Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Punkte in Flensburg: Fahreignungsregister, Tilgung und Maßnahmen




Das Fahreignungsregister (FAER), umgangssprachlich als "Verkehrssünderkartei" bekannt, wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Es erfasst verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr. Das Ziel dieses Registers und des damit verbundenen Punktesystems ist es, die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Fahrzeugen zu bewerten und bei wiederholten Auffälligkeiten präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Das System ist in Stufen aufgebaut. Während einzelne Verstöße lediglich zu einem Eintrag führen, lösen bestimmte Punktestände konkrete, gebührenpflichtige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aus. Diese reichen von einer Ermahnung über eine Verwarnung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten, wie es in § 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt ist. Für Fahranfänger in der Probezeit gelten zudem verschärfte Regelungen.

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.

Wie und wofür werden Punkte vergeben?


Punkte werden für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eingetragen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Eine grundlegende Voraussetzung für einen punktebewehrten Eintrag ist eine Geldbuße von mindestens 60 Euro. Verkehrsverstöße, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet werden, führen gemäß § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu keinem Eintrag im Fahreignungsregister. Erst ab einem Bußgeld von 60 Euro wird ein Bußgeldbescheid erlassen, der neben dem Bußgeld auch Gebühren (mindestens 25 Euro) und Auslagen (3,50 Euro) nach § 107 OWiG enthält.

Das System unterscheidet drei Kategorien von Verstößen: Mit 1 Punkt werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten bewertet. 2 Punkte gibt es für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot einhergehen, oder für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Höchststrafe von 3 Punkten wird für Straftaten verhängt, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Die im Bußgeldkatalog (BKatV) genannten Regelsätze gelten laut § 1 Abs. 2 BKatV für eine fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Bei Vorsatz kann die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt werden. Bestehende Voreintragungen im Register führen ebenfalls regelmäßig zu einer Erhöhung der Geldbuße durch die zuständige Behörde.

Maßnahmen nach § 4 StVG

PunktestandMaßnahmeHinweis
1 - 3 Punktekeine Massnahme
4 - 5 PunkteErmahnungHinweis auf Fahreignungsseminar (freiwillig, 1 Punkt Abbau)
6 - 7 PunkteVerwarnungHinweis auf Fahreignungsseminar; kein Punkteabbau mehr möglich
8 PunkteEntziehung der FahrerlaubnisNeuerteilung frühestens nach 6 Monaten, meist MPU

Tilgungsfristen

PunkteArt des VerstoßesTilgungsfrist
1 PunktOrdnungswidrigkeit, verkehrssicherheitsbeeinträchtigend2 Jahre 6 Monate
2 PunkteOrdnungswidrigkeit mit Fahrverbot oder besonders schwer; Straftat ohne Entziehung5 Jahre
3 PunkteStraftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre10 Jahre

Das Maßnahmenstufen-System nach § 4 StVG


Das Punktesystem ist als mehrstufiges Verfahren konzipiert, das dem Fahrer die Möglichkeit geben soll, sein Verhalten zu korrigieren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei einem Stand von 1 bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Registrierung des Verstoßes ohne weitere Maßnahmen. Eine detaillierte Übersicht über die Maßnahmen bei den jeweiligen Punkteständen finden Sie in der zugehörigen Tabelle.

Erreicht oder überschreitet Ihr Punktekonto einen Stand von 4 oder 5 Punkten, erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde eine gebührenpflichtige schriftliche Ermahnung. Diese weist Sie auf Ihren Punktestand hin und enthält den Hinweis, dass Sie durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen können.

Bei einem Stand von 6 oder 7 Punkten erfolgt eine ebenfalls gebührenpflichtige Verwarnung. Auch hier wird auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen, allerdings können Sie zu diesem Zeitpunkt keine Punkte mehr abbauen. Die letzte Stufe wird bei 8 Punkten erreicht und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung ist frühestens nach sechs Monaten möglich und in der Regel an das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) geknüpft. Wichtig: Nach § 4 Abs. 6 StVG darf die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die vorherige Maßnahme (die Verwarnung) bereits erfolgt ist. Andernfalls wird der Punktestand auf 7 Punkte reduziert.

Tilgung der Punkte, Tattagprinzip und Überliegefrist


Jeder Eintrag im Fahreignungsregister hat eine eigene, feste Tilgungsfrist, die mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Für Verstöße mit 1 Punkt beträgt die Frist 2 Jahre und 6 Monate. Bei 2-Punkte-Verstößen sind es 5 Jahre, und Einträge mit 3 Punkten werden erst nach 10 Jahren gelöscht. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 werden alle Einträge unabhängig voneinander getilgt; neue Punkte führen also nicht mehr zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist für ältere Einträge (sogenannte Tilgungshemmung).

Für die Berechnung des Punktestandes, der für eine behördliche Maßnahme relevant ist, gilt das Tattagprinzip. Das bedeutet, es zählt der Punktestand am Tag des Verstoßes, nicht der Punktestand zum Zeitpunkt der späteren Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Würden zwischen Tat und Rechtskraft alte Punkte getilgt, werden diese für die Beurteilung der neuen Tat dennoch mitgezählt.

