ausgeht. In der Praxis geschieht dies jedoch selten.

Sie können Ihren Einspruch jederzeit zurücknehmen, bis das Urteil verkündet wird. Mit der Rücknahme wird der ursprüngliche Bußgeldbescheid rechtskräftig. Hat die Hauptverhandlung vor Gericht bereits begonnen, ist für die Rücknahme die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Typische Verteidigungsstrategien und Kostenrisiko


Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs hängen von den Details des Einzelfalls ab. Häufige Ansatzpunkte sind formale Fehler wie eine bereits eingetretene Verjährung oder Mängel bei der Zustellung des Bescheids. Ein sehr breites Feld für die Verteidigung bieten fehlerhafte Messungen bei Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstößen. Fehlerquellen können eine fehlende oder abgelaufene Eichung des Messgeräts, eine fehlerhafte Aufstellung oder Bedienung durch nicht ausreichend geschulte Messbeamte sein. Auch der korrekte Abzug der Messtoleranz (i.d.R. 3 km/h bei bis zu 100 km/h, darüber 3 %) muss geprüft werden.

Ein weiterer klassischer Verteidigungsansatz ist die unklare Fahreridentität, wenn das Blitzerfoto den Fahrer nicht eindeutig erkennen lässt. Selbst wenn der Verstoß nachgewiesen ist, kann unter bestimmten Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies kommt etwa bei einem sogenannten Augenblicksversagen oder in besonderen Härtefällen in Betracht, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis eine unzumutbare berufliche oder private Belastung darstellt. Manchmal lässt sich auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG, teils gegen eine Geldauflage, erreichen.

Ein Einspruch ist mit einem Kostenrisiko verbunden. Wird der Einspruch zurückgewiesen und es kommt zu einer Verurteilung, trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören eine Gerichtsgebühr von 10 % der Geldbuße (mindestens 55 Euro), Auslagen sowie die eigenen Anwaltskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten und oft zwischen 300 und 800 Euro liegen. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, einschließlich der Anwaltsgebühren. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das Kostenrisiko in der Regel ab, oft mit Ausnahme von Fällen, in denen Vorsatz nachgewiesen wird.

Praxistipp: Lassen Sie die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs prüfen, bevor Sie eine Begründung einreichen – die Kanzlei Momberger Rechtsanwälte bietet hierfür eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Häufige Fragen


Muss ich meinen Einspruch begründen?
Nein, für einen form- und fristgerechten Einspruch ist eine Begründung zunächst nicht erforderlich (§ 67 OWiG). Es ist strategisch klug, die Begründung erst nachzureichen, nachdem ein Anwalt Akteneinsicht genommen und die Erfolgsaussichten bewertet hat.

Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist von zwei Wochen verpasse?
Versäumen Sie die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Vorgehen gegen die darin festgesetzten Sanktionen ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Kann sich meine Strafe durch den Einspruch verschlimmern?
Ja, vor Gericht gibt es kein Verschlechterungsverbot. Der Richter kann eine höhere Strafe verhängen, als im Bußgeldbescheid vorgesehen war, etwa wenn er Vorsatz statt Fahrlässigkeit feststellt. Dies ist in der Praxis jedoch die Ausnahme.

Lohnt sich ein Einspruch auch bei einem geringen Bußgeld?
Ein Einspruch kann sich auch bei geringen Beträgen lohnen, wenn mit dem Bußgeld ein Punkt im Fahreignungsregister verbunden ist. Jeder vermiedene Punkt schützt Sie vor dem Erreichen der 8-Punkte-Grenze, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (§ 4 Abs. 5 StVG).

Wie funktioniert die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot?
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot antreten mussten, können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids selbst wählen (§ 25 StVG). Der Antritt erfolgt durch die Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Einspruchs?
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt im Regelfall die Anwalts- und Gerichtskosten eines Bußgeldverfahrens. Eine Ausnahme besteht häufig bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Begehung der Tat, da Vorsatz oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zum Thema


OLG Stuttgart 6. Zivilsenat Beschluss vom 25.06.2026 - 6 U 25/26 - Fristberechnung
AG Zeitz Beschluss vom 15.09.2025 - 13 OWi 152/25 - Bußgeldbescheid
BayObLG, Urteil vom 12.05.2025 - 202 ObOWi 262/25: Zurücknahme und Beschränkung des Einspruchs, Verzicht auf Beschlussgründe und Härte beim Fahrverbot im OWi-Verfahren
Landgericht Duisburg Beschluss vom 04.02.2025 - 69 Qs 48/24 - Festsetzung notwendiger Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren nach Einstellung
Amtsgericht Borna, Urteil vom 23.05.2023 - 3 OWi 43/23: Zur Tragung der notwendigen Auslagen der Bußgeldstelle nach Einstellung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens
BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/23: Zur Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids und zum rechtzeitigen Vortrag der Tatsachen für eine außergewöhnliche Härte bei der Verbüßung eines Fahrverbots

Rechner und Musterschreiben

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.



Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

Bußgeldverfahren: Ablauf, Fristen, Einspruch

Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

Datenschutz    Impressum