Das Verkehrslexikon

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Was kostet ein Bußgeldverfahren - und wer zahlt den Anwalt?




Ein Bußgeldbescheid ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch schnell teuer werden. Neben der eigentlichen Geldbuße fallen im Verfahren weitere Kosten an, die den ursprünglichen Betrag deutlich übersteigen können. Dazu gehören Verwaltungsgebühren, Auslagen und im Falle eines Einspruchs möglicherweise auch Gerichts- und Anwaltskosten.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, welche Kosten in den verschiedenen Phasen eines Bußgeldverfahrens auf Sie zukommen können, wer diese am Ende tragen muss und wann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Ausgaben übernimmt. Alle Angaben basieren auf dem Rechtsstand von Oktober 2026 und den geltenden gesetzlichen Regelungen wie dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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Vom Verwarnungsgeld zum Bußgeldbescheid: Die ersten Kosten


Nicht jeder Verkehrsverstoß führt sofort zu einem kostspieligen Bußgeldverfahren. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde gemäß § 56 OWiG ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro anbieten. Zahlen Sie dieses fristgerecht, ist die Sache erledigt. Es fallen keine weiteren Gebühren an und es erfolgt kein Eintrag im Fahreignungsregister.

Erst bei einer Geldbuße ab 60 Euro wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Ab diesem Moment entstehen zusätzliche Kosten. Laut § 107 OWiG erhebt die Bußgeldstelle eine Gebühr in Höhe von 5 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro. Hinzu kommt eine Pauschale für die Zustellung des Bescheids in Höhe von 3,50 Euro. Ein Bußgeld von 80 Euro kostet Sie also tatsächlich mindestens 108,50 Euro (80 € Bußgeld + 25 € Mindestgebühr + 3,50 € Auslagen).

Kostenübersicht (Geldbuße 60 - 5.000 €)

PositionBetrag
Gebühr Bußgeldbescheid5 % der Geldbuße, mind. 25 € + 3,50 € Auslagen (§ 107 OWiG)
Gerichtsgebühr Amtsgericht10 % der Geldbuße, mind. 55 € (Nr. 4110 KV GKG)
Gerichtsgebühr Rechtsbeschwerde20 % der Geldbuße, mind. 110 €
Anwalt: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG30 - 300 € (Mittelgebühr 165 €)
Anwalt: Verfahrensgebühr Behörde Nr. 510330 - 290 € (Mittelgebühr 160 €)
Anwalt: Verfahrensgebühr Gericht Nr. 510930 - 290 € (Mittelgebühr 160 €)
Anwalt: Terminsgebühr Nr. 511030 - 470 € (Mittelgebühr 250 €)
Auslagenpauschale + USt20 € + 19 %
Sachverständigengutachten Messungca. 500 - 2.000 €

Einspruch und Gerichtsverfahren: Wenn es teurer wird


Sind Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Dieser muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldstelle erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Der Einspruch selbst verursacht zunächst keine weiteren Kosten. Die Behörde prüft den Fall erneut und kann das Verfahren einstellen oder den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgeben, die ihn dem zuständigen Amtsgericht vorlegt.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung und Sie werden verurteilt, müssen Sie neben der Geldbuße und den Verwaltungskosten auch die Gerichtskosten tragen. Die Gerichtsgebühr beträgt gemäß Nr. 4110 ff. des Gerichtskostengesetzes (KV GKG) 10 % der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 55 Euro. Sollte das Verfahren in die nächste Instanz gehen (Rechtsbeschwerde), verdoppelt sich die Gebühr auf 20 % bzw. mindestens 110 Euro. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder endete es mit einem Freispruch, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen, wozu auch die Anwaltskosten zählen (§ 46 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO).

Die Kosten für den Anwalt: Was steht im RVG?


Die Beauftragung eines Anwalts ist in Bußgeldsachen oft sinnvoll, insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses sieht für die verschiedenen Tätigkeiten des Anwalts sogenannte Rahmengebühren vor. Die konkrete Höhe innerhalb dieses Rahmens hängt vom Umfang und der Schwierigkeit des Falles ab. Üblicherweise wird die Mittelgebühr angesetzt.

Die wichtigsten Gebührenpositionen sind die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG, Mittelgebühr 165 €), die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit gegenüber der Behörde (Nr. 5103, Mittelgebühr 160 €) und, falls es zum Prozess kommt, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 5109, Mittelgebühr 160 €) sowie eine Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Nr. 5110, Mittelgebühr 250 €). Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 % Umsatzsteuer. Insgesamt können sich die Anwaltskosten bei einem Verfahren mit Hauptverhandlung typischerweise auf 400 bis 900 Euro belaufen. Eine detaillierte Übersicht der einzelnen Gebührenrahmen finden Sie in der beigefügten Tabelle.

