Das Verkehrslexikon

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Bußgeldkatalog Parken, Halten und Abschleppen




Park- und Halteverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Während viele davon mit einem geringen Verwarnungsgeld geahndet werden, können die Konsequenzen bei schwerwiegenderen Fällen deutlich teurer werden. Insbesondere wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzukommt, drohen neben höheren Bußgeldern auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. In bestimmten Situationen kann ein falsch geparktes Fahrzeug zudem auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden.

Rechtlich wird zwischen einem Verwarnungsgeld und einem Bußgeld unterschieden. Verstöße bis zu einer Höhe von 55 Euro können als Verwarnungsgeld angeboten werden (§ 56 OWiG). Zahlen Sie dieses fristgerecht, ist das Verfahren abgeschlossen, ohne dass weitere Kosten oder Punkte anfallen. Erst bei Beträgen ab 60 Euro wird ein förmlicher Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist stets mit zusätzlichen Gebühren (mindestens 25 Euro) und Auslagen (3,50 Euro) verbunden, wie es § 107 OWiG vorschreibt. Punkte werden nur bei punktebewehrten Verstößen eingetragen, die in der Regel mit einem Bußgeld ab 60 Euro beginnen.

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Park- und Halteverstöße

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Unzulässig geparkt (allgemein, bis 1 Stunde)25 €--
Unzulässig geparkt länger als 1 Stunde40 €--
Auf Gehweg geparkt55 €--
Auf Gehweg geparkt mit Behinderung70 €1-
Auf Gehweg geparkt länger als 1 Stunde70 €1-
Auf Gehweg geparkt länger als 1 Stunde mit Behinderung100 €1-
Auf Radweg/Schutzstreifen geparkt55 €--
In zweiter Reihe geparkt55 €--
In zweiter Reihe gehalten mit Behinderung70 €1-
Vor/in Feuerwehrzufahrt geparkt55 €--
Feuerwehrzufahrt geparkt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen100 €1-
Auf Schwerbehindertenparkplatz geparkt55 €--
Auf Carsharing-/E-Ladeplatz unberechtigt geparkt55 €--
Im absoluten Halteverbot gehalten20 €--
Im absoluten Halteverbot geparkt länger als 1 Stunde35 €--
Parkscheibe/Parkschein fehlt oder abgelaufen (bis 30 Min.)20 €--
An engen/unübersichtlichen Stellen oder Kreuzung (unter 5 m) geparkt35 €--

Rettungsgasse

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Rettungsgasse nicht gebildet200 €21 Monat
... mit Behinderung240 €21 Monat
... mit Gefährdung280 €21 Monat
... mit Sachbeschädigung320 €21 Monat
Blaulicht/Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen240 €21 Monat

Der Bußgeldkatalog für Halten und Parken


Die Sanktionen für Halte- und Parkverstöße sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt und wurden zuletzt am 9. November 2021 verschärft. Die Regelsätze gelten für eine fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Ein einfacher Parkverstoß, etwa das Parken an einer unzulässigen Stelle, wird mit 25 Euro geahndet. Dauert dieser Zustand länger als eine Stunde an, erhöht sich der Betrag auf 40 Euro. Die vollständige Übersicht der Sanktionen finden Sie in der zugehörigen Tabelle.

Deutlich teurer wird es, wenn qualifizierende Merkmale hinzukommen. Das Parken auf einem Geh- oder Radweg kostet bereits 55 Euro. Kommt eine Behinderung anderer hinzu, steigt das Bußgeld auf 70 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Besonders gravierend ist das Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen, was mit 100 Euro und einem Punkt sanktioniert wird. Auch das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder auf speziell ausgewiesenen Flächen für E-Fahrzeuge und Carsharing wird konsequent mit 55 Euro geahndet.

Die genannten Sätze können sich bei Vorsatz verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Geht die Behörde davon aus, dass Sie absichtlich falsch geparkt haben, kann aus einem 55-Euro-Verstoß schnell ein Bußgeld von 110 Euro werden. Auch bereits vorhandene Voreintragungen im Register können zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen.

