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Bußgeldkatalog Rotlichtverstoß (rote Ampel)




Das Überfahren einer roten Ampel gehört zu den häufigsten und gefährlichsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Ampeln (offiziell: Lichtzeichenanlagen) regeln den Verkehrsfluss an Knotenpunkten und schützen schwächere Verkehrsteilnehmer. Ein Rotlichtverstoß ist daher kein Kavaliersdelikt und wird vom Gesetzgeber konsequent mit empfindlichen Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister und sogar Fahrverboten geahndet.

Die Sanktionen richten sich maßgeblich danach, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte, als Sie die Haltelinie überfuhren. Der Bußgeldkatalog unterscheidet hier zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß (Rotphase bis zu einer Sekunde) und einem qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase länger als eine Sekunde). Zusätzliche Faktoren wie eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Sachbeschädigung führen zu einer weiteren Verschärfung der Strafen, wie die nachfolgende Übersicht und die Tabelle der Regelsätze zeigen.

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Rotlichtverstöße nach Bußgeldkatalog

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Rotlichtverstoß (Rotphase bis 1 Sekunde)90 €1-
Rotlichtverstoß mit Gefährdung200 €21 Monat
Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung240 €21 Monat
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotphase länger als 1 Sekunde)200 €21 Monat
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung320 €21 Monat
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung360 €21 Monat

Was ist ein Rotlichtverstoß im juristischen Sinne?


Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer bei rotem Lichtzeichen nicht vor der Haltelinie anhält, sondern in den durch die Ampel geschützten Bereich, also in der Regel die Kreuzung oder Einmündung, einfährt. Es genügt also nicht, nur die Haltelinie zu überfahren und sofort dahinter zum Stehen zu kommen (sog. Haltelinienverstoß, der meist nur mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird). Entscheidend ist das Einfahren in den Gefahrenbereich.

Kein Rotlichtverstoß liegt hingegen vor, wenn Sie bei Grün in eine Kreuzung eingefahren sind und diese aufgrund von stockendem Verkehr nicht mehr rechtzeitig verlassen können, bevor die Ampel auf Rot schaltet. In diesem Fall müssen Sie die Kreuzung bei der nächstmöglichen Gelegenheit räumen. Das Warten im Kreuzungsbereich selbst stellt keine Ordnungswidrigkeit im Sinne eines Rotlichtverstoßes dar.

Einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß: Die Eine-Sekunde-Grenze


Die entscheidende Schwelle für die Höhe der Sanktionen ist die Dauer der Rotphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ein sogenannter einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel für eine Sekunde oder kürzer Rot zeigte. Dieser Verstoß wird gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Regelsatz von 90 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

Zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Hier geht der Gesetzgeber von einer erhöhten abstrakten Gefahr und grober Pflichtverletzung aus. Die Konsequenzen sind daher deutlich schärfer: Das Bußgeld verdoppelt sich auf 200 Euro, es werden zwei Punkte eingetragen und zusätzlich wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die genauen Sanktionen für alle denkbaren Fallkonstellationen können Sie der Bußgeldtabelle entnehmen.

Höhere Strafen bei Gefährdung und Sachbeschädigung


Die im Bußgeldkatalog genannten Sanktionen erhöhen sich weiter, wenn durch den Rotlichtverstoß andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden oder es zu einer Sachbeschädigung, also einem Unfall, kam. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Situation entsteht, in der ein Schaden für andere Personen oder Sachen nur noch vom Zufall abhing, beispielsweise wenn ein anderer Fahrer stark abbremsen oder ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern.

Bei einem einfachen Rotlichtverstoß mit Gefährdung steigt das Bußgeld auf 200 Euro, es werden zwei Punkte fällig und es kommt ein Monat Fahrverbot hinzu. Kommt es sogar zu einer Sachbeschädigung, beträgt das Bußgeld 240 Euro. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rot) mit Gefährdung werden 320 Euro fällig, bei einer Sachbeschädigung sogar 360 Euro. In beiden Fällen kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hinzu.

Das Fahrverbot: Dauer, Antritt und mögliche Ausnahmen


Ein Fahrverbot von einem Monat wird gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei allen qualifizierten Rotlichtverstößen sowie bei einfachen Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung verhängt. Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Eine wichtige Regelung betrifft den Antritt des Fahrverbots: Wer in den letzten zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verbüßen musste, gilt als Ersttäter. In diesem Fall können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides selbst bestimmen. Dies ermöglicht es, das Fahrverbot beispielsweise in den Urlaub zu legen.

In seltenen und gut begründeten Ausnahmefällen kann ein Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Dies kommt etwa bei einem sogenannten "Mitzieheffekt" (man fährt dem Vordermann hinterher, ohne auf die Ampel zu achten) oder einem "Augenblicksversagen" in Betracht. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch und erfordern eine detaillierte Einzelfallprüfung, oft mit anwaltlicher Hilfe.