Wer zahlt den Anwalt? Die Rolle der Rechtsschutzversicherung


Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist der häufigste Kostenträger für die anwaltliche Verteidigung in Bußgeldsachen. Die meisten Tarife decken die gesetzlichen Anwaltsgebühren, die Gerichtskosten und auch eventuell anfallende Kosten für Sachverständigengutachten ab. Letztere können, etwa zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung, zwischen 500 und 2.000 Euro kosten.

Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, sollten Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung einholen. Beachten Sie die Vertragsbedingungen: Oft gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsabschluss. Zudem ist in der Regel eine Selbstbeteiligung (üblich sind 150 bis 300 Euro) vereinbart. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung. Da die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) standardmäßig von Fahrlässigkeit ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV), ist dies bei den meisten Verkehrsverstößen aber unproblematisch. Bei Vorsatz kann die Geldbuße jedoch verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV).

Besondere Folgen: Punkte, Fahrverbot und Probezeit


Die finanziellen Kosten sind nur eine Seite. Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sind eine weitere ernste Folge. Je nach Schwere des Verstoßes gibt es 1 bis 3 Punkte. Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 StVG) wird bei besonders groben Verstößen verhängt. Nach der Neuregelung ab dem 1. August 2026 können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft frei wählen, sofern in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde.

Für Fahranfänger in der Probezeit sind die Konsequenzen besonders gravierend. Ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, Rotlichtverstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße) führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Ein weiterer Verstoß nach dem Seminar hat eine Verwarnung zur Folge, der dritte führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a StVG).

Praxistipp: Legen Sie nicht vorschnell Einspruch ein, ohne die Erfolgsaussichten zu kennen. Viele spezialisierte Kanzleien, wie Momberger Rechtsanwälte, prüfen den Bußgeldbescheid kostenlos und klären Sie über Risiken und Chancen auf.

Häufige Fragen


Wie hoch ist der Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen?
Bei den meisten Messverfahren wird ein Toleranzwert abgezogen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h sind dies 3 km/h. Fahren Sie schneller als 100 km/h, werden 3 % von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Bei Messungen durch Nachfahren (Provida) beträgt der Abzug in der Regel 5 km/h bzw. 5 %.

Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist von zwei Wochen verpasse?
Wenn Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bußgeldbescheids versäumen, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar. Sie müssen die Geldbuße dann bezahlen und eventuelle Nebenfolgen wie Punkte oder ein Fahrverbot werden wirksam. Eine Anfechtung ist dann nur noch in sehr engen Ausnahmefällen möglich.

Muss ich die Anwaltskosten auch bei einem Freispruch selbst tragen?
Nein. Wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet oder von der Behörde bzw. dem Gericht eingestellt wird, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten sowie Ihre notwendigen Auslagen. Dazu gehören auch die gesetzlichen Gebühren Ihres Anwalts (§ 46 OWiG, § 467 StPO).

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung immer?
In der Regel ja, sofern Verkehrsordnungswidrigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Allerdings gibt es oft Ausschlüsse, zum Beispiel bei vorsätzlich begangenen Taten. Prüfen Sie zudem Ihren Vertrag auf eventuelle Wartezeiten und die Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Holen Sie vor der Beauftragung eines Anwalts immer eine Deckungszusage ein.

Wie hoch sind die Mindestgebühren für einen Bußgeldbescheid?
Unabhängig von der Höhe des Bußgeldes beträgt die Verwaltungsgebühr für den Erlass eines Bußgeldbescheids laut § 107 OWiG immer mindestens 25 Euro. Hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung. Selbst bei einem geringen Bußgeld von 60 Euro belaufen sich die Gesamtkosten also auf mindestens 88,50 Euro.

Kann ein Bußgeld auch höher ausfallen als im Bußgeldkatalog vorgesehen?
Ja, das ist möglich. Die Sätze im Bußgeldkatalog sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und keinen Voreintragungen ausgehen. Bei Vorsatz kann die Geldbuße verdoppelt werden. Auch bereits vorhandene Punkte im Fahreignungsregister können zu einer Erhöhung der Geldbuße führen.

Rechtsprechung zum Thema


BGH Urteil vom 25.03.2026 - IV ZR 30/25 - Verkehrsrechtsschutz: Deckung bei Schadensersatzansprüchen wegen Fahrzeugkaufs mit unzulässiger Abschalteinrichtung und Unklarheitenregel
Landgericht Münster Beschluss vom 26.01.2026 - 7 Qs-691 Js 883/24-47/25 - Zur Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
Landgericht Köln Beschluss vom 21.03.2025 - 110 Qs 51/24 - Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und Voraussetzungen der Befriedungsgebühr
Landgericht Duisburg Beschluss vom 04.02.2025 - 69 Qs 48/24 - Festsetzung notwendiger Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren nach Einstellung
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.04.2024 - 2 ORBs 29/24: Anforderungen an die Feststellung von Vorsatz und die Strafzumessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Amtsgericht Borna, Urteil vom 23.05.2023 - 3 OWi 43/23: Zur Tragung der notwendigen Auslagen der Bußgeldstelle nach Einstellung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens

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Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

Bußgeldverfahren: Ablauf, Fristen, Einspruch

Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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