Punkte, Fahrverbot und Probezeit


Das Punktesystem in Flensburg sanktioniert verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße. Während die meisten Parkverstöße ohne Punkte bleiben, führen qualifizierte Verstöße, die eine konkrete Behinderung oder Gefährdung darstellen, zu einem Punkt. Beispiele hierfür sind das Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung (ab 70 Euro) oder das Blockieren einer Feuerwehrzufahrt (100 Euro). Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG).

Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten (§ 25 StVG) ist bei reinen Parkverstößen unüblich, wird aber bei besonders rücksichtslosem Verhalten verhängt. Ein klassisches Beispiel ist das Nichtbilden oder unberechtigte Nutzen einer Rettungsgasse. Hier drohen Bußgelder ab 200 Euro, zwei Punkte und zwingend ein Monat Fahrverbot. Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verbüßen musste, kann den Antritt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides selbst bestimmen.

Für Fahranfänger in der Probezeit (§ 2a StVG) sind einfache Parkverstöße meist unproblematisch. Sobald ein Verstoß jedoch mit einem Punkt und einem Bußgeld ab 60 Euro geahndet wird, handelt es sich mindestens um einen schwerwiegenden Verstoß (B-Verstoß). Zwei solcher B-Verstöße oder ein A-Verstoß (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h) führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

Wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird


Eine der unangenehmsten Folgen des Falschparkens ist das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies ist rechtlich zulässig, wenn von dem Fahrzeug eine konkrete Behinderung ausgeht. Dies ist regelmäßig der Fall beim Parken in einer engen Feuerwehrzufahrt, auf einem Behindertenparkplatz, auf Geh- und Radwegen oder im Bereich eines absoluten Halteverbots, wenn dadurch der fließende Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Kosten für die Abschleppmaßnahme muss der Verursacher, also der Fahrer oder der Halter, tragen. Diese können je nach Stadt und Tageszeit mehrere hundert Euro betragen. Die Rechtsprechung erachtet das Abschleppen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit meist als gerechtfertigt, eine lange Wartezeit auf den Fahrer ist nicht erforderlich. Eine Besonderheit gilt bei mobilen Halteverbotsschildern, die etwa für einen Umzug aufgestellt werden: Hier muss laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Vorlaufzeit von in der Regel drei vollen Tagen zwischen Aufstellen des Schildes und der Abschleppmaßnahme eingehalten werden.

Kann der verantwortliche Fahrer des Parkverstoßes nicht ermittelt werden, greift die Halterhaftung nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In diesem Fall wird dem Halter des Fahrzeugs kein Bußgeld auferlegt und es werden keine Punkte eingetragen. Er muss jedoch die Kosten des Verfahrens tragen, die in einem Kostenbescheid in Höhe von 20 bis 30 Euro festgesetzt werden.

Sonderfall Rettungsgasse


Ein besonders schwerwiegender Verstoß, der thematisch mit dem Halten und Parken verwandt ist, betrifft die Rettungsgasse. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen außerorts wird extrem hart bestraft. Der Regelsatz beträgt 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Diese Strafe erhöht sich je nach den Umständen. Kommt es durch das Versäumnis zu einer Behinderung von Rettungskräften, steigt das Bußgeld auf 240 Euro. Bei einer Gefährdung sind es 280 Euro und bei einer Sachbeschädigung sogar 320 Euro. Die zwei Punkte und das einmonatige Fahrverbot bleiben in allen Fällen bestehen. Ebenso hart wird geahndet, wer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort freie Bahn verschafft: Hier drohen 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Einspruch und Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid


Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldstelle erfolgen (§ 67 OWiG). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Ein Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld ist nicht möglich; hier können Sie lediglich die Zahlung verweigern, woraufhin in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn der Bescheid formale Fehler aufweist, der vorgeworfene Verstoß bestritten wird oder besondere Umstände vorlagen. Bedenken Sie jedoch, dass das Verfahren bei einem erfolglosen Einspruch teurer werden kann, da dann Gerichtsgebühren anfallen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Verfahrenskosten, schließt aber oft die Deckung aus, wenn Ihnen Vorsatz vorgeworfen wird.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen. Dies ist insbesondere bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot ratsam, da hier die Konsequenzen für Ihre Mobilität am größten sind. Der Anwalt kann prüfen, ob beispielsweise die Beschilderung korrekt war oder ob die Beweislage für eine Verurteilung ausreicht.