Nach Ablauf der eigentlichen Tilgungsfrist wird ein Eintrag nicht sofort endgültig gelöscht. Er verbleibt für ein weiteres Jahr in der sogenannten Überliegefrist. Diese Frist dient dazu, den Punktestand zum Tattag eines neuen Verstoßes auch dann noch korrekt ermitteln zu können, wenn die Rechtskraft dieses neuen Verstoßes erst nach der Tilgung eines alten Eintrags eintritt.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Der Einspruch muss gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei der ausstellenden Bußgeldstelle eingehen. Der Einspruch kann schriftlich (per Brief oder Fax) oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und die darin festgesetzten Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) werden vollstreckbar.

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Messung oder des vorgeworfenen Verstoßes bestehen. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss beispielsweise ein Toleranzabzug vorgenommen werden (in der Regel 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h, darüber 3 %; bei Videonachfahrsystemen wie Provida 5 km/h bzw. 5 %). Formelle Fehler im Bescheid können ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen.

Die Kosten für einen Anwalt und das Gerichtsverfahren werden in der Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Oft sind jedoch Vorwürfe, die auf vorsätzlichem Handeln beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides ist insbesondere dann ratsam, wenn ein Fahrverbot droht oder der Punktestand einen kritischen Wert erreicht.

Besonderheiten in der Probezeit


Für Fahranfänger gelten während der zweijährigen Probezeit nach § 2a StVG strengere Regeln. Verstöße werden in schwerwiegende (A-Verstöße) und weniger schwerwiegende (B-Verstöße) eingeteilt. Typische A-Verstöße sind beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h, Rotlichtverstöße, Handy am Steuer oder erhebliche Abstandsverstöße.

Bereits ein einzelner A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zu weitreichenden Konsequenzen: Die Probezeit verlängert sich automatisch von zwei auf vier Jahre, und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar wird angeordnet. Die Fahrerlaubnisbehörde setzt hierfür eine Frist.

Leistet sich der Fahranfänger nach Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der verlängerten Probezeit einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, erhält er eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein dritter Verstoß auf dieser Stufe führt unweigerlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Praxistipp: Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos, da Messungen oder Bescheide fehlerhaft sein können und ein Einspruch sich oft lohnt.

Häufige Fragen


Wie kann ich meinen aktuellen Punktestand in Flensburg abfragen?
Sie können jederzeit eine kostenlose Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) anfordern. Dies ist online über das KBA-Portal mit einem Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion oder alternativ schriftlich per Post möglich.

Was bedeutet das Tattagprinzip bei der Punkteberechnung?
Das Tattagprinzip besagt, dass für die Berechnung Ihres Punktestandes und die Anordnung von Maßnahmen der Tag maßgeblich ist, an dem Sie den Verstoß begangen haben. Es kommt nicht auf das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an. So wird sichergestellt, dass auch später geahndete Verstöße korrekt berücksichtigt werden.

Führt jeder Bußgeldbescheid automatisch zu Punkten?
Nein, ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt nur bei punktebewehrten Verstößen. Eine Grundvoraussetzung dafür ist eine Geldbuße von mindestens 60 Euro. Verwarnungsgelder bis 55 Euro führen grundsätzlich nicht zu Punkten.

Wie lange dauert es, bis Punkte gelöscht werden?
Die Tilgungsfrist hängt von der Schwere des Verstoßes ab und beginnt mit der Rechtskraft. Ein Punkt wird nach 2,5 Jahren gelöscht, zwei Punkte nach 5 Jahren und drei Punkte nach 10 Jahren. An die jeweilige Frist schließt sich eine einjährige Überliegefrist an.

Was ist ein Fahrverbot und wann muss ich den Führerschein abgeben?
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG dauert ein bis drei Monate. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatten, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Das Verbot wird mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung wirksam.

Kann ich Punkte aktiv abbauen?
Ja, bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten können Sie durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Dies ist jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Ab einem Stand von 6 Punkten ist ein Punkteabbau nicht mehr vorgesehen.

Rechtsprechung zum Thema


BVerwG Urteil vom 04.09.2025 - 3 C 8.24 - Zur Ergriffenheit einer Verwarnung und maßgebliche Zuwiderhandlungen für die Punktereduzierung im Fahreignungs-Bewertungssystem
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 09.10.2018 - 9 L 1431/18 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten und der Anwendung des Tattagprinzips
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2018 - OVG 1 S 54.18 - Fahreignungs-Bewertungssystem
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 09.07.2018 - 3 B 131/18: Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem
Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 06.10.2017 - 11 CS 17.1144: Entziehung der Fahrerlaubnis bei zu hohem Punktestand
OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.02.2017 - 12 ME 240/16: Keine Verwertung von Punkten nach Löschung wegen Ablaufs der Überliegefrist

Rechner und Musterschreiben

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.



Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

Bußgeldverfahren: Ablauf, Fristen, Einspruch

Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

Datenschutz    Impressum