Das Verkehrslexikon

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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten




Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Behörden ist zeitlich begrenzt. Dieses Prinzip nennt sich Verjährung. Es stellt sicher, dass Rechtsverstöße nur innerhalb einer angemessenen Frist geahndet werden können und Betroffene nicht unbegrenzt mit einer Verfolgung rechnen müssen. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, darf die Tat nicht mehr mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Fristen und Regelungen zur Verjährung sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgelegt. Die Berechnung ist jedoch komplex, da die Frist durch verschiedene behördliche oder gerichtliche Handlungen unterbrochen werden kann. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem zu laufen. Für Sie als Betroffener ist es daher entscheidend zu wissen, welche Fristen gelten und welche Ereignisse die Verjährungsuhr zurücksetzen.

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Die grundlegende Verfolgungsverjährung: Drei Monate


Die grundlegende Frist für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG drei Monate. Diese Frist beginnt am Tag der Tat. Das bedeutet, die zuständige Bußgeldbehörde hat ab dem Zeitpunkt des Verstoßes, beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes, genau drei Monate Zeit, um eine Handlung vorzunehmen, die die Verjährung unterbricht.

Lässt die Behörde diese Frist tatenlos verstreichen, tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Die Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr geahndet werden. Ein später eintreffender Bußgeldbescheid wäre unwirksam. Die erste und häufigste Handlung, mit der die Behörde diese Frist unterbricht, ist die Anhörung des Betroffenen, die meist durch den Versand eines Anhörungsbogens erfolgt.

Verjährungsfristen

PhaseFrist
Tat bis Anhörung / Bescheid3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG)
Nach Anhörung ohne Bescheidweitere 3 Monate ab Unterbrechung
Nach Erlass des Bußgeldbescheids6 Monate (Zustellung binnen 2 Wochen nötig)
Nach Eingang bei Gericht / Terminierungjeweils neue 6 Monate
Absolute Verjährung2 Jahre nach der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG), Ruhen ab erstinstanzlichem Urteil
Vollstreckung der Geldbuße3 Jahre (über 1.000 €: 5 Jahre), § 34 OWiG
Verkehrsstraftaten3 Jahre (§ 78 StGB)

Unterbrechung der Verjährung: Wenn die Uhr neu startet


Die dreimonatige Verjährungsfrist läuft nicht zwangsläufig starr ab. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht in § 33 OWiG verschiedene Handlungen vor, die die Verjährung unterbrechen. Eine Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist am Tag der Handlung von Neuem zu laufen beginnt. Die bis dahin vergangene Zeit wird also nicht angerechnet. Auf die in der Tabelle dargestellten Fristen sollten Sie daher besonders achten.

Die in der Praxis wichtigste Unterbrechungshandlung ist die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Dies geschieht in der Regel durch den Versand eines Anhörungsbogens. Entscheidend ist, dass dieser Bogen an den korrekten Betroffenen, also den tatsächlichen Fahrer, adressiert ist. Ein an den Fahrzeughalter versandter Zeugenfragebogen, mit dem der Fahrer erst ermittelt werden soll, unterbricht die Verjährung gegenüber dem Fahrer nicht.

Weitere Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise der Erlass des Bußgeldbescheids, der Eingang der Akten beim zuständigen Amtsgericht nach einem Einspruch oder die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Jede dieser Handlungen setzt die Verjährungsfrist erneut in Gang, wobei sich die Länge der Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids ändert.

Der Bußgeldbescheid und die verlängerte Frist von sechs Monaten


Sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wird, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG von drei auf sechs Monate. Diese längere Frist gilt für alle nachfolgenden Unterbrechungshandlungen im Verfahren. Der Erlass des Bescheids selbst stellt die erste Unterbrechung dar, die diese Sechsmonatsfrist auslöst.

Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen "binnen zwei Wochen" nach seinem Erlass zugestellt wird. Geschieht die Zustellung später, gilt nicht das Datum des Erlasses, sondern das spätere Datum der Zustellung als Unterbrechungszeitpunkt. Liegt dieser Zeitpunkt bereits nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist, kann die Tat bereits verjährt sein, obwohl ein Bescheid erlassen wurde.

Absolute Verjährung und Vollstreckungsverjährung


Damit sich ein Verfahren durch wiederholte Unterbrechungen nicht unendlich in die Länge ziehen kann, gibt es die sogenannte absolute Verjährung. Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre, seit der Tat vergangen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ahndung endgültig ausgeschlossen, selbst wenn das Verfahren noch läuft.