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Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen einem Verwarnungsgeld und einem Bußgeld?
Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten bis 55 Euro angeboten. Wenn Sie es akzeptieren und bezahlen, ist der Fall ohne weitere Gebühren oder Punkte erledigt. Ein Bußgeld wird ab 60 Euro verhängt und leitet ein formelles Verfahren ein, das immer mit zusätzlichen Gebühren von mindestens 28,50 Euro verbunden ist.

Bekomme ich für Falschparken Punkte in Flensburg?
Für die meisten einfachen Parkverstöße gibt es keine Punkte. Einen Punkt erhalten Sie jedoch, wenn Sie durch Ihr Parken andere Verkehrsteilnehmer behindern, zum Beispiel auf einem Geh- oder Radweg (70 Euro) oder wenn Sie Rettungsfahrzeuge in einer Feuerwehrzufahrt blockieren (100 Euro).

Mein Auto wurde abgeschleppt. Muss ich die Kosten immer tragen?
Ja, als Verursacher (Fahrer oder Halter) müssen Sie die Kosten für das Abschleppen tragen, sofern die Maßnahme verhältnismäßig war. Dies ist bei einer konkreten Behinderung, etwa auf einem Behindertenparkplatz oder in einer Feuerwehrzufahrt, regelmäßig der Fall.

Der Fahrer ist unbekannt. Muss ich als Halter das Bußgeld zahlen?
Nein, als Halter müssen Sie nicht das Bußgeld zahlen und erhalten auch keine Punkte, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Sie müssen jedoch gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens tragen, die Ihnen per Kostenbescheid (ca. 20-30 Euro) auferlegt werden.

Was passiert, wenn ich im absoluten Halteverbot nur ganz kurz halte?
Im absoluten Halteverbot ist bereits das freiwillige, auch nur sekundenkurze Anhalten verboten. Ein solcher Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet. Parken Sie dort länger als eine Stunde, werden 35 Euro fällig.

Welche Folgen hat ein Parkverstoß in der Probezeit?
Einfache Parkverstöße ohne Punkte haben keine Auswirkungen auf die Probezeit. Handelt es sich jedoch um einen Verstoß, der mit einem Punkt geahndet wird (z.B. Parken auf dem Gehweg mit Behinderung), stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß (B-Verstoß) dar. Zwei solcher B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung eines Aufbauseminars.

Rechtsprechung zum Thema


Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 01.02.2024 - 4 OWi 135/23: Zur Kostenauferlegung nach § 25a StVG bei Parkverstoß und unbekanntem Fahrzeugführer
Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 23.01.2023 - 327b OWi 1/23: Zum Halterkostenbescheid bei Parkverstoß mit E-Scooter gegen allgemeines Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO)
Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021 - 9 OWi 441/21: Scheibenwischerverwarnung ist keine Halter-Anhörung
Amtsgericht Tübingen, Beschluss vom 03.04.2020 - 16 OWi 713/20: Ermittlungspflicht vor einem Kostenbescheid nach § 25a StvG
Amtsgericht Tübingen, Beschluss vom 27.03.2020 - 16 OWi 788/20: Kostenbescheid - Ermittlungsaufwand in Brasilien
Amtsgericht Köln Beschluss vom 02.05.2019 - 813 OWi 5/19 [b] - Zur Halterhaftung bei Parkverstoß in Umweltzone ohne Plakette und Kostentragung nach § 25a StVG

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Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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