Sonderfall Probezeit und Radfahrer


Für Fahranfänger in der Probezeit hat ein Rotlichtverstoß besonders gravierende Folgen. Er wird nach § 2a StVG als schwerwiegender Verstoß (sogenannter A-Verstoß) eingestuft. Die erste Konsequenz ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.

Leistet sich der Fahranfänger nach dem Aufbauseminar einen weiteren A-Verstoß, folgt eine schriftliche Verwarnung sowie die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim dritten A-Verstoß innerhalb der verlängerten Probezeit wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch Fahrradfahrer müssen sich an rote Ampeln halten, für sie gelten jedoch eigene Bußgeldsätze. Diese fallen geringer aus als für Kraftfahrzeugführer und bewegen sich je nach Schwere des Verstoßes (einfach, qualifiziert, mit Gefährdung/Sachbeschädigung) in einem Rahmen von 60 bis 180 Euro. Punkte im Fahreignungsregister gibt es für Radfahrer bei Rotlichtverstößen ebenfalls.

Bußgeldbescheid und Einspruch: Wie Sie sich wehren können


Ein Bußgeld ab 60 Euro führt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens und dem Erlass eines Bußgeldbescheides. Dieser enthält neben dem eigentlichen Bußgeld auch Gebühren (5 % der Geldbuße, mindestens 25 Euro) und Auslagen (pauschal 3,50 Euro) gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Punkte werden nur bei punktebewehrten Verstößen im Fahreignungsregister eingetragen.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldbehörde erfolgen (§ 67 OWiG). Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig und die Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) werden vollstreckbar.

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Korrektheit der Messung bestehen. Ampelblitzer sind komplexe technische Geräte, die fehlerhaft arbeiten können. Mögliche Fehlerquellen sind eine falsch eingestellte Rotzeit, eine zu kurze Gelbphase der Ampel oder eine fehlerhafte Auswertung der Beweisfotos. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und das Messprotokoll auf solche Fehler überprüfen.

Praxistipp: Da die Messmethoden von Ampelblitzern fehleranfällig sein können, kann sich eine anwaltliche Prüfung Ihres Bußgeldbescheids lohnen, insbesondere wenn ein Fahrverbot droht.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß?
Die Unterscheidung hängt davon ab, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte. Ein einfacher Verstoß liegt vor, wenn die Rotphase bis zu einer Sekunde andauerte. Ein qualifizierter Verstoß, der härter bestraft wird, liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte.

Wann droht mir ein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß?
Ein einmonatiges Fahrverbot wird verhängt, wenn Sie einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehen (Rot länger als 1 Sekunde) oder wenn Sie bei einem einfachen Rotlichtverstoß andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Unfall verursachen.

Was passiert, wenn ich in der Probezeit über Rot fahre?
Ein Rotlichtverstoß in der Probezeit ist ein schwerwiegender A-Verstoß. Dies führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. Weitere Verstöße können bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Wie wird die Dauer der Rotphase genau gemessen?
Stationäre Ampelblitzer nutzen in der Fahrbahn verlegte Induktionsschleifen. Das System fertigt zwei Fotos an: Das erste beim Überfahren der Haltelinie und das zweite kurz danach im Kreuzungsbereich. Anhand der Zeitdifferenz zwischen dem Umschalten auf Rot und dem ersten Foto wird die Rotzeit exakt bestimmt.

Kann ich ein Fahrverbot umgehen?
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Gericht von einem Fahrverbot absehen, etwa bei einem nachweisbaren Augenblicksversagen. Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch sehr hoch und ein Erfolg ist keinesfalls garantiert.

Was kostet ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten für das Bußgeldverfahren, wobei Vorsatzvorwürfe oft ausgeschlossen sind. Die Kanzlei Momberger Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstprüfung Ihres Bußgeldbescheides an, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu bewerten.

Rechtsprechung zum Thema


Amtsgericht Velbert Urteil vom 27.03.2026 - 26 OWi 23/25 (943 Js 71/25 OWi) - Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeugenaussagen und die Berücksichtigung des Querverkehrs
BayObLG, Urteil vom 07.07.2025 - 201 ObOWi 407/25: Zur Reichweite des durch Rotlicht geschützten Kreuzungsbereichs; Einbeziehung von Fußgänger- und Fahrradfurten
Amtsgericht Büdingen Urteil vom 19.10.2022 - 60 OWi - 901 Js 16834/22 - Fußgänger
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.01.2022 - 3 Ss-OWi 41/22: Zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2019 - 2 Rb 8 Ss 830/18: Fahrverbot bei Rotlichtverstoß durch Verwechslung von Lichtzeichen bei mehreren Spuren; kein Augenblicksversagen
KG, Urteil vom 22.11.2018 - 3 Ws (B) 274/18: Zum Mitzieheffekt beim Rotlichtverstoß und der Anordnung eines Fahrverbots bei länger als einer Sekunde andauerndem Rotlicht.

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Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

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Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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