Eine Besonderheit tritt ein, sobald ein erstinstanzliches Urteil durch das Amtsgericht ergeht. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Verjährung gemäß § 32 OWiG. Das bedeutet, die Frist läuft nicht weiter, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG. Sie greift, wenn ein Bußgeldbescheid oder ein Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Behörde hat dann eine begrenzte Zeit, die Geldbuße auch tatsächlich einzufordern. Diese Frist beträgt bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro drei Jahre, bei einer höheren Geldbuße fünf Jahre.

Einspruch und Verteidigungsmöglichkeiten


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle erfolgen (§ 67 OWiG). Ohne fristgerechten Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und die darin festgesetzten Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) werden vollstreckbar.

Die Prüfung der Verjährung ist eine zentrale Verteidigungsstrategie. Insbesondere wenn zwischen Tat und Zustellung des Anhörungsbogens mehr als drei Monate liegen, bestehen gute Erfolgsaussichten. Ein häufiger Fehler der Behörden ist die verspätete Ermittlung des Fahrers. Wurde zunächst nur der Halter als Zeuge befragt, läuft die dreimonatige Frist für den tatsächlichen Fahrer weiter. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und exakt prüfen, wann welche Handlung erfolgt ist und ob die Verjährung korrekt unterbrochen wurde.

Die Kosten für einen Anwalt und das Verfahren werden in der Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Beachten Sie jedoch, dass Vorsatzvorwürfe vom Versicherungsschutz oft ausgeschlossen sind. Bei einem normalen fahrlässig begangenen Verstoß, wie er im Bußgeldkatalog geregelt ist, greift die Versicherung aber üblicherweise.

Praxistipp: Da die Prüfung der Verjährung komplex ist und von Details wie dem Zustelldatum abhängt, sollten Sie einen Bußgeldbescheid stets anwaltlich prüfen lassen. Momberger Rechtsanwälte prüfen den Bußgeldbescheid kostenlos.

Häufige Fragen


Was passiert, wenn der Anhörungsbogen erst nach drei Monaten ankommt?
Trifft der Anhörungsbogen als erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tattag bei Ihnen ein, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Eine Ahndung ist dann nicht mehr zulässig.

Unterbricht ein Zeugenfragebogen an den Halter die Verjährung für den Fahrer?
Nein. Ein Zeugenfragebogen richtet sich an den Halter zur Ermittlung des Fahrers und unterbricht die Verjährung nicht für den Fahrer. Die Verjährung wird gemäß § 33 OWiG nur durch die Anhörung des tatsächlichen Betroffenen unterbrochen.

Mein Bußgeldbescheid wurde erlassen, kam aber erst drei Wochen später an. Gilt die Verjährung?
Der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nur dann, wenn er Ihnen innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung später, ist der Tag der Zustellung entscheidend. Lag dieser außerhalb der Dreimonatsfrist, kann die Tat bereits verjährt sein.

Wie lange dauert die Verjährung nach einem Einspruch?
Nach Erlass des Bußgeldbescheids beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Jede weitere Verfahrenshandlung, wie der Eingang der Akte bei Gericht, startet diese Sechsmonatsfrist neu. Spätestens nach zwei Jahren tritt jedoch die absolute Verjährung ein.

Gibt es einen Unterschied bei der Verjährung von Verkehrsstraftaten?
Ja, erheblich. Bei Verkehrsstraftaten wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gilt die allgemeine strafrechtliche Verjährung nach § 78 StGB. Diese beträgt in der Regel drei Jahre.

Was ist die Vollstreckungsverjährung?
Die Vollstreckungsverjährung regelt, wie lange eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße vollstreckt, also eingetrieben, werden kann. Gemäß § 34 OWiG beträgt die Frist drei Jahre bei Bußgeldern bis 1.000 Euro und fünf Jahre bei höheren Beträgen.

Rechtsprechung zum Thema


BayObLG Beschluss vom 23.04.2026 - 201 ObOWi 129/26 - Zur Verjährungsunterbrechung durch automatisierten Druck eines Anhörungsbogens bei Geschwindigkeitsüberschreitung
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 15.04.2026 - 3 ORbs 46/26, 3 ORbs 46/26 - 162 SsBs 15/26 - Bußgeldbescheid
OLG Saarbrücken Beschluss vom 03.06.2024 - 1 Ss (OWi) 44/24 - Voraussetzungen der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides zur Verjährungsunterbrechung
OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2023 - 4 ORbs 31 SsBs 1/23: Zur Fristberechnung der absoluten Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
BayObLG, Urteil vom 13.12.2021 - 201 ObOWi 1475/21: Verfolgungsverjährung bei Zustellung des Bußgeldbescheids an falsche Adresse bei Kenntnis des Verteidigers
BayObLG, Beschluss vom 30.09.2021 - 201 ObOWi 1165/21: Keine Verjährungsunterbrechung durch eine willentlich nicht durchgeführte Anhörung des Betroffenen

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Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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